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BauPrüfVO - Bauprüfverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. April 1998
(GVOBl. M-V 1998 S. 413; 18.01.2001 S. 140; 10.07.2006 S. 595 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-3-6
Abschnitt 1
Bauvorlagen
§ 1 Bauvorlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Zur Beurteilung von technisch einfachen baulichen Anlagen, insbesondere von Garagen einschließlich Abstellräume bis zu 9 Meter Länge, 50 Quadratmeter Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, sind Bauvorlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nicht erforderlich.
(3) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen; ist Träger der Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde, so genügt eine zweifache Ausfertigung. Die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Nachweise brauchen nur in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; werden diese Nachweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft, genügt eine Ausfertigung. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Die Bauzeichnungen für Fliegende Bauten müssen aus Papier, das auf Gewebe aufgezogen ist, oder aus mindestens gleichwertig dauerhaftem Material bestehen.
(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass dafür amtlich bekanntgemachte Muster oder Vordrucke verwendet werden.
§ 2 Lageplan
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Für den Lageplan soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Wenn die Grenzdarstellung im Lageplan durch Vergrößerung aus dem Katasterkartenwerk entstanden ist, muss sie, ausgenommen in den in Absatz 4 genannten Fällen, durch die Katasterbehörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt sein.
(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 2 Nr. 13 bis 18 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, dass der Lageplan von einer Stelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (Vermessungsstelle) oder von einer behördlichen Stelle, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, angefertigt wird. Die Grenzen des Grundstücks und die Lage der geplanten Gebäude, ihre Grenzabstände sowie die Tiefe und Breite ihrer Abstandflächen müssen von einer Vermessungsstelle in den Lageplan eingetragen sein, wenn Gebäude
dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 50 Quadratmeter Grundfläche.
(5) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend auch für den Lageplan für Wohngebäude, die nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern baugenehmigungsfrei errichtet werden sollen.
(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die in der Anlage aufgeführten Symbole zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(7) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
(8) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
§ 3 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die in der Anlage aufgeführten Symbole zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
§ 4 Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Tierhaltungen muss die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über
§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder die Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder die Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen.
§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
§ 7 Bauvorlagen für Werbeanlagen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden. Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten
(2) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben
Abschnitt 2
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
§ 8 Prüfingenieure
Prüfingenieur für Baustatik - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wurde. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 9 Anerkennung, Niederlassung
(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen. Die Änderung der Anschrift der Niederlassung ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Die von anderen Ländern anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern als anerkannt.
§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gestatten.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 11 Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 9) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 12 Gutachten, Gutachterausschuss
(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuss erstellt.
(2) Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft für die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
§ 13 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
§ 14 Übertragung von Prüfaufgaben
(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile, der Nachweise des Schallschutzes und des Wärmeschutzes einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 81 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
§ 15 Erteilung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diesen einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
§ 16 Ausführung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit hinreichend überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Der Prüfingenieur hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht hat er die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.
(4) Umfang und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei der Prüfung festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll er auch Maßnahmen vorschlagen, die er zur Beseitigung der Mängel für geeignet hält.
(5) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht anerkannt ist (§ 9 Abs. 1), so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung anerkannt ist.
(6) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(7) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
§ 17 Typenprüfung
Die Geltungsdauer einer Typenprüfung (§ 69 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Abschnitt 3
Schlussbestimmung
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Landesverordnung über bautechnische Prüfungen vom 14. August 1992 (GVOBl. M-V S. 538) außer Kraft.
Zeichen für Bauvorlagen | Anlage (zu § 2 Abs. 6; § 3 Abs. 4) |
1. | Lageplan | |||
1.1 | Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen | (Punktraster, eng) | ||
1.2 | Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen | (Punktraster, weit) | ||
1.3 | Vorhandene bauliche Anlagen | (Kreuzschraffur) | ||
1.4 | Geplante bauliche Anlagen | (Schrägschraffur) | ||
1.5 | Zu beseitigende bauliche Anlagen | |||
1.6 | Öffentliche Grünflächen | |||
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen | ||||
Parkanlage | Dauerkleingärten | |||
Camping- und Wochenendplatz | Sportplatz | |||
Badeplatz | Kinderspielflächen | |||
Friedhof | ||||
1.7 | Grenzen des Grundstücks | (dicke, gerissene Linie) | ||
1.8 | Begrenzung von Abstandflächen | (dünne, gerissene Linie) | ||
1.9 | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | (grau) | ||
2. | Bauzeichnungen | |||
2.1 | Vorhandene Bauteile | (dunkelgrau) | ||
2.2 | Vorgesehene Bauteile | (hellgrau) | ||
2.3 | Zu beseitigende Bauteile | |||
3. | Grundstücksentwässerung | |||
3.1 | Vorhandene Anlagen | |||
Schmutzwasserleitung | ||||
Regenwasserleitung | ||||
Mischwasserleitung | ||||
3.2 | Geplante Anlagen | |||
Schmutzwasserleitung | ||||
Regenwasserleitung | ||||
Mischwasserleitung |