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Regelwerk

BauPrüfVO - Bauprüfverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. April 1998
(GVOBl. M-V 1998 S. 413; 18.01.2001 S. 140; 10.07.2006 S. 595 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-3-6


zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Bauvorlagen

§ 1 Bauvorlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

  1. der Lageplan (§ 2),
  2. die Bauzeichnungen (§ 3),
  3. die Baubeschreibung (§ 4),
  4. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5),
  5. eine nachprüfbare Ermittlung
    1. bei Gebäuden des umbauten Raumes nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
    2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern der Herstellungskosten.

(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Zur Beurteilung von technisch einfachen baulichen Anlagen, insbesondere von Garagen einschließlich Abstellräume bis zu 9 Meter Länge, 50 Quadratmeter Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, sind Bauvorlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nicht erforderlich.

(3) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen; ist Träger der Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde, so genügt eine zweifache Ausfertigung. Die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Nachweise brauchen nur in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; werden diese Nachweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft, genügt eine Ausfertigung. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Die Bauzeichnungen für Fliegende Bauten müssen aus Papier, das auf Gewebe aufgezogen ist, oder aus mindestens gleichwertig dauerhaftem Material bestehen.

(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass dafür amtlich bekanntgemachte Muster oder Vordrucke verwendet werden.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Für den Lageplan soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Wenn die Grenzdarstellung im Lageplan durch Vergrößerung aus dem Katasterkartenwerk entstanden ist, muss sie, ausgenommen in den in Absatz 4 genannten Fällen, durch die Katasterbehörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt sein.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks und seinen Flächeninhalt,
  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes,
  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe,
  6. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
  7. die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
  8. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
  9. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Außenwand- und Firsthöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
  10. Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken, soweit nicht auszuschließen ist, dass die Denkmale und geschützten Baumbestände durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden,
  11. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
  12. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen,
  14. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  15. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  16. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  17. ortsfeste Behälter für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und
  18. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 2 Nr. 13 bis 18 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, dass der Lageplan von einer Stelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (Vermessungsstelle) oder von einer behördlichen Stelle, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, angefertigt wird. Die Grenzen des Grundstücks und die Lage der geplanten Gebäude, ihre Grenzabstände sowie die Tiefe und Breite ihrer Abstandflächen müssen von einer Vermessungsstelle in den Lageplan eingetragen sein, wenn Gebäude

  1. an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen,
  2. so errichtet werden sollen, dass eine vor ihren Außenwänden freizuhaltende Abstandfläche bis weniger als 0,5 Meter an eine Grundstücksgrenze heranreicht oder sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstreckt;

dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 50 Quadratmeter Grundfläche.

(5) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend auch für den Lageplan für Wohngebäude, die nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern baugenehmigungsfrei errichtet werden sollen.

(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die in der Anlage aufgeführten Symbole zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

  1. die zulässige und die vorhandene und geplante Grundfläche und
  2. die zulässige und die vorhandene und geplante Geschossfläche oder Baumasse.

(8) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
    3. Abgasanlagen,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
    5. ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
    6. Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    7. Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
    8. Bäder und Toilettenräume, der Entwässerungsgrundleitungen sowie der Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene und
    9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
  3. die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
    1. die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens,
    2. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche,
    3. die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
    4. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    5. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    6. das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang, soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
    7. Dachhöhen und Dachneigungen sowie
    8. die Höhe der Mündungen von Abgasanlagen über Dach und
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. der Maßstab,
  2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Anforderungen gestellt werden,
  4. die Lichtmaße der Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen,
  5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
  6. die bei Änderung baulicher Anlagen zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die in der Anlage aufgeführten Symbole zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).

(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  2. die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, die Art und das Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, sowie die nach dem Stand der Technik vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und
  3. die Zahl der Beschäftigten.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Tierhaltungen muss die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Größe der Betriebsflächen, ihre Eigentümer und die Art ihrer Nutzung,
  2. Art und Umfang der Viehhaltung,
  3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
  6. die Anzahl der Arbeitskräfte sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten.

§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder die Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen.

(4) Für die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder die Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen.

§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 7 Bauvorlagen für Werbeanlagen

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden. Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlagen,
  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll und
  4. die auf dem Baugrundstück vorhandenen Werbeanlagen.

(2) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
  4. die Art des Baugebietes und
  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

Abschnitt 2
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

§ 8 Prüfingenieure

Prüfingenieur für Baustatik - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wurde. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 9 Anerkennung, Niederlassung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

  1. Metallbau,
  2. Massivbau,
  3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.

(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen. Die Änderung der Anschrift der Niederlassung ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Die von anderen Ländern anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern als anerkannt.

§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer

  1. das Hochschulstudium des Bauingenieurwesens erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. im Land Mecklenburg-Vorpommern als Ingenieur selbständig oder als Hochschullehrer tätig ist,
  3. mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muss hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr, höchstens aber drei Jahre, mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise müssen von erheblicher Anzahl sein und vielfältige Arten von Bauvorhaben, auch statischkonstruktiv schwierige, betreffen,
  4. das 35. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt und
  7. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügt.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gestatten.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
  3. als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
  4. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
  5. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 16 Abs. 1 nicht geeignet ist,
  6. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
  7. nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht, nach § 16 Abs. 2 gewährleistet ist.

§ 11 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, insbesondere
    1. beglaubigte Abschriften des Abschlusszeugnisses der Hochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,
    2. ein Nachweis, dass der Antragsteller die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,
    3. ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  3. ein amtliches Führungszeugnis,
  4. die Erklärung, dass Versagungsgründe nach § 10 Abs. 3 nicht vorliegen,
  5. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  6. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und
  7. der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro für Personenschäden und je 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 9) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 12 Gutachten, Gutachterausschuss

(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuss erstellt.

(2) Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft für die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

§ 13 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder
  2. wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 10 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  3. der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
  4. der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder
  5. der nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.

§ 14 Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile, der Nachweise des Schallschutzes und des Wärmeschutzes einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 81 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

§ 15 Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diesen einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 16 Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.

(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit hinreichend überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Der Prüfingenieur hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht hat er die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.

(4) Umfang und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei der Prüfung festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll er auch Maßnahmen vorschlagen, die er zur Beseitigung der Mängel für geeignet hält.

(5) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht anerkannt ist (§ 9 Abs. 1), so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung anerkannt ist.

(6) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.

(7) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

§ 17 Typenprüfung

Die Geltungsdauer einer Typenprüfung (§ 69 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Landesverordnung über bautechnische Prüfungen vom 14. August 1992 (GVOBl. M-V S. 538) außer Kraft.

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Zeichen für BauvorlagenAnlage
(zu § 2 Abs. 6; § 3 Abs. 4)


1.Lageplan
1.1Vorhandene öffentliche VerkehrsflächenDruck- und Lokalversion(Punktraster, eng)
1.2Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen(Punktraster, weit)
1.3Vorhandene bauliche Anlagen(Kreuzschraffur)
1.4Geplante bauliche Anlagen(Schrägschraffur)
1.5Zu beseitigende bauliche Anlagen 
1.6Öffentliche Grünflächen  
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen
ParkanlageDauerkleingärten
Camping- und WochenendplatzSportplatz
BadeplatzKinderspielflächen
Friedhof 
1.7Grenzen des Grundstücks(dicke, gerissene Linie)
1.8Begrenzung von Abstandflächen(dünne, gerissene Linie)
1.9Flächen, die von Baulasten betroffen sind(grau)
2.Bauzeichnungen
2.1Vorhandene Bauteile(dunkelgrau)
2.2Vorgesehene Bauteile(hellgrau)
2.3Zu beseitigende Bauteile 
3.Grundstücksentwässerung
3.1Vorhandene Anlagen 
Schmutzwasserleitung 
Regenwasserleitung 
Mischwasserleitung 
3.2Geplante Anlagen 
Schmutzwasserleitung 
Regenwasserleitung 
Mischwasserleitung 


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