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SvVO - Sachverständigenverordnung
Landesverordnung über bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. August 1992
(GVOBl. M-V S. 554; 11.07.2016 S. 595 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-1-4
Aufgrund von § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 50 S. 929) verordnet der Innenminister:
§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung als Sachverständiger
(1) Als Sachverständiger im Sinne dieser Rechtsverordnung kann von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden, wer
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
§ 3 Antrag auf Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Er hat dem Auftraggeber (Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung), die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Sachverständigen festzusetzenden Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Der Sachverständige darf eine Prüfung nicht vornehmen, wenn ihr Schwierigkeitsgrad seine Fähigkeiten übersteigt oder wenn seine Unparteilichkeit nicht gewahrt ist; letzteres gilt insbesondere dann, wenn er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig war. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und die betreffenden Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Sachverständige hat sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten.
§ 5 Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger im Sinne dieser Rechtsverordnung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann wiederrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |