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UTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. August 2001
(GVOBl. Nr. 10 vom 15.08.2001 S. 310)
Siehe Fn. *
aufgehoben/ersetzt durch HAVO 2006
Aufgrund des § 17 Abs. 6 und des § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den jeweils geltenden Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2
(1) Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE