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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes*

Vom 26. April 2005
(GVOBl. Nr. 7 vom 04.05.2005 S. 161)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Baugesetzbuchausführungsgesetz vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 1 Vorläufige Untersagung

Die Frist für eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) beträgt längstens zwölf Monate.

 " § 1 Vorläufige Untersagung

Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Unteragung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen."

2. § 2

§ 2 Verlängerung der Veränderungssperre

Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die höhere Verwaltungsbehörde.

wird aufgehoben.

3. In § 3 wird die Datumsangabe "31. Dezember 2004" durch die Datumsangabe "31. Dezember 2008" ersetzt.

4. In § 5 wird nach der Angabe " § 34 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "und § 35 Abs. 6" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Städte" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände" eingefügt.

b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
1. die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches von amtsangehörigen Gemeinden; dies gilt nicht für die Genehmigung von Bebauungsplänen mit Festsetzungen nach §§ 10 und 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466),

2. die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches, soweit ein Anzeigeverfahren durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist; dies gilt nicht für Bebauungspläne mit Festsetzungen nach §§ 10 und 11 der Baunutzungsverordnung,

 "1. die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,

2. die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,".

c) Nummer 3

3. die Zustimmung zur Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches und die Zustimmung zur erneuten Inkraftsetzung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE