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Änderungstext
Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 28. November 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 14.12.2005 S. 574)
Gl. Nr. 201-4
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Denkmalschutzgesetzes 1
Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt neu gefasst:
" § 4 Denkmalfachbehörde"
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 4 Denkmalfachbehörden | " § 4 Denkmalfachbehörde" |
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Fachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Bodendenkmalpflege. Sie beraten und unterstützen die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Sie wirken fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit. | "(1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit." |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Denkmalfachbehörden nehmen" durch die Wörter "Denkmalfachbehörde nimmt" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "des fachlich zuständigen Landesamts" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem fachlich zuständigen Landesamt" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "dem fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die fachlich zuständigen Landesämter" durch die Wörter "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
6. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter ,Die Denkmalfachbehörde" und die Wörter "des Landesamtes" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Das fachlich zuständige Landesamt" durch die Wörter "Die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
8. In § 15 Satz 1 werden die Wörter "dem fachlich zuständigen Landesamt" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesarchivgesetzes 2
Das Landesarchivgesetz vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Landeshauptarchiv Schwerin, das Landesarchiv Greifswald" durch die Wörter "Landesamt für Kultur und Denkmalpflege" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Landeshauptarchiv Schwerin und das Landesarchiv Greifswald als Landesoberbehörden" durch die Wörter "Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Landesoberbehörde" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
" § 5 Aufgaben des staatlichen Archivs"
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die staatlichen Archive haben" durch die Wörter "Das staatliche Archiv hat" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Archive können die ihnen" durch die Wörter "Das staatliche Archiv kann die ihm" und der Satzteil "zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506)"` durch den Satzteil "das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Die staatlichen Archive können" durch die Wörter "Das staatliche Archiv kann" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die staatlichen Archive beraten" durch die Wörter "Das staatliche Archiv berät" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Die staatlichen Archive beraten" durch die Wörter "Das staatliche Archiv berät" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Das Archiv erbringt aus dem von ihm verwahrten Archivgut Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät und unterstützt Benutzer."
g) In Absatz 6 werden die Wörter "Die Archive wirken an der Auswertung des von ihnen" durch die Wörter "Das staatliche Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm" und das Wort "leisten" durch das Wort "leistet" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
d) In Absatz 5 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die staatlichen Archive haben ihre Aufgaben" durch die Wörter "Das staatliche Archiv hat seine Aufgaben" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie sind" durch die Wörter "Es ist" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sie haben" durch die Wörter "Es hat" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "können die Archive" durch die Wörter "kann das Archiv" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die staatlichen Archive sind" durch die Wörter "Das staatliche Archiv ist" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "den staatlichen Archiven" durch die Wörter "dem staatlichen Archiv" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "den staatlichen Archiven" durch die Wörter "dem staatlichen Archiv" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden das Wort "zuständigen" gestrichen und die Wörter "die zuständigen staatlichen Archive" durch die Wörter "das staatliche Archiv" ersetzt.
9. § 14 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung des staatlichen Archivs."
Artikel 3
Neufassungen des Denkmalschutzgesetzes
und des Landesarchivgesetzes
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes und des Landesarchivgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224 - 2
2) Ändert Gesetz vom 7. Juli 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224-55.
ENDE
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