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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern*

Vom 15. Oktober 2015
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 30.10.2015 S. 334)



red. Anm. Diese Änderung wurde nicht in der Fassung 2006 eingearbeitet, da diese sich in der Neufassung mit Datum vom gleichen Tage befindet.

* Ändert Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 2130 - 10

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOB1. M-V S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Teil 3 wird für Abschnitt 4 wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 4

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer".

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 46 Schutz anlagen".

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

d) Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Teil 6

Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen".

e) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 87 Übergangsbestimmungen".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Rohrleitungs anlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,"

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

7. Regale und Regal anlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben,

10. Werbe anlagen (§ 10)."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisport anlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,"

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Wörter "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

dd) Die Nummern 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
"9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als acht Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,"

ee) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Nummern 13 bis 19.

ff) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und die Angabe "1 bis 17" wird durch die Angabe "1 bis 19" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben."

d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
  1. die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder
  2. soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig sind."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Windkraft anlagen, die innerhalb der in Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Eignungsgebiete errichtet werden, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solar anlagen an bestehenden Gebäuden, unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
  2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

§ 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Werbe anlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Sie dürfen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Übereinstimmungszeichen" die Wörter "(nachfolgend U-Zeichen genannt)" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. nach den Vorschriften
  1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5),
  2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen."

7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 25 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1 und § 85 Absatz 4 Nummer 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

8. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Mecklenburg-Vorpommern."

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

10. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Wände, Decken, Dächer".

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Satz 1 gilt nicht für
  1. Türen und Fenster,
  2. Fugendichtungen und
  3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "hochgeführt werden," die Wörter "und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solar anlagen an Außenwänden" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "bis zu 2,50 m" durch die Wörter "von weniger als 2,50 m" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "nach Satz 1 sind" werden durch die Wörter "sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist."

c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "aus nichtbrennbaren Baustoffen" ein Komma und die Wörter "bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand" eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."

e) In Absatz 10 wird die Angabe " § 6 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 6" ersetzt.

f) In Absatz 11 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,"

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Lichtkuppeln und Oberlichte" durch die Wörter "Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solar anlagen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Dachgauben" das Wort "Solar anlagen," eingefügt.

14. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben."

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Innenliegende notwendige Treppenräume" durch die Wörter "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
  2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können."

15. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,"

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."

b) In Absatz 4 wird Satz 4 aufgehoben.

17. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "dies gilt nicht" die Wörter "für Decken" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "für Gebäude" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 35 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

18. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 46 Schutz anlagen

(1) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutz anlagen zu versehen.

(2) UVP-pflichtige Windparks sind beginnend ab dem 1. Januar 2017 mit einer bedarfsgerechten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Nachtbefeuerung zu versehen, sofern nicht luftfahrtrechtliche Bestimmungen oder luftfahrtbehördliche Anordnungen dies im Einzelfall ausschließen."

19. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben, Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. Im Dachraum muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche vorhanden sein. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Netto-Grundfläche außer Betracht."

20. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung ein mindestens 5 m2 großer Abstellraum herzustellen."

b) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.

21. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Garagen" durch die Wörter "und Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen oder Garagen zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs."

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

22. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toiletten anlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann unabhängig von § 67 Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können; § 67 Absatz 2 gilt entsprechend."

23. § 53 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Er hat vor Baubeginn den Namen des Tragwerksplaners für die Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 61 Absatz 3 Satz 4, den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel des Bauleiters unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."

24. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sollen auf künftige Nutzungsmöglichkeiten der Anlagen, insbesondere durch alternative Mobilitätsformen (E-Mobilität) und Kommunikationsinfrastruktur (Breitband), hinwirken."

25. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen, sowie Abwasserbehandlungs anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,"

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen."

26. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern "Brutto-Grundfläche haben," die Wörter "sowie vorübergehend aufgestellte Folientunnel mit höchstens 1600 m2 Grundfläche," angefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgas anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;".

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

  1. Solar anlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
  2. gebäudeunabhängige Solar anlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
  3. Windenergie anlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten;".

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

In Buchstabe a werden die Wörter "Nummer 3 Buchstabe b" durch die Wörter "Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.

ff) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,".

bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:

altneu
"d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,"

ddd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;".

hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und am Ende wird das Semikolon gestrichen und die Wörter "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;" angefügt.

ii) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 13 bis 15.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,"

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
  1. Anlagen nach Absatz 1,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die beabsichtigte Beseitigung aller übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 und 2 gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 4 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 9 gilt entsprechend."

27. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "nicht widerspricht" das Komma gestrichen und folgende Wörter angefügt:
"oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches erteilt worden sind,".

28. § 63 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut des Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) Mobilställen,".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,"

29. In § 65 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22" durch die Angabe "ABl. EU Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. EU Nr. L 354, S. 132" ersetzt.

30. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Brand-, Schall-" das Komma und der Wortteil "Wärme-" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt:

"2.a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,

der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "Gebäudeklassen 1 und 2" die Wörter "sowie deren Nebengebäude" eingefügt.

31. § 67 Absatz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen;"

32. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Nachbarn" durch die Wörter "Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn)" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

"(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen. Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Baugenehmigung zuzustellen ist, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Sie ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt."

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen.
Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
  2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
  3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
  4. dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann."

33. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 70 Abs. 3" durch die Angabe " § 70 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 9 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die Bauaufsichtsbehörde kann Baubeginn und Lage des Baugrundstücks an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung übermitteln."

34. § 76 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,"

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt."

35. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 76 Absatz 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 58 Absatz 1 Satz 2, § 79 und § 80 finden keine Anwendung."

36. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

37. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgas anlagen bescheinigt hat; hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auch den Rohbauzustand zu besichtigen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat."

38. In § 83 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare und Rechtsanwälte im nachgewiesenen Auftrag eines Notars sind befugt, das Baulastenverzeichnis einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf."

39. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen"

40. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Angabe "(§ 67)" durch die Wörter "(§ 67 und § 50 Absatz 3)" und die Wörter " § 61 Abs. 3 Satz 3 bis 6" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "des § 72 Abs. 7 mit Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter "des § 72 Absatz 7 mit Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird die Angabe "(§ 72 Abs. 9 Satz 1)" durch die Angabe "(§ 72 Absatz 9)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht."

41. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "(§ 25 Abs. 1 und 3)" durch die Angabe "(§ 25)" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 1" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes und des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

42. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze oder Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (§ 49 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,"

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,"

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a" durch die Angabe " §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 und 215" ersetzt.

43. § 87 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 87 Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann den Wortlaut der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE