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Änderungstext
Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2015 S. 344)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Januar 2016
(GVOBl. Nr. 2 vom 20.01.2016 S. 28)
Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:
1. Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
"Landesbauordnung (LBauO)*
*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABL L 316 vom 14.11.2012 S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden." | "Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)*
Ersetzt Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nummer 2130 - 10 |
2. In der Inhaltsübersicht ist in der Überschrift zu Teil 6 hinter dem Wort "Verordnungsermächtigungen" das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen.
3. § 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 sind hinter den Wörtern "Regale im Freien" die Wörter "und Regale" einzufügen.
b) In Absatz 4 Nummer 8 ist das Wort "Gastplätze" durch das Wort "Gastplätzen" zu ersetzen.
c) Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. | "(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse." |
4. § 17 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. | "(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3." |
5. § 19 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
(1) Bauprodukte,
| "(1) Bauprodukte,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt." |
b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe " § 25" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.
6. § 27 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
| "(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
|
7. In § 28 Absatz 3 Satz 2 ist hinter den Wörtern "hochgeführt werden" ein Komma zu setzen und hinter dem Wort "Außenwänden" das Komma zu streichen.
8. § 30 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "der Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3" zu ersetzen.
b) In Absatz 6 ist das Wort "Gebäudeklasse" durch das Wort "Gebäudeklassen" zu ersetzen.
9. In § 32 Absatz 5 Satz 1 ist das Wort "Oberlichter" durch das Wort "Oberlichte" zu ersetzen.
10. § 38 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu | ||||||
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
| "(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
|
11. In § 39 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
"Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können."
12. § 61 Absatz 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
| "12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;" |
13. § 62 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
| "(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
ausgenommen Sonderbauten." |
14. § 66 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz ist nach den Wörtern "verfahrensfreie Bauvorhaben" ein Komma zu setzen.
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
"2.
| "2.
a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder" |
15. § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
alt | neu |
2. bei der Ausführung
| "2. bei der Ausführung
abgewichen wird," |
16. In § 86 Absatz 3 Satz 2 ist hinter der Angabe " 30," die Angabe "31," einzufügen.
ENDE |