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Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2015 S. 344)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Januar 2016
(GVOBl. Nr. 2 vom 20.01.2016 S. 28)



Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:

1. Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

altneu
"Landesbauordnung (LBauO)*

*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABL L 316 vom 14.11.2012 S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden."

 "Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)*

Ersetzt Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nummer 2130 - 10

2. In der Inhaltsübersicht ist in der Überschrift zu Teil 6 hinter dem Wort "Verordnungsermächtigungen" das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen.

3. § 2 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 sind hinter den Wörtern "Regale im Freien" die Wörter "und Regale" einzufügen.

b) In Absatz 4 Nummer 8 ist das Wort "Gastplätze" durch das Wort "Gastplätzen" zu ersetzen.

c) Absatz 6 ist wie folgt zu fassen: 

altneu
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. "(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."

4. § 17 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: 

altneu
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (nachfolgend Ü-Zeichen genannt) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5),
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemeinanerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

 "(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (nachfolgend Ü-Zeichen genannt) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5),
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3."

5. § 19 ist wie folgt zu ändern:

a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: 

altneu
(1) Bauprodukte,
  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
 "(1) Bauprodukte,
  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt."

b) In Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe " § 25" die Angabe "Absatz 1" zu streichen.

6. § 27 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: 

altneu
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.
 "(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein."

7. In § 28 Absatz 3 Satz 2 ist hinter den Wörtern "hochgeführt werden" ein Komma zu setzen und hinter dem Wort "Außenwänden" das Komma zu streichen.

8. § 30 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "der Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3" zu ersetzen.

b) In Absatz 6 ist das Wort "Gebäudeklasse" durch das Wort "Gebäudeklassen" zu ersetzen.

9. In § 32 Absatz 5 Satz 1 ist das Wort "Oberlichter" durch das Wort "Oberlichte" zu ersetzen.

10. § 38 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:

altneu
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1.Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m0,90 m
2.Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe1,10 m

 "(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
  1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
  2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m."

11. In § 39 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:

"Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können."

12. § 61 Absatz 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

altneu
12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
  1. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
  2. Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  4. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
  5. Warenautomaten sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;
 "12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
  1. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2 ,
  2. Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  4. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
  5. Warenautomaten

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;"

13. § 62 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

altneu
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten.
 "(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1 und 2,

ausgenommen Sonderbauten."

14. § 66 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz ist nach den Wörtern "verfahrensfreie Bauvorhaben" ein Komma zu setzen.

b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

altneu
 "2.
  1. einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
  2. einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
 "2.

a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,

der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder"

15. § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

altneu
2. bei der Ausführung
  1. eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
  2. eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird,
 "2. bei der Ausführung
  1. eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
  2. eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen

abgewichen wird,"

16. In § 86 Absatz 3 Satz 2 ist hinter der Angabe " 30," die Angabe "31," einzufügen.

ENDE