Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Dezember 2017
(GVOBl. M.-V. Nr. 15 vom 29.12.2017 S. 331)
Siehe Fn. *
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOB1. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes 'vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Windkraftanlagen, die innerhalb der in Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Eignungsgebiete errichtet werden, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. | "Für Windenergieanlagen, die im Außenbereich errichtet werden, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden." |
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) UVP-pflichtige Windparks sind beginnend ab dem 1. Januar 2017 mit einer bedarfsgerechten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Nachtbefeuerung zu versehen, sofern nicht luftfahrtrechtliche Bestimmungen oder luftfahrtbehördliche Anordnungen dies im Einzelfall ausschließen. | "(2) Windenergieanlagen, die nach dem 30. Dezember 2017 genehmigt werden und aufgrund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen einer Nachtkennzeichnung bedürfen, sind mit einer bedarfsgesteuerten, dem Stand der Technik entsprechenden Nachteinschaltvorrichtung zu versehen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung), soweit dies nicht luftfahrtrechtliche Bestimmungen oder luftfahrtbehördliche Anordnungen im Einzelfall ausschließen. Bei Vorhaben mit weniger als fünf neuen Windenergieanlagen kann auf Antrag des Bauherrn diese Verpflichtung abgelöst werden.
Die Verpflichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägem verwirklicht werden sollen und in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen mehr als vier Windenergieanlagen umfassen.
Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
|
b) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
"(3) Der Bauherr hat im Falle des Absatzes 2 Satz 2 eine Ablöse je Windenergieanlage in Höhe von 100 TEUR an das für Energie zuständige Ministerium oder eine durch dieses bestimmte Behörde zu erbringen. Das Land hat die Ablöse zweckgebunden für die Installation und für den Betrieb von bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungen an bestehenden Windenergieanlagen zu verwenden. Der Bauherr kann von dieser Verpflichtung bei Vorliegen besonderer Umstände befreit werden.
(4) Bei Windenergieanlagen auf See bleiben die seeverkehrsrechtlichen Anforderungen zur Befeuerung unberührt.
(5) Die Landesregierung berichtet beginnend am 31. Dezember 2018 d0331em Landtag jährlich über die Auswirkungen der Absätze 2 und 3 und des § 85 Absatz 7."
3. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu § 46 Absatz 2 und 3 zu erlassen über
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert Gesetz i.d.F.d.B. vom 15. Oktober 2015; GS Mckl.-Vorp. Gl. 2130-10
ID: 180044
ENDE |