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Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2004
(MBl. Nr. 38 vom 08.12.2004 S. 801; 10.12.2008 S. 97; 25.09.2012 S. 742)


red. Anm. Im einleitenden Satz und in Nummer 1.4 Abs. 1 wird jeweils § 84 in § 75 geändert.

Bauaufsicht; - 55.2-24157/1-1.1 -
- VORIS 21072 -

Bezug: RdErl. d. MFAS v. 18.12.2000 (Nds. MBl. 2001 S. 80) - VORIS 21072 02 00 40 043

Zur Ausführung des § 75 NBauO und ergänzend zu § 12 BauVorlVO wird Folgendes bestimmt:

1. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

1.1 Bauvorlagen

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z.B. im Maßstab 1:100 oder 1:50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z.B. im Maßstab 1:10 oder 1:5,
  4. Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.

1.2 Sachverständige

Die für die Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z.B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art hinzugezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Nummer 1.3 beauftragt werden.

1.3 Probeweise Aufstellung

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

1.4 Fristen und Verlängerung

Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach § 75 Abs. 3 NBauO festzulegenden Fristen können entsprechend der Anlage bestimmt werden.

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hierfür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den lfd. Nrn; 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile.

1.5 Kennzeichnung fliegender Bauten

Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

1.6 Fliegende Bauten mit selbständigen räumlichen Abschnitten

Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erstellt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Die Ausführungsgenehmigung darf nur für den ganzen fliegenden Bau verlängert werden.

1.7 Ausfertigung des Prüfbuches

Eine Ausfertigung der für die Gebrauchsabnahme und die Verlängerungsprüfung erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuches verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches; dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

2. Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die TÜV Nord GmbH * als die für die Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle unverzüglich über ihnen bekannt werdende Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen oder ähnlichen Typs wiederholen könnte, so unterrichtet die TÜV Nord GmbH unverzüglich das MS.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft.

3.2 Nummer 1.2 des Bezugserlasses wird aufgehoben.

.

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende BautenAnlage

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

 fliegender BauAusführungsart Höchstfrist in Jahren
12345
1.TribünenSteh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung in Metallkonstruktion5
in Holzkonstruktion3
2.BühnenBühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste  3
3.Reklametürme
Container
   5
4.Überdachungskonstruktionen (seitlich geschlossen oder offen)Zelthallen Breite < 10,0 m
Höhe < 5,0 m
5
sonstige Zelthallen
Zirkuszelte
  3
Membranbautenz.B. Segelabspannungen und Ähnliches 2
5.Tragluftbauten   1 - 3
6.FahrgeschäfteHochgeschäfteschienengebundenAchterbahn2
Loopingbahn1
6.1 Wildwasserbahnen  1
6.2 Geisterbahnenschienengebundeneingeschossig2
zweigeschossig1 - 2
6.3 Autofahrgeschäftenicht schienengebundenAutoskooter mit elektrischem Antrieb2
Autopiste mit Verbrennungsmotoren 
  • eingeschossig
2 - 3
  • zweigeschossig
2
Motorbootbahn
Motorrollerbahn
2
6.4 Kindereisenbahnen ohne Überdachung5
mit Überdachung und Zubehör3 - 5
6.5 KarusselleKinderkarusselleBodenkarussell4
6.5.1   Fliegerkarussell 
Hängebodenkarussell3
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karussell mit V < 1 m/s5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln
- Pressluftflieger -
2
6.5.2  Karusselle einfacher BauartBodenkarussell

a) Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln

b) Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene

3 - 4
zu a) und b):
  • langsam laufend
    (V < 3 m/s
 

3

  • schnell laufend
    (V > 3 m/s)
2
6.5.3  Karusselle komplizierter Bauart, schnell laufend, z. T. mehrfache DrehbewegungAuslegerflugkarussell ohne Schrägneigung 
Berg- und Talbahn 
schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln2
schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln 
absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln2
absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegung1
6.5.4  Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 1
Schaukeln Kinderschiffsschaukel5
6.6 Schiffsschaukel und Überschlagschaukel3
Gegengewichtsschaukel (z.B. Käfig- oder Loopingschaukel)2
Riesenschaukel1-2
Riesen-Überschlagschaukel 
6.7 Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln3
Riesenrad ab 15 Gondeln2
7.Schaugeschäfte  Steilwandbahn3
Anlagen in Gebäuden und im FreienGlobus Anlagen für artistische Vorführungen3
8.Belustigungsgeschäfte  Drehscheibe2
Wackeltreppe
Rutschbahn
Tobbogan
3
Irrgarten
Schlaghammer
5
9.Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte  z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissladen, Kiosk5
10.Schießgeschäfte    
11.Gaststätten ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, GebäudeGaststättenwagen5
übrige Anlagen3
_______________________
*) Nds. MBl. Nr. 9/2016 S. 284:

1. Der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG wird gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NBauO die Zuständigkeit für Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten übertragen. Die TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG untersteht der Fachaufsicht des MS.

Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung ist zu richten an die

TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG,
Am TÜV 1,
30519 Hannover.

2. Dieser RdErl. tritt am 10.03.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Bezugsbekanntmachung tritt mit Ablauf des 9.3.2016 außer Kraft.

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