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Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
- Niedersachsen -
Vom 11. November 2004
(MBl. Nr. 38 vom 08.12.2004 S. 801; 10.12.2008 S. 97; 25.09.2012 S. 742)
red. Anm. Im einleitenden Satz und in Nummer 1.4 Abs. 1 wird jeweils § 84 in § 75 geändert.
Bauaufsicht; - 55.2-24157/1-1.1 -
- VORIS 21072 -
Bezug: RdErl. d. MFAS v. 18.12.2000 (Nds. MBl. 2001 S. 80) - VORIS 21072 02 00 40 043
Zur Ausführung des § 75 NBauO und ergänzend zu § 12 BauVorlVO wird Folgendes bestimmt:
1. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
1.1 Bauvorlagen
Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
Die Bauvorlagen sind nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.
1.2 Sachverständige
Die für die Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z.B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.
Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art hinzugezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Nummer 1.3 beauftragt werden.
1.3 Probeweise Aufstellung
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
1.4 Fristen und Verlängerung
Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach § 75 Abs. 3 NBauO festzulegenden Fristen können entsprechend der Anlage bestimmt werden.
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hierfür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.
Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den lfd. Nrn; 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile.
1.5 Kennzeichnung fliegender Bauten
Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
1.6 Fliegende Bauten mit selbständigen räumlichen Abschnitten
Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erstellt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Die Ausführungsgenehmigung darf nur für den ganzen fliegenden Bau verlängert werden.
1.7 Ausfertigung des Prüfbuches
Eine Ausfertigung der für die Gebrauchsabnahme und die Verlängerungsprüfung erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuches verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches; dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.
2. Berichte über Unfälle
Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die TÜV Nord GmbH * als die für die Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle unverzüglich über ihnen bekannt werdende Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.
Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen oder ähnlichen Typs wiederholen könnte, so unterrichtet die TÜV Nord GmbH unverzüglich das MS.
3. Schlussbestimmungen
3.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft.
3.2 Nummer 1.2 des Bezugserlasses wird aufgehoben.
Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten | Anlage |
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.
fliegender Bau | Ausführungsart | Höchstfrist in Jahren | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1. | Tribünen | Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung | in Metallkonstruktion | 5 | |
in Holzkonstruktion | 3 | ||||
2. | Bühnen | Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste | 3 | ||
3. | Reklametürme Container | 5 | |||
4. | Überdachungskonstruktionen (seitlich geschlossen oder offen) | Zelthallen | Breite < 10,0 m Höhe < 5,0 m | 5 | |
sonstige Zelthallen Zirkuszelte | 3 | ||||
Membranbauten | z.B. Segelabspannungen und Ähnliches | 2 | |||
5. | Tragluftbauten | 1 - 3 | |||
6. | Fahrgeschäfte | Hochgeschäfte | schienengebunden | Achterbahn | 2 |
Loopingbahn | 1 | ||||
6.1 | Wildwasserbahnen | 1 | |||
6.2 | Geisterbahnen | schienengebunden | eingeschossig | 2 | |
zweigeschossig | 1 - 2 | ||||
6.3 | Autofahrgeschäfte | nicht schienengebunden | Autoskooter mit elektrischem Antrieb | 2 | |
Autopiste mit Verbrennungsmotoren | |||||
| 2 - 3 | ||||
| 2 | ||||
Motorbootbahn Motorrollerbahn | 2 | ||||
6.4 | Kindereisenbahnen | ohne Überdachung | 5 | ||
mit Überdachung und Zubehör | 3 - 5 | ||||
6.5 | Karusselle | Kinderkarusselle | Bodenkarussell | 4 | |
6.5.1 | Fliegerkarussell | ||||
Hängebodenkarussell | 3 | ||||
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karussell mit V < 1 m/s | 5 | ||||
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln - Pressluftflieger - | 2 | ||||
6.5.2 | Karusselle einfacher Bauart | Bodenkarussell
a) Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln b) Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene | 3 - 4 | ||
zu a) und b):
|
3 | ||||
| 2 | ||||
6.5.3 | Karusselle komplizierter Bauart, schnell laufend, z. T. mehrfache Drehbewegung | Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung | |||
Berg- und Talbahn | |||||
schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln | 2 | ||||
schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln | |||||
absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung | 1 | ||||
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln | 2 | ||||
absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegung | 1 | ||||
6.5.4 | Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen | 1 | |||
Schaukeln | Kinderschiffsschaukel | 5 | |||
6.6 | Schiffsschaukel und Überschlagschaukel | 3 | |||
Gegengewichtsschaukel (z.B. Käfig- oder Loopingschaukel) | 2 | ||||
Riesenschaukel | 1-2 | ||||
Riesen-Überschlagschaukel | |||||
6.7 | Riesenräder | Riesenrad bis 14 Gondeln | 3 | ||
Riesenrad ab 15 Gondeln | 2 | ||||
7. | Schaugeschäfte | Steilwandbahn | 3 | ||
Anlagen in Gebäuden und im Freien | Globus Anlagen für artistische Vorführungen | 3 | |||
8. | Belustigungsgeschäfte | Drehscheibe | 2 | ||
Wackeltreppe Rutschbahn Tobbogan | 3 | ||||
Irrgarten Schlaghammer | 5 | ||||
9. | Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte | z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissladen, Kiosk | 5 | ||
10. | Schießgeschäfte | ||||
11. | Gaststätten | ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude | Gaststättenwagen | 5 | |
übrige Anlagen | 3 |
1. Der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG wird gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NBauO die Zuständigkeit für Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten übertragen. Die TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG untersteht der Fachaufsicht des MS.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung ist zu richten an die
TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG,
Am TÜV 1,
30519 Hannover.
2. Dieser RdErl. tritt am 10.03.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Die Bezugsbekanntmachung tritt mit Ablauf des 9.3.2016 außer Kraft.
ENDE |