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Änderungstext
Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juli 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 27.07.2004 S. 263)
Aufgrund der §§ 87 und 95 Abs. 1, 2 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29), geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. innerhalb landwirtschaftlicher Betriebsgebäude abweichend von Nummer 2 zur Unterteilung in Gebäudeabschnitte von höchstens 6500 m3 Brutto-Rauminhalt; liegen in diesen Gebäudeabschnitten Ställe, so müssen die durch die Abweichung zu Nummer 2 bedingten Erschwernisse bei der Rettung der Tiere im Brandfalle durch die Anzahl und Anordnung der Ausgänge unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden. | 4. innerhalb landwirtschaftlicher Betriebsgebäude abweichend von Nummer 2 zur Unterteilung in Gebäudeabschnitte von höchstens 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, bei eingeschossigen Ställen jedoch von höchstens 5.000 m3 Grundfläche; dabei bleiben Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt; bei Ställen müssen die durch die Abweichung zu Nummer 2 bedingten Erschwernisse bei der Rettung von Tieren im Brandfall durch die Anzahl und Anordnung der Ausgänge unter Berücksichtigung der Art der Tierhaltung ausgeglichen werden. |
2. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Dachhaut aus weicher Bedachung und aus brennbaren Baustoffen ist zulässig bei freistehenden Gebäuden geringer Höhe, soweit der Abstand der Dachhaut zur Grenze des Baugrundstücks mindestens 12 m beträgt. Zwischen weicher Bedachung aus brennbaren Baustoffen von Gebäuden nach Satz 1 und der harten oder weichen Bedachung von anderen nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden auf demselben Baugrundstück genügt ein Abstand von 5 m, wenn die nur Nebenzwecken dienenden Gebäude
haben. Die §§ 9 und 10 Abs. 1 NBauO gelten sinngemäß. | (2) Bedachungen, die nicht nach Absatz 1 zulässig sind, sind bei frei stehenden Gebäuden geringer Höhe zulässig, soweit der Abstand des Gebäudes
beträgt. § 9 NBauO gilt sinngemäß. |
3. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die §§ 2 und 3 Abs. 1, die §§ 5, 9 bis 18 Abs. 1 sowie die §§ 19, 20, 22, 25 und 26 der Aufzugsverordnung (AufzV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 173, 205), geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 2441), sind auch auf Aufzugsanlagen anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 3 bis 5 AufzV (jetzt BetrSichV). Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die Bauaufsichtsbehörde. | (7) Für Aufzugsanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde. |
4. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Die Sätze 2 und 3
Jeder dieser Räume muß einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben. Für öffentliche Bedürfnisanstalten können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden.
werden gestrichen.
5. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Anforderungen zugunsten Behinderter an bauliche Anlagen (Zu § 48 NBauO) (1) Bauliche Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO müssen durch mindestens einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Breite von mindestens 95 cm haben. (2) Handläufe, die nach § 34 Abs. 6 NBauO beiderseits einer Treppe erforderlich sind, müssen auch über Zwischenpodeste geführt sein. (3) Rampen für Behinderte und alte Menschen dürfen höchstens 6 vom Hundert geneigt sein. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m und auf beiden Seiten in 80 cm Höhe feste und griffsichere Handläufe haben. Rampen für Rollstuhlfahrer müssen am Anfang und am Ende ausreichend große waagerechte Flächen und, wenn die Rampen länger als 6 m sind, ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m Länge in Abständen von höchstens 6 m haben. (4) Allgemein zugängliche Verkehrsflächen in baulichen Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO müssen Mindestabmessungen von 1,40 m haben. (5) Toilettenräume für Rollstuhlfahrer müssen stufenlos erreichbar und entsprechend gekennzeichnet sein. | § 29 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen (Zu den §§ 44, 45 und 48 NBauO) (1) Wohnungen, die nach § 44 Abs. 3 NBauO barrierefrei oder rollstuhlgerecht sein müssen, und bauliche Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO müssen von öffentlichen Verkehrsflächen über mindestens einen Zugang stufenlos erreichbar sein. Sind Wohnungen nach Satz 1 und Geschosse baulicher Anlagen nach § 48 Abs. 1 NBauO nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar, so gilt § 36 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NBauO sinngemäß. (2) In einer baulichen Anlage nach § 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 bis 11 NBauO muss von den nach § 45 Abs. 1 Satz 2 NBauO erforderlichen Toiletten mindestens eine barrierefrei zugänglich, barrierefrei ausgestattet und als barrierefrei gekennzeichnet sein. (3) Mindestens einer der notwendigen Einstellplätze für Wohnungen, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen, und für eine bauliche Anlage nach § 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 NBauO muss barrierefrei zugänglich, barrierefrei ausgestattet und als barrierefrei gekennzeichnet sein. Sind mehr als 100 Einstellplätze notwendig, so muss je angefangene 100 Einstellplätze mindestens ein Einstellplatz die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. |
6. § 31 erhält folgende Fassung:
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§ 31 Druckbehälter für flüssige Gase
Die §§ 3, 4 Abs. 1 und 3 und die §§ 6, 8 bis 14 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 16, 17, 19, 20, 21, 31 bis 34 und 37 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 173, 184) sind auch auf Druckbehälter für flüssige Gase im Sinne des § 3 DruckbehV anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das gilt nicht für Druckbehälter für flüssige Gase nach § 1 Abs. 3 bis 5 und § 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV). Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die Bauaufsichtsbehörde. | § 31 Druckbehälteranlagen für Flüssiggas
Für Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend; zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde. |
7. Es wird der der neue § 32 eingefügt.
8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden §§ 33 und 34.
9. Der neue § 33 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3. eine Prüfung entgegen § 32 Abs. 3 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt."
Artikel 2
Änderung der Feuerungsverordnung
Die Feuerungsverordnung vom 8. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Brennstoffe" die Worte "mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW" eingefügt.
2. Dem § 13 Abs. 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:
"'Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei der Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn das Gebäude frei steht oder durch mindestens feuerbeständige Bauteile von anderen Gebäuden getrennt ist."
3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 1 Abs. 2 und 4 sowie § 9 der Dampfkesselverordnung (DampfkV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15Abs. 1 bis 4, §§ 16 und 17 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, §§ 18 bis 23, 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 DampfkV (jetzt BetrSichV). | (1) Für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. |
Artikel 3
Änderung der Garagenverordnung
Die Garagenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327) wird wie folgt geändert:
§ 21 Prüfungen(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb der angegebenen Fristen durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Anlagen Frist in Jahren Sicherheitsbeleuchtung (§ 14 Abs. 2) 2 Maschinelle Lüftungsanlagen (§ 15) 2 CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6) 1 Feuerlöschanlagen (§ 11 Abs. 1, § 16) 1 Brandmeldeanlagen (§ 17) 2 Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Prüfungen nach einer wesentlichen Änderung der Anlagen und Einrichtungen haben die Betreiber zu veranlassen. Sie haben Prüfberichte mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
wird gestrichen.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Gliederungsbezeichnung "1." gestrichen und am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 2
entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
wird gestrichen.
3. In § 24 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt und die Verweisung "sowie § 21" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verkaufsstättenverordnung
Die Verkaufsstättenverordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 31) wird wie folgt geändert:
§ 30 Prüfungen(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie innerhalb der angegebenen Fristen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Anlagen Frist in Jahren Sprinkleranlagen 1 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16) 3 Sicherheitsbeleuchtung (§ 18) 3 Brandmeldeanlagen (§ 20) 3 Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21) 2
Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
wird gestrichen.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 7 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 9
die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
wird gestrichen.
3. In § 33 wird die Verweisung "und § 30" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Neufassung in 2004
Die Versammlungsstättenverordnung vom 9. Oktober 1978 (Nds. GVBl. S. 711), zuletzt geändert durch § 5 Nr. 1 der Verordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), wird wie folgt geändert:
1. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 6
(1) Regelmäßig zu prüfen sind in Zeitabständen von einem Jahr
- der Schutzvorhang
von Sachverständigen,- selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen. wie Sprinkleranlagen sowie sonstige selbsttätige Feuerlöschanlagen, Regen- und Berieselungsanlagen
von Sachverständigen.(2) Regelmäßig zu prüfen sind in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
- Löschwasserleitungen und Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen von der unteren Bauaufsichtsbehörde; an diesen Prüfungen ist die für die Hauptamtliche Brandschau zuständige Behörde zu beteiligen,
- Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und Vorrichtungen, die Türen bei Raucheinwirkung freigeben von Sachverständigen, es sei denn, daß andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden,
- elektrische Anlagen von Versammlungsstätten von Sachverständigen.
(3) Regelmäßig zu prüfen sind in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
- Lüftungsanlagen sowie Rauchabzugseinrichtungen von Sachverständigen,
- Blitzschutzanlagen
von einem sachverständigen Ingenieur oder Techniker einer einschlägigen Fachrichtung oder einem Meister eines einschlägigen Handwerks.
(4) Die Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder wesentlichen Änderung zu prüfen. Die Kosten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1 trägt der Betreiber.
(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadenfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(6) Für die Prüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Er hat Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Für die Prüfungen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- für die elektrischen Anlagen
- ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
- ein Schaltplan der. Sicherheitsbeleuchtung,
- ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der erkennen läßt
aa) die Lage aller elektrischen Betriebsräume und Verteilungen,
bb) die Lage der Sicherheitsleuchten mit ihrer Nummernbezeichnung und Leistung in Watt,
cc) die Lage der Schaltstelle für die Sicherheitsbeleuchtung,
dd) die Lage der Bereichsschalter,
ee) die Lage vom "Schalter Bildwerferraum",- für die Lüftungsanlagen
- Ausführungszeichnungen,
- Bedienungs- und Wartungsanleitungen;
- Anlagen zur Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, für Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie für elektrische Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 1 und 2.
c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige" eingefügt.
d) Im neuen Absatz 2 wird die Zahl "7" durch die Zahl "1" ersetzt.
2. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 12 wird das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nummer 13
entgegen § 128 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt;
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.
3. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Die Sätze 2 und 3
Die Fristen nach § 128 Abs. 1 bis 3 und 9 rechnen von dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen oder Einrichtungen zuletzt geprüft worden sind. Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Anlagen und Einrichtungen. erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.
werden gestrichen.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.