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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Vom 5. November 2004
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 404)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird wie folgt geändert:
1. In § 62 wird das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.
2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Satz 2
Obere Bauaufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Sie üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus"
b) Absatz 4
(4) Die oberen Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden sowie über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus. Sie sind auch in den Fällen des § 63 Abs. 2 nächsthöhere Behörde.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oberen und" gestrichen.
e) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "eine obere" durch die Worte "die oberste" ersetzt.
4. In § 66 Abs. 2 werden die Worte "einer oberen" durch die Worte "der obersten" ersetzt.
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz l wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
6. In § 85 Abs. 3 wird das Wort "obere" durch das 'Wort "oberste" ersetzt.
7. In § 89 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 272) wird wie folgt geändert:
1. In § ;12 Abs., 2 wird die Angabe "Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)" durch die Worte "Gesetz übet die öffentliche. Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.
3. In § 16 wird im Klammerzusatz die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.
4. In § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird `das Wort'"Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen für die mit den in § 1 Nr. 1 genannten Personen befassten Krankenhäuser und Einrichtungen."
c) In Absatz 7 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständigen Ministerium" ersetzt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium" ersetzt
b) Am Ende der, Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) Am Ende der Nummer '4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
d) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen."
Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung, vom 8. Dezember, 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel. "
2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit gelten entsprechend."
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der. Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 17 angefügt:
"17. die Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung spezieller medizinischer Maßnahmen und Verfahren."
4. § 37 Abs.:4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Das Gesetz über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen vom 3. März 1992 (Nds. GVBl. S. 61) wird aufgehoben.,
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
§ 16 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5. Februar. 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte-"des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 1502), und des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert durch Artikel 21 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), in ihren jeweils geltenden Fassungen durch die Worte "des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Schriften oder Gegenständen, die ihnen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichstehen," durch die Worte "Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes" und die Worte "diese Gegenstände` durch die Worte "diese Trägermedien" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Gegenstände" durch das Wort ;,Trägermedien" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Worte "die in § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften genannten Gegenstände" durch die Worte "Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, die den in § 15 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes genannten Beschränkungen unterliegen," ersetzt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
ENDE