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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und anderer Rechtsvorschriften

Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 30.06.2005 S. 208)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404), wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "wie" die Worte "Entwürfe für" eingefügt.

2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163)," durch die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)" ersetzt.

3. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden."

4. In § 69a Abs. 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.

5. § 75a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), für Verkaufsstätten, Gaststätten, Hotels und Arbeitsstätten, die der Büronutzung dienen sowie Gebäude mit Arbeitsstätten, deren Grundflächen insgesamt nicht mehr als 200 m2 betragen. Für Gebäude mit sonstigen Arbeitsstätten sind die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 14 bis 16 und 19 der Arbeitsstättenverordnung zu prüfen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 5 bis 8.

d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "der Absätze 1 oder 5" durch die Angabe "des Absatzes 1" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) der Entwurf, soweit eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht, "b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit die Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht nach Absatz 2 eingeschränkt ist, und".

bb) In Nummer 1 Buchst. c werden die Worte "diese Prüfung nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 erfolgt," durch die Worte "die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist, sowie" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Worte "diese nicht bereits nach den Absätzen 2 und 5 zu prüfen sind" durch die Worte "die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist" ersetzt.

6. Nach § 75a wird der folgende § 75b eingefügt:

" § 75b Weitere Vereinfachungen

(1) In Verfahren nach den §§ 75 und 75 a entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf diesen Anforderungen entspricht.

(2) § 75a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bauherr im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung beantragt."

7. In § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Worte "in einer Vermessungsstelle nach § 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)" durch die Worte "von einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen" ersetzt.

8. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 4" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

9. In § 95 Abs. 4 Satz 1 werden die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)" ersetzt und nach dem Wort "Energiewirtschaftsgesetzes" die Angabe "vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," eingefügt.

10. Es wird der folgende neue § 100 eingefügt:

" § 100 Übergangsvorschriften

(1) Für die vor dem 31. Dezember 2002 eingeleiteten Verfahren sind weiterhin die bis zum 30. Dezember 2002 geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und des § 75a Abs. 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.

(3) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 4 und des § 75a Abs. 3 Satz 1 dürfen auch von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, aufgestellt werden, wenn der Bauantrag oder, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Nr. 4, der Entwurf bis zum 31. Dezember 2006 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

(4) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden, die am 30. Juni 1995 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf-, oder Überwachungsstellen nach § 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.

(5) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 58 Abs. 6 Nr. 2 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erteilt worden ist."

11. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

altneu
4.2 Antennenanlagen, die als solche nicht höher als 10 m sind, "4.2 Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen); genehmigungsfrei ist auch die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden,".

b) Nummer 14.9 erhält folgende Fassung:

altneu
14.9 Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, "14.9 land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke bis 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,".

Artikel 2
Befristete Aussetzung des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung

§ 44 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, gilt nicht für Gebäude, deren Errichtung während des Zeitraums vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2009 genehmigt wurde oder, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, mit deren Errichtung während dieses Zeitraums rechtmäßig begonnen wurde.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Braunschweig-Hannover

Das Gesetz über die Landesversicherungsanstalt Braunschweig-Hannover vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 727) wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Vereinigung der Landesversicherungsanstalten Braunschweig und Hannover".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Landesversicherungsanstalt Braunschweig-Hannover" durch die Worte "Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist vorbehaltlich bundesgesetzlicher Regelungen in den Grenzen der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg, in den Landkreisen Aurich, Emsland, Grafschaft Bentheim, Leer und Osnabrück sowie in den kreisfreien Städten Emden und Osnabrück Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung."

3. In den §§ 2 und 3 wird jeweils das Wort "Landesversicherungsanstalt" durch die Worte "Deutsche Rentenversicherung" ersetzt.

4. In § 4 wird die Datumsangabe "1. Oktober" durch die Datumsangabe "30. September" ersetzt."

Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. Artikel II und V des Siebenten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 15. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 158) und

2. Artikel 2, 7 Abs. 2 und Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 796).

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE