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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften *
- Niedersachsen -

Vom 26. April 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 08.05.2007 S. 161)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung

Das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt eingefügt.

2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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§ 1 Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung

(1) Die Raumordnung soll die nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Gesamtheit und dem Einzelnen am besten dient.

(2) Aufgabe der Landesplanung ist die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume sowie die unterschiedlichen fachlichen Belange unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen.

§ 2 Abstimmung mit Nachbarländern und -staaten

(1) Raumordnungspläne in Grenzräumen sind frühzeitig mit den Nachbarländern abzustimmen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(3) In den Verflechtungsbereichen mit den Ländern Hamburg und Bremen soll vom Land unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung mit den Nachbarländern eine gemeinsame informelle Planung betrieben werden.

 " § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung, Gegenstromprinzip, Begriffsbestimmungen

(1) Das Land und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und es ist Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG).

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Landesplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
  2. Regionalplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie
    die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
  3. das Landes-Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan, in dem die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für das Landesgebiet in den Grundzügen festgelegt ist,
  4. ein Regionales Raumordnungsprogramm:
    ein Raumordnungsplan, in dem für einen Teilraum das Landes-Raumordnungsprogramm konkretisiert und die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung festgelegt ist.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weiteren Grundsätze der Raumordnung:

  1. Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sollen im Sinne langfristiger Vorsorge die Möglichkeiten der Raumordnung zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für Mensch und Natur genutzt werden.
  2. Die räumliche Struktur des Landes soll unabhängig von Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, ökologischen und kulturellen Zusammenhänge entwickelt werden. Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.
  3. Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.
  4. Das Küstenmeer, die Inseln und der Küstenraum (Küstenzone) sollen durch ein integriertes Küstenzonenmanagement entwickelt werden, bei dem eine intensive Zusammenarbeit der Träger öffentlicher Belange, die Einbeziehung der Betroffenen und eine grenzüberschreitende integrierte Planung sowie die nachhaltige Entwicklung ökologischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Belange sichergestellt wird.
  5. Die Siedlungs- und Freiraumstruktur soll so entwickelt werden, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird. Die weitere Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung soll mit der Freiraumnutzung in Einklang gebracht werden; Freiräume und ihre Funktionen sollen erhalten werden.
  6. Die Standortattraktivität soll in allen Landesteilen durch Anpassung und Modernisierung in den Grundstrukturen der Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote gesichert und ausgebaut werden. Die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung dieser Strukturen soll in der Regel auf die zentralen Siedlungsgebiete in den Gemeinden ausgerichtet werden. Dadurch sollen leistungsfähige Zentrale Orte gesichert und entwickelt und die Voraussetzungen für ein ausgeglichenes, abgestuftes und tragfähiges Netz der städtischen und gemeindlichen Grundstrukturen geschaffen werden. Dabei sind die regionalen Besonderheiten und die Vielfalt in den Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, die Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Freizeiteinrichtungen sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden.
  7. Die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur soll als wesentlicher Bestandteil eines nach innen und außen vernetzten Wirtschaftsraumes und als zentrale Voraussetzung für Mobilität, Wachstum und Beschäftigung unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung in allen Teilräumen gesichert und ausgebaut werden. Die Leistungsfähigkeit und Erschließungsqualität der Verkehrs- und Kommunikationssysteme soll durch Abstimmung und Vernetzung auch im Rahmen von Logistik- und Managementsystemen gesteigert werden.
  8. Es sollen verlässliche Rahmenbedingungen für eine sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Energieversorgung aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien geschaffen werden. Durch Standort- und Trassensicherung sollen der Ausbau und die Anpassung der Energieversorgungssysteme und des europäischen Verbundnetzes unterstützt werden.
  9. Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forst- und Holzwirtschaft sollen fortentwickelt und gestärkt werden, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen und zu sichern. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sollen gesichert werden. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sowie Jagd sollen zur Pflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft beitragen.
  10. Bewirtschaftungsziele und -maßnahmen für Gewässer sollen mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und den für die Teilräume des Landes aufgestellten Entwicklungszielen abgestimmt werden. Durch die Landes- und Regionalplanung ist darauf hinzuwirken, dass die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser erreicht werden.
  11. Rohstoffvorkommen sollen langfristig gesichert und für eine Nutzung offen gehalten werden. Ersetzungs- und Wiederverwendungsmöglichkeiten sollen ausgeschöpft werden.
  12. Der Naturhaushalt und die Landschaft sollen entsprechend ihrer naturraumtypischen Ausprägung und ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit erhalten und entwickelt werden. Gebiete mit besonderen Funktionen zur Erhaltung der Naturgüter und der landschaftlichen Eigenart sollen bewahrt werden. Die Naturgüter und die Landschaft sollen nur in verträglicher und nachhaltiger Weise genutzt werden."

3. Nach § 2 wird die Überschrift Zweiter Abschnitt eingefügt.

4. Die §§ 3 bis 9 erhalten folgende Fassung:

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§ 3 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Die Grundsätze gemäß § 2 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und die Ziele der Raumordnung werden in Raumordnungsplänen (Landes-Raumordnungsprogramm/ Regionale Raumordnungsprogramme) in beschreibender und zeichnerischer Darstellung festgelegt. In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen.

(2) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern oder zu ergänzen. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen.

§ 4 Inhaltliche Anforderungen an Raumordnungspläne 04

(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete nach Maßgabe des § 34c Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) In die Raumordnungspläne sind auch raumbedeutsame öffentliche Fachplanungen aufzunehmen; diese sind unter Berücksichtigung fachplanerischer Erfordernisse und unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen festzulegen.

§ 5 Landes-Raumordnungsprogramm

(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes in Grundzügen darzulegen. Das Landes-Raumordnungsprogramm besteht aus zwei Teilen.

(2) In Teil I des Landes-Raumordnungsprogramms werden die Grundsätze der Raumordnung für das Gebiet des Landes aufgestellt und die Ziele der Raumordnung zur allgemeinen Entwicklung des Landes festgelegt.

(3) Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms ist aus Teil I zu entwickeln. In ihm sind Ziele der Raumordnung festzulegen, die für die Entwicklung des Landes oder von Teilräumen des Landes von Bedeutung sind.

§ 6 Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms 04

(1) Das Landes-Raumordnungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde entworfen. Das Aufstellungsverfahren wird durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Niedersächsischen Ministerialblatt eingeleitet.

(2) An der Erarbeitung des Landes-Raumordnungsprogramms sind, soweit sie von den Planungen betroffen sein können, zu beteiligen:

  1. die Träger der Regionalplanung,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind,
  3. die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
  4. die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen,
  5. die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 ROG,
  6. die von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Vereine,
  7. die Nachbarländer und -staaten,
  8. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1, 3 ROG) begründet werden soll.

Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist. Der Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms ist den Beteiligten zur Stellungnahme zuzuleiten. Die von den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 genannten Beteiligten vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Programms beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(3) Der Landtag beschließt Teil I des Landes-Raumordnungsprogramms als Gesetz.

(4) Die Landesregierung beschließt Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms als Verordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Regionale Raumordnungsprogramme

(1) In Regionalen Raumordnungsprogrammen ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen.

(2) Die Regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele der Raumordnung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen. Für die Entwicklung des Planungsraumes können weitere Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie mit den Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms in Einklang stehen. Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind.

(3) Die Flächennutzungspläne und Ergebnisse der von den Gemeinden des Planungsraumes beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(4) Die Regionalen Raumordnungsprogramme benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. In den engeren Verflechtungsbereichen der Oberzentren ist eine gemeinsame Erarbeitung der Planungen anzustreben, soweit nicht von der Möglichkeit des § 26 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird.

§ 8 Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme 04

(1) Der Träger der Regionalplanung hat für seinen Bereich ein Regionales Raumordnungsprogramm zu entwerfen. Das Aufstellungsverfahren wird durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet. Für kreisfreie Städte als Träger der Regionalplanung ersetzt der Flächennutzungsplan das Regionale Raumordnungsprogramm; die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung.

(2) An der Erarbeitung des Regionalen Raumordnungsprogramms sind, soweit sie von den Planungen betroffen sein können, zu beteiligen:

  1. die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind, sowie die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,
  2. die benachbarten Träger der Regionalplanung,
  3. die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 ROG, die für den Planungsraum zuständig sind,
  4. die von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Vereine,
  5. die Nachbarländer und -staaten,
  6. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1, 3 ROG) begründet werden soll.

Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms ist den Beteiligten zur Stellungnahme zuzuleiten. Die von den in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Beteiligten vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Programms beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(3) Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung beschlossen; es bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung überprüft. Die oberste Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Die Erteilung der Genehmigung wird vom Träger der Regionalplanung ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt das Regionale Raumordnungsprogramm in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für die Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist mit seiner Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist auf den Ort hinzuweisen.

(5) Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt zehn Jahre nach seinem Wirksamwerden außer Kraft, sofern es nicht vorher neu festgestellt oder die Frist von der obersten Landesplanungsbehörde  nicht verlängert worden ist. Eine Verlängerung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Regionale Raumordnungsprogramm dem geltenden Landes-Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist Änderungen und Ergänzungen des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.

(6) Die oberste Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen.

§ 9 Vereinfachtes Planänderungsverfahren

(1) Für Änderungen und Ergänzungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, können Änderungen und Ergänzungen von Raumordnungsplänen in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden; § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans an die Beteiligten eingeleitet. Der Kreis der Beteiligten kann auf die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen begrenzt und auf eine Erörterung kann verzichtet werden.

 " § 3 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung sind für den jeweiligen Planungsraum durch einen Raumordnungsplan in Form von Grundsätzen und Zielen der -Raumordnung näher auszugestalten.

(2) Die Raumordnungspläne sollen zur Raumstruktur insbesondere Festlegungen enthalten

  1. zur angestrebten Siedlungs- und Standortstruktur, insbesondere über
  1. Zentrale Orte,
  2. Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der Grundversorgung,
  3. raumbedeutsame Siedlungsentwicklungen und industrielle Anlagenstandorte,
  4. besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungs- und Standortschwerpunkte,
  1. zur angestrebten Freiraumstruktur, insbesondere über
  1. großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz,
  2. die Belange der Wasserbewirtschaftung und des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
  3. die Nutzungen im Freiraum,
  4. die Sanierung von Freiräumen und die Entwicklung von Freiraumfunktionen,
  1. zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur, insbesondere über
  1. die Verkehrsinfrastruktur und die Umschlaganlagen von Gütern,
  2. die Standort- und Trassensicherung für die Energiegewinnung und -verteilung,
  3. die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

In Festlegungen zur Freiraumstruktur (Satz 1 Nr. 2) kann zugleich bestimmt werden, dass im betreffenden Gebiet ein Ausgleich für an anderer Stelle eintretende unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geschaffen werden kann.

(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts (§ 4 Abs. 3 ROG) enthalten, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(4) Festlegungen in Raumordnungsplänen nach den Absätzen 2 und 3 können Gebiete bezeichnen,

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete) oder
  3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Es kann vorgesehen werden, dass ein Vorranggebiet zugleich die Wirkung eines Eignungsgebietes nach Satz 1 Nr. 3 hat.

(5) Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind beschreibend und zeichnerisch darzustellen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

§ 4 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ist unselbständiger Teil des Verfahrens zur Aufstellung von Raumordnungsplänen. Die Umweltprüfung sowie andere, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen können gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Bei Regionalen Raumordnungsprogrammen ist die Umweltprüfung auf die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu beschränken, die nicht bereits von der Umweltprüfung in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm erfasst wurden. Eine ergänzende Umweltprüfung ist vorzunehmen, soweit die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung nicht ausreichend aktuell oder detailliert sind.

§ 5 Beteiligungsverfahren, Umweltbericht

(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.

(2) Als eigenständiges Dokument oder als gesonderter Teil der Begründung des Entwurfs des Raumordnungsplans ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke und des Geltungsbereichs des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. 3Im Einzelnen hat der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben zu enthalten.

(3) Der Planungsträger legt den Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts fest. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Der Umweltbericht enthält alle Angaben, die nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans erforderlich sind und die sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden mit vernünftigerweise vertretbarem Aufwand ermitteln lassen. Angaben, die dem Planungsträger aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.

(4) Zu dem Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

  1. in Bezug auf alle Raumordnungspläne
  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind,
  2. die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,
  3. die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 ROG,
  4. die nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine,
  5. die benachbarten Länder sowie
  6. die Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ROG) begründet werden soll,
  1. in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm zusätzlich außer den kommunalen Spitzenverbänden auch die Träger der Regionalplanung und
  2. in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm außerdem
  1. die benachbarten Träger der Regionalplanung und
  2. die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,

soweit sie von den Planungen betroffen sein können. Ferner soll den Verbänden und Vereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist.

(5) Der Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht sind den Beteiligten nach Absatz 4 frühzeitig zu übersenden. Anstelle einer Übersendung können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen den Beteiligten zu übersenden. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist den Beteiligten in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die zugehörige Internetadresse anzugeben. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden.

(6) Der Öffentlichkeit ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht zu geben. Hierfür sind die Unterlagen mindestens einen Monat lang bei dem Planungsträger auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die zugehörige Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 mit anzugeben. 5In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann.

(7) Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn bei der Fristsetzung nach Absatz 5 Satz 3 und in der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 hierauf hingewiesen wurde. Dies gilt nicht, soweit die vorgebrachten Belange dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind.

(8) Anregungen und Bedenken

  1. eines Beteiligten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder d,
  2. eines Beteiligten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm und
  3. eines Beteiligten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm,

sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden.

(9) Andere Staaten sind entsprechend den §§ 8 und 9 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen, wenn die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf deren Umwelt haben wird oder wenn ein anderer Staat dies beantragt. In Abstimmung mit dem anderen Staat kann die Konsultation (§ 8 Abs. 2 UVPG) ganz oder teilweise mit der Erörterung nach Absatz 8 verbunden werden.

(10) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 4 bis 9 gewesen ist, in seinen Grundzügen geändert, so ist die Beteiligung erneut durchzuführen. Der Planungsträger kann bestimmen, dass bei der erneuten Beteiligung Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können für die erneute Beteiligung angemessen verkürzt werden.

(11) Für das Beteiligungsverfahren in Bezug auf Raumordnungspläne und Raumordnungsprogramme, die in einem anderen Staat ausgearbeitet werden, gilt § 9 b UVPG entsprechend.

§ 6 Abwägung und Abschluss des Aufstellungsverfahrens

(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind zu berücksichtigen

  1. die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen,
  2. der Umweltbericht, wie er sich nach seiner Überprüfung unter Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen darstellt,
  3. sonstige öffentliche Belange sowie private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, und
  4. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete nach Maßgabe des § 34 c Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(2) Dem Raumordnungsplan ist als Teil der Begründung eine zusammenfassende Erklärung darüber beizufügen,

  1. wie Umwelterwägungen einbezogen wurden,
  2. wie der Umweltbericht, die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Konsultationen (§ 8 Abs. 2 UVPG) berücksichtigt wurden sowie
  3. welche Gründe nach Abwägung mit den zu prüfenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 2) für die Festlegungen des Raumordnungsplans entscheidungserheblich waren.

Ferner sind in der Begründung die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zu benennen.

(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Raumordnungsplans hat der Planungsträger den Raumordnungsplan und dessen Begründung zur Einsichtnahme für jedermann auszulegen. Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Zugleich sollen die ausgelegten Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet bereitgestellt werden. 4In diesem Fall ist die zugehörige Internetadresse in der Bekanntmachung nach Satz 2 mit anzugeben. Für die Bekanntgabe in Nachbarstaaten gilt § 8 Abs. 3 UVPG.

§ 7 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms

(1) Das Land hat ein Landes-Raumordnungsprogramm aufzustellen. Darin können auch nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Grundsätze oder Ziele der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm getroffen werden. Das Landes-Raumordnungsprogramm und die entsprechenden Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.

(3) Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme

(1) Die Träger der Regionalplanung haben für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm aufzustellen. Die .Aufstellung von sachlichen oder räumlichen Teilprogrammen ist nicht zulässig.

(2) Für kreisfreie Städte als Träger der Regionalplanung ersetzt der Flächennutzungsplan das Regionale Raumordnungsprogramm.

(3) Die Regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen Ziele der Raumordnung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen. Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.

(4) Die Regionalen Raumordnungsprogramme benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. In den Verflechtungsbereichen der Zentralen Orte oberster Stufe ist eine gemeinsame Planung anzustreben.

(5) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden oder Planungsverbänden des Planungsraums beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(6) Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung beschlossen; es bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit überprüft. Die oberste Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen.

(7) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 6 wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt das Regionale Raumordnungsprogramm in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen; sie ist mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 zu verbinden.

(8) Das Regionale Raumordnungsprogramm ist vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die oberste Landesplanungsbehörde hierüber zu unterrichten. Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher

  1. der Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt macht, dass die Überprüfung nach Satz 1 zu dem Ergebnis geführt hat, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist,
  2. der Träger der Regionalplanung zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung die allgemeinen Planungsabsichten öffentlich bekannt macht oder
  3. die oberste Landesplanungsbehörde die Geltungsdauer verlängert und der Träger der Regionalplanung diese Verlängerung öffentlich bekannt macht.

Am Tag der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 oder 2 beginnt die Frist nach Satz 1 neu. Wird die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms nach Satz 3 Nr. 3 verlängert, so tritt es mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Bekanntmachung nach Satz 3 vorgenommen wird.

(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen.

§ 9 Planänderungsverfahren

(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. "Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 bedürfen geringfügige Änderungen eines Raumordnungsplans keiner Umweltprüfung, wenn der Planungsträger in einer Vorprüfung gemäß den Kriterien der Anlage 2 festgestellt hat, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Die zu der Feststellung nach Satz 1 führenden Erwägungen sind in die Begründung des Entwurfs für die Änderung des Raumordnungsplans aufzunehmen. 4Ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich, so bedarf es keines Umweltberichts, keiner zusammenfassenden Erklärung und keiner Benennung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. 5In einem solchen Fall sind Nachbarstaaten nicht nach § 5 Abs. 9, sondern wie benachbarte Länder zu beteiligen.

(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Abs. 1 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Der Kreis der Beteiligten kann auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 Genannten und die Nachbarstaaten begrenzt werden."

5. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Plans oder der Genehmigung. Auf die Frist des Satzes 1 und auf den Fristbeginn nach Satz 2 ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Die Unvollständigkeit der Begründung sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind unbeachtlich.

 "(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich; Halbsatz 1 gilt nicht für die Vorschriften über die Auslegung und die Bekanntmachung des Regionalen Raumordnungsprogramms (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 7). Die Jahresfrist beginnt für das Landes-Raumordnungsprogramm mit dessen Verkündung und für die Regionalen Raumordnungsprogramme mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung. "Auf die Frist nach Satz 1 und auf den Fristbeginn nach Satz 2 ist bei der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 hinzuweisen.

(2) Unbeachtlich sind jedenfalls

  1. die Unvollständigkeit der Begründung, ausgenommen das Fehlen abwägungserheblicher Angaben in dem die Umweltprüfung betreffenden Teil der Begründung, und
  2. Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind."

6. Nach § 11 wird die Überschrift Dritter Abschnitt eingefügt.

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Abkürzung "ROG" die Worte "oder des § 2 dieses Gesetzes" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Abkürzung "UVPG` ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend. " § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2 sowie Abs. 9 gilt entsprechend."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Anregungen und Bedenken eines in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d sowie Nr. 3 genannten Beteiligten sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden."

9. In § 17 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung "nach § 15 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

10. Nach § 18 wird die Überschrift Vierter Abschnitt eingefügt.

11. Nach § 19 wird der § 19a eingefügt.

12. In § 20 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Raumordnungskataster" die Worte "in elektronischer Form" eingefügt.

13. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie haben die Landesplanungsbehörden auch über erhebliche Umweltauswirkungen zu unterrichten, die sich aus der Durchführung der Raumordnungspläne ergeben."

14. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. "(3) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung."

15. Nach § 23 wird die Überschrift Fünfter Abschnitt  eingefügt.

16. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wahr" ein Semikolon und die Worte "die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" eingefügt.

17. § 27 erhält folgende Fassung:

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§ 27 Überleitungsvorschriften

(1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden, so sind für das weitere Verfahren die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für Raumordnungspläne ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Auf § 8 Abs. 4 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 ist § 23 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

 " § 27 Übergangsvorschriften

(1) Für Raumordnungspläne, die nach dem 1. Juni 2007 in Kraft treten, sind die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Vorschriften anzuwenden. In Bezug auf Raumordnungspläne, bei denen das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung vor dem 21. Juli 2004 eingeleitet worden ist, kann der Planungsträger von einer Überwachung nach § 19 a absehen.

(2) Bis zur Bekanntmachung der Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen Teil II -, das durch die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten durch das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2005 (Nds. MBl. S. 296) eingeleitet worden ist, sind anstelle der in § 2 geregelten Grundsätze der Raumordnung die in der Anlage des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - festgesetzten Grundsätze und Ziele der Raumordnung mit Ausnahme der in den Abschnitten B 8 und B 9 genannten Bestimmungen weiter anzuwenden."

18. Nach § 30 werden die Anlagen 1 und 2 angefügt.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I -

Das Gesetz über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 738), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme

Die Verordnung über die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme vom 26. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 260), geändert durch Verordnung vom 19. November 2001 (Nds. GVBl. S. 724), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. Die §§ 5 bis 8 werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

§ 60a Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), erhält folgende Fassung:

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2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen nach den §§ 4 bis 6 sowie nach § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung, "2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen nach den §§ 4 bis 6 sowie des Landes-Raumordnungsprogramms und der Regionalen Raumordnungsprogramme,".

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei eine Inhaltsübersicht voranzustellen sowie Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

 

 

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).