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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Garagenverordnung *
- Niedersachsen -
Vom 11. Oktober 2012
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 16.10.2012 S. 401)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:
Die Garagenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
GaVO-Garagenverordnung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen | "GaStplVO - Garagen- und Stellplatzverordnung - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Als Garagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Parkhäuser.
werden gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
| "Garagen mit einer Nutzfläche
|
b) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:
"(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit Zu- und Abfahrten von Garagen für Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sind, müssen sie mindestens 3 m breit sein; im übrigen gilt § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März 1987 (Nieders. GVBl. S. 29). | " § 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) bleibt unberührt." |
c) Absatz 5 wird
(5) Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.
e) Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort "baulich" durch das Wort "verkehrssicher" ersetzt.
f) In den neuen Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt sein. An Rampen ohne den erforderlichen Gehweg nach Satz 1 ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen. | "(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden dürfen, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein muss. Rampen, die von Fußgängern nur bei Gefahr als zweiter Rettungsweg benutzt werden, brauchen keinen Gehweg zu haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen." |
c) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Ein Einstellplatz, der für Behinderte bestimmt ist, muß mindestens 3,50 m breit sein. Ein Einstellplatz darf an keiner Längsseite im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein, es sei denn, daß der Einstellplatz bei Begrenzung einer Längsseite mindestens 2,40 m, bei Begrenzung beider Längsseiten mindestens 2,50 m breit ist. Satz 3 gilt nicht für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. | "(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben.
Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite
Notwendige Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen müssen eine Breite von mindestens 2,30 m haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und in automatischen Garagen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Das Wort "einzuschalten" wird durch die Worte "zu interpolieren" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Fahrgassen vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen, wenn die Hebebühnen mehrere Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen, mindestens 8 m breit sein."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt nicht für
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d) Absatz 6
(6) In Großgaragen sind die einzelnen Einstellplätze leicht erkennbar und dauerhaft durch Nummern, Markierungen oder durch andere geeignete Maßnahmen so zu kennzeichnen, daß abgestellte Kraftfahrzeuge in den einzelnen Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.
wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt. | "(6) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen dürfen in Fahrgassen angeordnet sein, wenn
In Fahrgassen, in denen Gegenverkehr zugelassen ist, dürfen Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen nur angeordnet sein, wenn Durchgangsverkehr nicht stattfinden darf." |
f) Es wird der folgende neue Absatz 7 angefügt:
"(7) In Mittel- und Großgaragen dürfen Abschlüsse zwischen Fahrgassen und Einstellplätzen nur vorhanden sein, wenn dadurch wirksame Löscharbeiten nicht behindert werden können."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für Bereiche unter kraftbetriebenen Hebebühnen."
7. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Tragende oder aussteifende Wände, Decken, Dächer
(1) Tragende oder aussteifende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein. (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuer-hemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
(4) Die Absätze 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt. (5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei Großgaragen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen mit überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen, wenn sie unmittelbar unter der Decke oder dem Dach angebracht sind. (7) § 11 DVNBauO bleibt unberührt. | " § 6 Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer
(1) In Mittel- und Großgaragen müssen tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 erfüllen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. § 10 Abs. 4 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden. (2) Tragende Wände, aussteifende Wände sowie Decken über, unter und zwischen Garagengeschossen müssen bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein. 2Sie müssen abweichend von Satz 1 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; weitergehende Anforderungen der §§ 5 und 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. Sie müssen abweichend von den Sätzen 1 und 2
nur feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Sätze 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Gebäude mit Einstellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. (3) Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend sein; weitergehende Anforderungen des § 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. 2 § 10 Abs. 4 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Decken in Gebäuden, in denen außer Kleingaragen nur Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche vorhanden sind oder an deren Decken Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes nicht gestellt werden. (4) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (5) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen
Baustoffen bestehen. Abweichend von Satz 1 müssen Bekleidungen in Großgaragen nur aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn ihr Abstand zur Decke oder zum Dach nicht mehr als 2 cm beträgt und ihre in Bezug auf das Volumen überwiegenden Bestandteile nichtbrennbar sind. (6) § 11 DVO-NBauO bleibt unberührt. § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein. | "Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient." |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen brauchen nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 DVNBauO zu erfüllen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.(3) Für Außenwände von Kleingaragen gelten die Anforderungen nach § 6 DVNBauO nicht, wenn
- die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, oder
- die Garagen offene Kleingaragen sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.
werden gestrichen.
9. Die §§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein. (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
§ 9 Brandwände (1) An Stelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO genügen
(2) § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen. § 10 Pfeiler und Stützen 12 Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß | " § 8 Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten
(1) Zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände nach Satz 1 muss der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses entsprechen; die Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein. (2) Garagen müssen von anderen Gebäuden durch Wände abgetrennt sein, die
§ 7 Abs. 3 DVO-NBauO gilt entsprechend. (3) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
§ 9 Brandwände (1) Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO genügen
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO gilt nicht für offene Kleingaragen. (2) 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO-NBauO gilt nicht für Garagen. Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Gebäudeabschnitte von nicht mehr als 6.000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. § 10 Stützen Für Stützen gelten § 6 Abs. 1 und 2 und die §§ 7 bis 9 sinngemäß." |
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Großgaragen" ein Komma und die Worte "ausgenommen automatische Garagen," eingefügt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "selbsttätige Feuerlöschanlagen" durch das Wort "Sprinkleranlagen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. | "1In Wänden nach Absatz 1 Satz 1 müssen Öffnungen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Haltevorrichtungen" durch das Wort "Feststellanlagen" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVNBauO gilt nicht für Garagen.
wird gestrichen.
11. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen 12
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
verbunden sein. (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein. (3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für Verbindungen
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. | " § 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein. (2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein. (3) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen verbunden sein, die rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen haben. Satz 1 gilt nicht für Kleingaragen und für Verbindungen von Garagen mit Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben. (4) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein. (5) Treppenräume, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Türen haben." |
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 13 Abs. 1 DVNBauO haben.
Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen.
Die Rampe braucht abweichend von § 3 Abs. 3 keinen Gehweg zu haben.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. | "(1) 1Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben; § 33 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 NBauO gilt entsprechend.
Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen.
Abweichend von Satz 1 genügt für oberirdische Mittel- und Großgaragen ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in nicht mehr als 10 m Entfernung erreichbar ist. In oberirdischen Garagen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.
(2) Von jeder Stelle einer Mittelgarage und einer Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Mittel- und Großgaragen sind jedoch für Dacheinstellplätze, die im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Dächer mit Einstellplätzen von Mittel- und Großgaragen entsprechend. 2Sie gelten nicht für automatische Garagen." |
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beleuchtungsstärke muß in den Rettungswegen und in den Fahrgassen mindestens 20 Lux, in allen anderen Bereichen mindestens 1 Lux betragen. | "Sie muss so beschaffen sein und in mindestens zwei Stufen so geschaltet werden können, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux in der ersten und von mindestens 20 Lux in der nächsten Stufe erreicht wird." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Die Sätze 2 und 3
Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.
werden gestrichen.
c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen."
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abgangsverkehr" ein Komma und die Worte "wie Wohnhausgaragen," eingefügt und die Worte "höchstens 2 m hohe" werden gestrichen.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Lüftungsschächte müssen untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz haben. | "Die Lüftungsschächte müssen untereinander in einem Abstand von nicht mehr als 20 m angeordnet sein." |
cc) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Lüftungsschächte mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m müssen einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm2 je Einstellplatz und, wenn sie eine Höhe von mehr als 2 m haben, einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 cm2 je Einstellplatz haben."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt und vor dem Wort "Motoren" werden die Worte "Garage mit dem Fahrzeug zügig zu verlassen oder bei Fahrzeugen im Stand die" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Während der Warnungen müssen die Garagenausfahrten offen gehalten werden."
c) Es werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.
(9) § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden."
15. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) Mittel- und Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigleitung in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben. (2) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht. | " § 16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) In Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs zu einem Treppenraum Wandhydranten an einer Steigleitung vorhanden sein. (2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle die Art der erforderlichen Feuerlöschanlage. (3) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
(4) In geschlossenen Großgaragen müssen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, für den Rauch- und Wärmeabzug vorhanden sein
Die Öffnungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen so angeordnet sein, dass jeder Einstellplatz nicht mehr als 20 m von einer Öffnung entfernt ist. 3Für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 muss eine ausreichende Versorgung mit Zuluft gewährleistet sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Garagen, in denen sowohl Sprinkleranlagen nach Absatz 3 als auch maschinelle Abluftanlagen nach § 15 Abs. 1, die mindestens 12 m3 Abluft je m2 Garagennutzfläche in der Stunde abführen können, oder eine natürliche Lüftung nach § 15 Abs. 2 vorhanden sind." |
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen | "Bauvorlagen, Feuerwehrpläne". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "zusätzliche" gestrichen.
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Feuerwehrpläne vorgelegt werden, die mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt sind."
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) In Mittel- und Großgaragen muss die elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit der Garage ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit die Garage nicht durch Tageslicht entsprechend beleuchtet ist."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Kraftstoffe dürfen in Garagen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen abweichend von Satz 1 bis zu 200 L Dieselkraftstoff und bis zu 20 LBenzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Andere brennbare Stoffe dürfen in Mittel- und Großgaragen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. | "(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2In Kleingaragen dürfen Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern, jedoch nicht mehr als 200 L Dieselkraftstoff und nicht mehr als 20 L Benzin aufbewahrt werden." |
18. In § 20 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "enthalten" werden die Worte "und von Räumen, in denen Feuerstätten vorhanden sind oder leichtentzündliche Stoffe aufbewahrt werden, durch Türen abgetrennt sind" eingefügt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 1 NBauO" wird durch die Verweisung " § 3 NBauO" ersetzt.
20. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 04 12
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehalts der Luft überschritten wird. | " § 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage
|
21. Nach § 23wird der folgende neue § 24 eingefügt:
" § 24 Bestehende Garagen
Die Anforderungen nach § 19 in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung gelten auch für die am 31. Oktober 2012 bestehenden Garagen."
22. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden §§ 25 und 26.
23. Der neue § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Übergangsvorschriften
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen ist § 19 Abs. 1 und 2 anzuwenden. | " § 25 Übergangsvorschriften
Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Garagenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), anzuwenden." |
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.