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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung

Vom 23. Juli 2014
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2014 S. 206)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:

" § 21a Nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben einen Überbau auf das Grundstück durch eine nachträglich auf eine Grenzwand aufgebrachte Außenwandbekleidung, die die Grenze um nicht mehr als 0,25 m überschreitet und der Wärmedämmung eines Gebäudes dient, zu dulden, soweit und solange

  1. der Überbau die zulässige Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert,
  2. der Überbau dem öffentlichen Baurecht nicht widerspricht und
  3. eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

§ 912 Abs. 2 sowie die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2)Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Jeder Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann verlangen, dass der durch den Überbau begünstigte Nachbar die Außenwandbekleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(4) Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks auch ohne Verschulden den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

" § 21a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "solchen" wird durch die Worte "über die Grenze hinausreichenden" ersetzt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. auf Grund einer Bewilligung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz oder auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis, die in § 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes aufrechterhalten sind, oder"1. aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 20 Abs. 1 WHG oder".

bb) In Nummer 2 werden die Worte "Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Wassergesetz" durch die Worte "Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 136 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes" durch die Verweisung " § 46 WHG oder § 86 des Niedersächsischen Wassergesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) § 64 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleibt unberührt."(4) § 89 WHG bleibt unberührt."

4. Die §§ 39 bis 44

§ 39 Wild abfließendes Wasser

(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht

  1. den Abfluß wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,
  2. den Zufluß wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,

wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluß wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.

§ 40 Hinderung des Zuflusses

Anlagen, die den Zufluß wild abfließenden Wassers verhindern, können bestehen bleiben, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann.

§ 41 Wiederherstellung des früheren Zustandes

(1) Haben Naturereignisse Veränderungen der in § 39 Abs. 2 genannten Art bewirkt, so dürfen der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks und die Nutzungsberechtigten den früheren Zustand des Grundstücks, auf dem die Veränderung eingetreten ist, auf ihre Kosten wieder herstellen und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.

(2) Das Recht nach Absatz 1 kann nur bis zum Ende des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Kalenderjahres ausgeübt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreites über die Pflicht zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten gehemmt.

§ 42 Anzeigepflicht

(1) Wer das Recht nach § 41 Abs. 1 ausüben will, hat einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks und wenn ihr Besitz berührt wird auch, den Nutzungsberechtigten die beabsichtigten Maßnahmen im einzelnen anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Fristablauf begonnen werden.

(2) Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, über die sich keine Einigung erzielen läßt, so darf in den Besitz des Nachbarn und der Nutzungsberechtigten nicht ohne gerichtliche Entscheidung eingegriffen werden.

(3) Ist der Aufenthalt eines Duldungspflichtigen nicht bekannt oder ist er bei Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und ist auch kein Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer oder an den Eigentümer.

(4) Die Absicht, das betroffene Grundstück zur Besichtigung oder wegen kleinerer Arbeiten zu betreten, braucht nur einen Tag vorher dein im n mittelbaren Besitzer angezeigt zu werden.

§ 43 Schadensersatz

Schaden, der bei Ausübung des Rechtes nach § 41 Abs. 1 dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des von der Rechtsausübung betroffenen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. § 14 ist entsprechend anzuwenden.

§ 44 Rechtsausübung im Notstand

Im Notstand (§ 904 BGB) entfällt die Verpflichtung zur Anzeige und zur Sicherheitsleistung.

werden gestrichen.

5. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend."(2) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten § 8 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 und 37 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Ablauf der Frist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 begonnen werden."

6. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Nachbargrundstück" die Worte "und im Fall eines zu duldenden Überbaus auf dem eigenen Grundstück" eingefügt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend."(4) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten § 8 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 und 37 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Ablauf der Frist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 begonnen werden."

7. § 49 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  (3) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend."(3) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten § 8 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 und 37 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Ablauf der Frist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 begonnen werden."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

§ 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für einen Überbau, der nach § 21a Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes zu dulden ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ENDE