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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 352)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Teil des Satzes 1 werden die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" und das Wort "übersandt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "übersandt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
cc) Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anstelle einer Übersendung können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; | "Die Unterlagen sollen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden;" |
dd) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:
"Mit der Fristsetzung nach Satz 4 ist auf den Ausschluss verspäteter Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) hinzuweisen."
ee) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.
b) In Absatz 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn bei der Fristsetzung nach Absatz 2 Satz 4 und in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG hierauf hingewiesen wurde. Dies gilt nicht, soweit die vorgebrachten Belange dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Worten "Anregungen und Bedenken" die Worte "Die fristgerecht eingegangenen und nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossenen" eingefügt.
e) Absatz 6
(6) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 6 gewesen ist, geändert, so kann der Planungsträger bestimmen, dass bei der erneuten Beteiligung Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können für die erneute Beteiligung angemessen verkürzt werden. Werden durch eine Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ROG).
wird gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Worte "und die Art der Darstellung raumordnerischer Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen" gestrichen und am Ende die Worte "sowie Vorschriften über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über einheitlich zu verwendende Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen" eingefügt.
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma und die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt sowie am Ende ein Komma und die Worte "und wenn die Änderungen Festlegungen für den Meeresbereich nicht betreffen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Abs. 1" die Worte "und von § 9 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG" eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 und 7" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 und 5" ersetzt.
6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ergänzend zu § 15 Abs. Sätze 1 und 2 ROG sollen die nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, beteiligt werden. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.
Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten
sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden. | "(4) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind über das Vorhaben, über die Möglichkeit, hierzu innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) Stellung zu nehmen, sowie über die Frist des Absatzes 6 zu unterrichten. Ihnen sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Den nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Äußerung" die Worte "innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG)" eingefügt.
d) Es werden die folgenden Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Äußert sich ein nach Absatz 4 am Verfahren Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.
(7) Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten
sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.
(8) Bei Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bleiben die dafür geltenden ergänzenden Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt."
8. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
9. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
Im vereinfachten Raumordnungsverfahren kann auf die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. Sätze 2 und 3 sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 verzichtet werden. | " § 12 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren
Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im beschleunigten Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden." |
10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
11. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "sie üben die Fachaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden aus" eingefügt.
12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 14 ROG)" durch den Klammerzusatz "(§ 12 ROG)" ersetzt.
13. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Übergangsvorschrift
(1) Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden, werden nach dem bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz und dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds.GVBl. S. 223) abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens vor dem 1. September 2012 noch nicht begonnen worden, so können diese auch
(2) Auf Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die nach dem 29. Juni 2009, aber vor dem 1. September 2012 förmlich eingeleitet wurden, findet neben dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds.GVBl. S. 223) Anwendung. Auf gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, mit denen vor dem 1. September 2012 noch nicht begonnen worden ist, kann neben dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz auch dieses Gesetz angewendet werden. | " § 21 Übergangsvorschrift
Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 29. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden." |
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft.
ID 171605
ENDE |