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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 384)
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bebauung" durch die Worte "bauliche Nutzung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) Am Ende der Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Antennen einschließlich der Masten außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie außerhalb von Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, um 0,1 H."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Am Ende der Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
ccc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Antennen einschließlich der Masten
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise nicht im Außenbereich liegt. Die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b maßgebliche Höhe wird
gemessen."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 4 bis 7.
2. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Anforderungen in Bezug auf den erforderlichen Brandschutz durch Technische Baubestimmungen nach § 83 konkretisiert werden; § 83 Abs. 1 Satz 3 gilt insoweit nicht. Satz 2 gilt nicht für Brandwände und für raumabschließende Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5."
3. In § 56 Satz 4 wird die Angabe "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Angabe "Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.
4. In § 66 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
5. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
" § 73a Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, soweit sie unabhängig vom Baugrundstück beurteilt werden können und soweit eine Prüfung in dem nach Absatz 2 durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. § 65 bleibt unberührt.
(2) Die Typengenehmigung wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die erste bauliche Anlage oder Teile dieser baulichen Anlage erteilt. Die Typengenehmigungen sind in der Genehmigung in einem gesonderten Teil deutlich kenntlich zu machen. Die Typengenehmigung wird widerruflich und in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt. Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag von der Bauaufsichtsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden; § 71 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Sie kann im Einzelfall Auflagen machen oder die Verwendung genehmigter Typen ausschließen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist."
6. Der Anhang (zu § 60 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.6 Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten mit nicht mehr als 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen in, auf oder an denen diese errichtet werden, | "4.6 Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe von
gemessen bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage, und zugehörige Versorgungseinheiten mit nicht mehr als 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden," |
b) In Nummer 4.7 wird das Wort "drei" durch die Zahl "24" ersetzt.
c) Es wird die folgende neue Nummer 4.8 eingefügt:
"4.8 die nachträgliche Anbringung von weiteren Antennen an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,".
d) Die bisherigen Nummern 4.8 und 4.9 werden Nummern 4.9 und 4.10.
e) In Nummer 14.3 werden nach dem Wort "Elektrofahrzeuge" die Worte "und die damit verbundene Änderung der Nutzung" eingefügt.
Artikel 2
NESWoG - Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am 1. März 2021 in Kraft.
ID 202164
ENDE |