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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Siehe Fn: *
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauliche Anlagen sind auch
| "Bauliche Anlagen sind auch
|
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient, | "5. Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat," |
bb) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, | "b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen," |
cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gäste" die Worte "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Plätzen für Gäste im Freien" eingefügt.
c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Worte "oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen" eingefügt.
d) In Absatz 17 werden nach dem Wort "Baumaßnahmen" die Worte "oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
e) Es wird der folgende Absatz 18 angefügt:
"(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind."
2. Im Ersten Teil wird nach § 3 der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind
und die beizufügenden Bauvorlagen jeweils von der Person, die eine der Erklärungen nach den Nummern 1 bis 10 abzugeben hat (erklärende Person), elektronisch zu übermitteln, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Übermittlung und der Nachweis der Identität der erklärenden Person haben unter Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen. Dabei muss der Nachweis der Identität der erklärenden Person im Nutzerkonto mindestens auf dem Sicherheitsniveau,substanziell' im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) erfolgen. Jede in Verfahren nach Satz 1 übermittelte Bauvorlage muss von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person oder Stelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn
Die Bauaufsichtsbehörde kann der erklärenden Person für das Nachreichen von Bauvorlagen in Verfahren nach Satz 1 einen von den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 abweichenden elektronischen Übermittlungsweg eröffnen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 nicht zumutbar ist. Die Erklärungen müssen von der Person, die die jeweilige Erklärung abzugeben hat, unter Angabe des Tages unterschrieben sein, die Bauvorlagen von der Person, die für deren Inhalt jeweils verantwortlich ist. § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) findet keine Anwendung.
(3) Elektronische Verwaltungsakte und Bestätigungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "auch" durch das Wort "nicht" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Der Abstand beträgt für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H, mindestens jedoch 3 m; dies gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise in einem Bereich oder Gebiet liegt, in dem der Abstand größer sein muss."
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen, sonstigen Vorbauten und anderen vortretenden Gebäudeteilen" durch die Worte "vor die Außenwand tretenden Gebäudeteilen, wie Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Terrassenüberdachungen und Balkonen, sowie Dachgauben" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Angabe "Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Sätze 4 und 5" und die Angabe "Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
d) Es wird der folgende Absatz 10 angefügt:
"(10) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die die Abstände nach den Absätzen 1 bis 8 nicht einhalten, bleiben Unterschreitungen dieser Abstände unbeachtlich bei
5. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
6. Dem § 12 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch während der Baumaßnahme."
7. In § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
8. § 26 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Anforderungen in Bezug auf den erforderlichen Brandschutz durch Technische Baubestimmungen nach § 83 konkretisiert werden; § 83 Abs. 1 Satz 3 gilt insoweit nicht. | "Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind." |
9. Nach § 32 wird der folgende § 32a eingefügt:
" § 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern
(1) Bei der Errichtung von
ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. Mindestens 50 Prozent der Dachflächen sind bei der Errichtung des Gebäudes mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude. Die Sätze 1 und 2 gelten, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entfallen,
10. § 38 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren. | "Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren, wenn
und diese Geschosse danach zu Wohnzwecken genutzt werden." |
11. Dem § 44 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen umgenutzt werden, so sind auf bestehende Bauteile § 27 Abs. 3 bis 5, § 28 Abs. 2, § 30, § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 nicht anzuwenden. § 85 Abs. 2 gilt entsprechend. § 85 Abs. 3 und 5 ist nicht anzuwenden."
12. In § 47 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "auch" durch das Wort "nicht" ersetzt.
13. In § 49 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte "die §§ 71 und 72" durch die Worte " § 71 Abs. 1 und § 72" ersetzt.
14. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Sie oder er hat sich bei der Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten zu lassen, soweit eine solche oder ein solcher zu bestellen ist."
b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
c) In den neuen Sätzen 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
15. § 53 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Baumaßnahme müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. | "Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist." |
16. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllen oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen haben. Die Bediensteten nach Satz 2 müssen die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. | "(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Den Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllen oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen haben und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben." |
17. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn die Nutzungsdauer nicht mehr als drei Tage im Jahr beträgt und
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "baulicher" durch das Wort "baulichen" und die Worte "schriftlich mit Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn" durch die Worte "von der Bauherrin oder dem Bauherrn" ersetzt sowie nach dem Wort "anzuzeigen" ein Semikolon und die Worte "der Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedarf es insoweit abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 nicht" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "fordert" die Worte "sie oder" eingefügt.
18. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde" durch die Worte "ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt," ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde" durch die Worte "ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt," ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt vor, solange
festgestellt ist. | "Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt vor, solange
|
19. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "der Gebäudeklassen 1, 2 und 3" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
Die Bauherrin oder der Bauherr hat über die beabsichtigte Baumaßnahme eine von ihr oder ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen sind, bei der Gemeinde einzureichen. | "Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme nach Absatz 1 der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er die Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln." |
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Worte "hat die Bauherrin oder der Bauherr hierauf in ihrer oder seiner" durch die Worte "ist hierauf in der" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "unterschrieben" durch das Wort "erstellt" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 3" die Worte "bei ihr" eingefügt.
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Gemeinde legt, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, die Unterlagen nach Absatz 3 unverzüglich zusammen mit einer Ausfertigung ihrer Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt, zusammen mit ihrem Antrag der Bauaufsichtsbehörde vor. | "(6) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt, ihren Antrag unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln." |
20. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für eine Baumaßnahme zum Repowering von bestehenden Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82; 2020 Nr. L 311 S. 11); dies gilt abweichend von Satz 1 auch für Sonderbauten."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Satz 1" wird durch die Angabe "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Baugrundes" die Worte "oder während der Durchführung der Baumaßnahme" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Worte "auf Antrag" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden, | "2. sonstige Wohngebäude mit unterirdischen Garagen, wenn die Nutzfläche der Garage 100 m2 übersteigt," |
c) In Absatz 7 Satz 1 werden das Wort "schriftlichen" gestrichen sowie nach dem Klammerzusatz "(Typenprüfung)" ein Semikolon und die Worte "mit dem Antrag sind die beizufügenden Bauvorlagen zu übermitteln" eingefügt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Abs. 1 Satz 2 und § 71 Satz 4 gelten entsprechend. | " § 71 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." |
22. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags. | "Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines begründeten Antrags." |
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Der Antrag nach Satz 1 ist der Bauaufsichtsbehörde durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn, die oder der hierüber von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser in Kenntnis zu setzen ist, zu übermitteln; die Bauherrin oder der Bauherr kann den Antrag auch ohne Bestellung und Bevollmächtigung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers der Bauaufsichtsbehörde übermitteln
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "gilt § 71" durch die Worte "gelten § 70 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 1" ersetzt.
23. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlag: auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt. (3) Der Bauantrag muss von der Bauherrin oder dem Bauherrn und von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die Bauvorlagen müssen von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die von Sachverständigen im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 2 angefertigten Bauvorlagen müssen auch von diesen mit Tagesangabe unterschrieben sein. | " § 67 Bauantrag
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass der zu prüfende Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. Die Baugenehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit
|
24. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde von der Person, die die Einwendungen erhebt, elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder als Dokument in Papierform mit Unterschrift an die Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. Die benachrichtigten Nachbarn werden mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Baumaßnahme für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht innerhalb der Frist bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind; auf die Anforderungen nach Satz 2 sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung nach Halbsatz 1 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen."
b) In Absatz 4 werden das Wort "schriftlich" durch die Worte "elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Dokument in Papierform mit Unterschrift" ersetzt und nach dem Wort "haben" ein Semikolon und die Worte " § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Baumaßnahmen nach § 62 Abs. 1 Satz 4 und | "1. Baumaßnahmen innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 2 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, durch die erstmalig oder zusätzlich
und". |
bb) In Satz 10 werden das Wort "schriftlich" durch die Worte "elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Dokument in Papierform mit Unterschrift" ersetzt und nach dem Wort "erheben" ein Semikolon und die Worte " § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung" eingefügt.
25. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, den Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. | "(1) Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er den Bauantrag innerhalb einer Woche der Gemeinde zu übermitteln." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:
"Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen drei Wochen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung)."
bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte "soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages unter Angabe der Gründe ablehnen" durch die Worte "gilt der Antrag drei Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen; die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Wochen verlängert werden" ersetzt.
dd) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Wird bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass zur Prüfung weitere Unterlagen, insbesondere fachliche Gutachten, erforderlich werden, so können diese durch die Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
d) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, so wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Baugenehmigungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen stellt die einheitliche Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von einem Monat eine Übersicht darüber, welche sonstigen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für die Baumaßnahme bestehen, und einen Zeitplan für die mit der Baumaßnahme verbundenen Verfahren (Verfahrenshandbuch) schriftlich und elektronisch zur Verfügung. Die Verfahren für eine Baumaßnahme nach Satz 1 dürfen nach Eingang des Bauantrags und der beizufügenden Bauvorlagen
dauern. Die Frist nach Satz 3 kann in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden; weitere Fristverlängerungen aufgrund von gerichtlichen Verfahren und anderen Rechtsbehelfsverfahren bleiben hiervon unberührt und können die Dauer des Verfahrens verlängern."
26. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. | "Die Baugenehmigung darf nur schriftlich oder elektronisch erlassen werden." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "schriftlichen" und das Wort "schriftlich" gestrichen.
27. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage ab dem 1. Januar 2022 während eines Zeitraumes von mehr als neun Jahren durchgehend unterbrochen, so erlischt die Baugenehmigung, soweit sie die Nutzung für die Tierhaltung zulässt. Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Bauaufsichtsbehörde das Erlöschen oder das Fortbestehen der Baugenehmigung feststellt."
28. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Für eine Bauvoranfrage ist abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 keine Bestellung von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 und abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 4 für die übermittelten Bauvorlagen keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall fordern, dass es zur Erstellung der Bauvorlagen für die Bauvoranfrage einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nach § 53 bedarf und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvoranfrage nach § 3a Abs. 1 zu übermitteln hat."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
29. § 73a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei Typengenehmigungen bedürfen die nach § 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit sowie die Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile einer Typenprüfung nach § 65 Abs. 7 bis 9. Sofern für eine Bauart ein Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a Abs. 2 Satz 1 erforderlich ist, bedarf es einer allgemeinen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3; sofern ein Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt nach § 17 erforderlich ist, bedarf es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 18 oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19. Die Befristung der Typengenehmigung nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 darf die Gültigkeit der Bescheide über Typenprüfungen nach Satz 1 und der Genehmigungen, Zulassungen und Prüfzeugnisse nach Satz 2 nicht übersteigen."
30. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, als Versammlungsraum."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "mit den beizufügenden Bauvorlagen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 2, § 68, § 69 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "Die §§ 68, 69 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
31. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt; Sie wird auf längstens fünf Jahre befristet. | "Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen, aber nicht elektronischen Antrag, dem die Bauvorlagen beizufügen sind, erteilt; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. Sie wird auf längstens fünf Jahre befristet." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "schriftlichen" werden ein Komma und die Worte "aber nicht elektronischen," sowie nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Worte " § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung" eingefügt.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
b) In Absatz 8 werden die Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 2," gestrichen und nach der Angabe " § 71" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
32. In § 76 Abs. 3 werden die Worte "Vermessungs- und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs" durch die Worte "Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)" ersetzt.
33. In § 77 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
34. Dem § 79 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Schuldnerin oder Schuldner der der Bauaufsichtsbehörde entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten für eine Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Maßnahme nach diesem Gesetz ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist die Inhaberin oder der Inhaber dieses Rechts anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. Mehrere Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- oder Teileigentum schulden die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Wohnungs- oder Teileigentümer die Kosten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Die Kostenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Satzes 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Satzes 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last ist auf Antrag der Bauaufsichtsbehörde in das Grundbuch einzutragen."
35. In § 81 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Worte "des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen" durch die Angabe "NVermG" ersetzt.
36. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
8. Umfang, Inhalt und Form des Bauantrags und anderer Anträge sowie der Bauvorlagen, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen regeln,
9. das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen, Ausnahmen, Befreiungen und Zustimmungen sowie zur Zulassung von Abweichungen im Einzelnen regeln, | "8. Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung des Bauantrags und anderer Anträge sowie der Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen regeln und dabei auch vorsehen, dass die Bauaufsichtsbehörden die Größe von nach § 3a Abs. 1 elektronisch übermittelten Dateien aus technischen Gründen beschränken können,
9. das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen, Zustimmungen, Bestätigungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie zur Zulassung von Abweichungen im Einzelnen regeln," |
b) Es werden die folgenden neuen Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. bestimmen, dass von ihr öffentlich bekannt gemachte Mindestangaben und Muster für Formulare für Bauanträge und andere Anträge sowie für Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen zu beachten sind,
11. Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten regeln,".
c) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 12 und 13.
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort "die" sowie die Angabe "nach § 48 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe "Nrn. 5 und 8 bis 10" durch die Angabe "Nrn. 2, 4, 6 und 13" ersetzt.
38. Dem § 86 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die in § 3a Abs. 1 Satz 1 genannten Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen können vor dem 1. Januar 2024 abweichend von § 3a Abs. 1 auch als Dokument in Papierform übermittelt werden; § 3a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vorgaben für Schriftstücke nach diesem Gesetz und den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind einzuhalten.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Beginn der elektronischen Kommunikation für einzelne oder alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 Satz 1 auf spätestens den 1. Januar 2024 festlegen, wenn bei ihr die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Der festgelegte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 als Dokument in Papierform zu übermitteln; § 3a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend."
39. Der Anhang (zu § 60 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2.4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 2.5 eingefügt:
"2.5 Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich
c) Am Ende der Nummer 9.12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Es wird die folgende Nummer 9.13 eingefügt:
"9.13 Bienenstöcke, -beuten und -freistände."
e) Nummer 10.6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10.6 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade oder die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft, | "10.6 Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehrpfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem Totengedenken dienen," |
f) Es wird die folgende neue Nummer 10.7 eingefügt:
"10.7 Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,".
g) Die bisherige Nummer 10.7 wird Nummer 10.8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10.7 Warenautomaten. | "10.8 Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt jeweils nicht mehr als 10 m3 beträgt, außer im Außenbereich". |
h) Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.9.
i) Nummer 13.6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen. | "13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion, unter Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen jedoch nur dann, wenn die Bedachung für Baumaßnahmen zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude, ausgenommen bei Hochhäusern, angehoben wird." |
j) Der Nummer 14.10 werden die Worte "einschließlich der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Fahrbahnverbreiterungen im Verlauf von Kurven, Ausweichstellen, Wendestellen und Kreuzungen sowie bei Überfahrten von Durchlässen einschließlich der damit verbundenen Böschungsabsicherung, soweit die Fahrbahnverbreiterungen erforderlich sind, um eine sichere Befahrung mit land-, forst- und holzwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen," angefügt.
Artikel 2
Neubekanntmachung der Niedersächsischen Bauordnung
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz wird ermächtigt, die Niedersächsische Bauordnung in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten, bei beweglichen Denkmalen jedoch unmittelbar der Denkmalschutzbehörde. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an die untere Denkmalschutzbehörde weiter, wenn sie deren Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. | "(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Denkmalschutzbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Denkmalschutzbehörde wahr, so hat er den Antrag unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat im Fall des Satzes 2 ihre Stellungnahme unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu übermitteln." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 20 und 25 Buchst. d, Nrn. 29 und 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nr. 36 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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*) Artikel 1 Nrn. 20 und 25 Buchst. d und Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82; 2020 Nr. L 311 S. 11).
ENDE |