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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Garagen- und Stellplatzverordnung
- Niedersachsen -

Vom 18. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 27.05.2022 S. 357)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2019 (Nds. GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Hinterlüftete Bekleidungen von Außenwänden mit Ausnahme der Dämmstoffe dürfen abweichend von Satz 1 auch aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 83 NBauO entsprechen; § 83 Abs. 1 Satz 3 NBauO findet keine Anwendung."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Sätze 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Sätze 1, 4 und 5" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 2 und 5" durch die Angabe "Sätze 3 und 6" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Satz 1 gilt nicht für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Balkone, die nicht als Rettungsweg dienen; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,
  2. für oberste Decken in Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und
  3. für Balkone, die nicht als Rettungsweg dienen; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätzen 1 und 2" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 und 3" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 oder 2" durch die Verweisung "Absatz 1 oder 3" ersetzt.

3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden die Worte "Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in oder" durch die Worte "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, die nicht unter Satz 2 fallen," ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und solarthermische Anlagen müssen von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3 mindestens 50 cm entfernt sein."

4. Dem § 14 Abs. 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Treppen in Wohnungen, wenn ein notwendiger Treppenraum nicht erforderlich ist."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Gebäudeklasse 5" durch die Worte "mit einer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 13 m" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Treppenräume" die Worte "ohne Fenster" eingefügt.

6. In § 17 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "0,90 m breit und 1,20 m hoch" durch die Angabe "0,90 m x 1,20 m" ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "1,10 m x 2,00 m" durch die Angabe "1,10 m x 2,10 m" ersetzt.

9. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Toiletten
(zu § 45 NBauO)

Toiletten, die nicht zu Wohnungen gehören und für mehr als 20 Personen verschiedenen Geschlechts benötigt werden, müssen auf für Frauen und Männer getrennte Räume verteilt sein.

" § 27 Toiletten
(zu § 45 NBauO)

Mindestens eine der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 NBauO erforderlichen Toiletten muss in einem von anderen Räumen vollständig baulich abgeschlossenen Raum mit Waschbecken angeordnet und so gekennzeichnet sein, dass er von Frauen und Männern und von Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen, genutzt werden darf. Auf den Toilettenraum nach Satz 1 darf ein nach § 49 Abs. 2 Satz 2 NBauO erforderlicher Toilettenraum nicht angerechnet werden."

10. § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 Übergangsvorschriften

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), anzuwenden.

" § 33 Übergangsvorschrift

Für die vor dem 1. Juni 2022 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung in ihrer am 31. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung

In § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 401), wird jeweils die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ENDE