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Änderungstext
Bauaufsicht;
VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Niedersachsen -
Vom 27. Juli 2022
(Nds. MBl. Nr. 30 vom 27.07.2022 S. 1067)
- Fassung März 2022 -
Bezug: RdErl. v. 1.4.2022 (Nds. MBl. S. 508) - VORIS 21072 -
Anlage 1 des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 27.07.2022 wie folgt geändert:
1. In der Tabelle A 2.2 lfd. Nr. A 2.2.1.4. wird in Spalte 4 die Angabe "Anlage A 2.2.1.4/1" gestrichen.
Anlage A 2.2.1.4/1Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise - HolzBauRL
Die Abschnitte 6 und 10 der Richtlinie sind von der Anwendung ausgenommen, solange hinterlüftete Bekleidungen von Außenwänden bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 nicht aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DVO-NBauO).
wird gestrichen.
3. In der Tabelle A 3.2 lfd. Nr. A 3.2.1 wird in Spalte 5 die Angabe "Anhang 8 2" durch die Angabe "Anhang 8 2 3" ersetzt.
4. Die Tabelle A 3.2 wird um folgende Fußnote ergänzt:
"3) Die in Anhang 8 (ABG) unter Abschnitt 2.2.1.1 enthaltenen Anforderungen an VOC-Emissionen hinsichtlich der Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOCspez) und der Konzentrationen der schwerflüchtigen organischen Verbindungen (TSVOC), des nach einer Einzelstoffbewertung gebildeten (Summen-) R-Wertes und der Mengenbegrenzung für nicht bewertbare VOC (TVOC ohne NIK), gelten nicht für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten."
ID 221592
ENDE |