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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum
- Niedersachsen -

Vom 21. Juni 2023
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2023 S. 107)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 19 angefügt:

"(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Einfriedungen" ein Komma und die Worte "auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage," eingefügt.

bbb) In Buchstabe a werden nach den Worten "Gewerbe- und Industriegebieten" die Worte "mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und

gestrichen.

bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:

Es werden das Wort "Solaranlagen" durch das Wort "Solarenergieanlagen" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ccc) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 angefügt:

"2. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten,

3. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und darauf errichteten Solarenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 0,70 m, wenn der Abstand der Solarenergieanlagen von der Grenze mindestens 1 m beträgt, und

4. freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn

a) die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und

b) auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen."

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "unterschreiten" ein Semikolon und die Worte "von den 9 m nach Halbsatz 1 dürfen Wärmepumpen den Abstand auf einer Gesamtlänge von 3 m unterschreiten" eingefügt.

dd) In Satz 6 werden nach dem Wort "gebaute" die Worte "Garagen und" eingefügt und die Angabe "Nr. 1" wird durch die Angabe "Nrn. 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird das Wort "nicht" durch die Worte "mit keinem Gebäudeteil" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten."

3. In § 32 Abs. 3 wird das Wort "Sonnenkollektoren," gestrichen.

4. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Photovoltaikanlagen für die" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Photovoltaikanlagen" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung" ersetzt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "solarthermische Anlagen" durch die Worte "Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Solarnutzung" durch die Worte "solche Nutzung" sowie das Wort "Photovoltaikanlage" durch die Worte "Solarenergieanlage zur Stromerzeugung" ersetzt.

5. § 44 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 85 Abs. 2 gilt entsprechend" § 85 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend."

b) Satz 3 wird

§ 85 Abs. 3 und 5 ist nicht anzuwenden.

gestrichen.

6. § 53 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1."

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 verlangen, dass Bauvorlagen zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 oder den Absätzen 5 bis 8 bauvorlagenberechtigt ist, erstellt werden müssen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die übermittelten Bauvorlagen für die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Prüfung nicht hinreichend aussagekräftig sind."

7. § 62 Abs. 4 Satz 7 wird

§ 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

gestrichen.

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für die genehmigungsbedürftige vorübergehende Nutzung eines nicht als Versammlungsraum genehmigten Raumes als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn der Raum für diese vorübergehende Nutzung nicht mehr als drei Mal im Jahr für jeweils nicht mehr als vier Tage genutzt wird. Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde nur, ob für die vorübergehende Nutzung der Brandschutz gewährleistet ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Baurechts erweitern. Die §§ 51 und 65 finden keine Anwendung. Bauvorlagen sind nur zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 2 erforderlich ist; Regelungen in einer Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 8, nach denen Nachweise, die den in § 65 genannten entsprechen, oder weitere Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich sind, zu übermitteln sind, finden ebenfalls keine Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 5 im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, fordern, wenn die in § 53 Abs. 9 Satz 2 genannten Umstände vorliegen und soweit es zur Prüfung nach Satz 2 oder 3 erforderlich ist. § 64 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absatz 1" wird durch die Verweisung "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

9. Dem § 70 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die vorübergehende Nutzung eines Raumes als Versammlungsraum, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 2 genehmigt wird, darf nur widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet genehmigt werden."

10. § 82 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)" durch die Worte "Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und"3. des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und".

d) In Nummer 4 werden die Worte "Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472)" durch die Worte "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133)" ersetzt.

11. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "in den Fällen der Absätze 2 bis 4" durch die Worte "im Fall des Absatzes 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird

(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage angepasst werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen.

gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 4" wird durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

12. Der Anhang (zu § 60 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Worte "und Sonnenkollektoren" gestrichen.

bb) In den Buchstaben a und b sowie im ausleitenden Satzteil werden jeweils die Worte "oder Sonnenkollektoren" gestrichen.

b) In Nummer 6.1 werden nach dem Wort "Einfriedungen" ein Komma und die Worte "auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

§ 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384) erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Auf die Änderung eines Gebäudes,
  1. durch die mindestens eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird und
  2. für die bis zum 31. Dezember 2025 der Bauantrag gestellt oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 eingereicht wird,

ist § 85 Abs. 3 und 5 nicht anzuwenden. Auf Gebäude, die gemäß Satz 1 geändert wurden, findet § 9 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.

"(3) Wird
  1. durch die Änderung eines Gebäudes mindestens eine zusätzliche Wohnung geschaffen und
  2. für diese Änderung bis zum 31. Dezember 2025 der Bauantrag gestellt oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 eingereicht,

so findet auf das so geänderte Gebäude § 9 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 231300

ENDE