umwelt-online: KhBauVO - KrankenhausbauVO NRW (2)
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§ 20 Elektrostatische Aufladung
In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen.
§ 21 Beheizung
(1) Die Räume des Krankenhauses müssen zentral beheizbar sein. Die Art, Bemessung und Anordnung der Heizungsanlage muß die hygienischen Belange des Krankenhauses besonders berücksichtigen.
(2) Deckenstrahlungsheizungen mit einbetonierten Rohren sind nicht zulässig. Deckenstrahlungsheizungen sind in Räumen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder nicht zulässig.
§ 22 Lüftung
(1) Unbeschadet § 16 Abs. 1 sind insbesondere lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn
(2) Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungsleitungen müssen kurz sein.
(3) Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, daß zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.
(4) Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne des § 33 Abs. 2 dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.
(5) Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, daß sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.
(6) Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, daß sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.
§ 23 Wasserversorgung
In Bettenzimmern, Wasch- und Baderäumen von Pflegebereichen sowie Aborträumen darf die Temperatur an den Auslaufstellen für warmes Wasser 45 °C nicht übersteigen.
§ 24 Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte
(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind! müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden..
(2) In Hochhäusern muß mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.
(3) Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, daß mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,80 m x 2,50 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.
(4) Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.
(5) Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im übrigen gilt § 44 BauO NW sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muß im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.
(6) Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck besteht, daß ein Luftaustausch mit den angrenzenden Räumen ausgeschlossen ist.
§ 25 Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) In jeder Pflegeeinheit muß mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, Aufbewahrungsräumen für Medikamente sowie Operations-, Entbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.
(2) Wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
(3) Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Feuermeldeeinrichtung haben.
(4) Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.
§ 26 Blitzschutzanlagen
Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.
Teil III
Anforderungen an Räume und Raumgruppen
§ 27 Bettenzimmer in Pflegebereichen
(1) Bettenzimmer müssen mindestens folgende Grundfläche je Bett haben:
Einbettzimmer 10 m2
Mehrbettzimmer 8 m2
Dein Bettenzimmer zugeordnete Schleusen, Wasch- und Aborträume oder eingebaute Wandschränke sind bei der Bezeichnung der Grundfläche nicht mitzurechnen.
(2) Bettenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 in haben. Bei Bettenzimmern, die bis zu 5,50 m tief sind, genügt eine lichte Höhe von 2,70 m.
§ 28 Wasch- und Baderäume
(1) Jede Pflegeeinheit muß mindestens einen besonderen Waschraum mit Badewanne und Dusche haben; seine Türen müssen § 16 Abs. 3 entsprechen.
(2) Badewannen müssen von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein. Badewannen und Duschen müssen Haltegriffe haben.
(3) Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse oder Überläufe haben.
§ 29 Abortanlagen
(1) Für je 10 Betten muß mindestens ein Abort vorhanden sein. Abweichend von § 52 Abs. 4 BauO NW sind innenliegende Aborträume zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist. In den Räumen für Männer sind für je 15 Betten außerdem mindestens 2 Urinalbecken anzuordnen.
(2) In jedem Geschoß des Pflegebereiches muß mindestens ein Abortraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Abortraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Abortbeckens muß eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Abortbecken muß sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden. Die Aborträume sind durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen müssen.
(3) In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Aborte für Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für Behinderte muß mindestens ein Abortraum nach Absatz 2 angeordnet sein.
(4) Einzelne Aborträume oder Räume für Abortanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Abortraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.
(5) Türen von Aborträumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.
§ 30 Umkleidekabinen für Kranke
Umkleidekabinen müssen eine Grundfläche von mindestens 1,40 m2 haben und mindestens 90 cm im Lichten breit sein. Sie müssen lüftbar sein. Die Türen zu den Kabinen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Sie müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.
§ 31 Laboratoriumsräume
(1) Laboratoriumsräume mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist.
(2) In Laboratoriumsräumen nach Absatz 1 müssen in Türnähe Feuerlöschbrausen angebracht sein oder an geeigneten Stellen zum Löschen von Kleiderbränden Löschdecken bereitgehalten werden.
(3) Laboratoriumsräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
Teil IV
Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen
§ 32 Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder
(1) Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muß von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.
(2) Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.
(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.
(4) Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, daß die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlagen und Heizkörper sind so zu sichern, daß Kinder nicht gefährdet werden können.
(5) Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.
(6) Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muß ausreichend groß sein.
§ 33 Abteilungen für Infektionskranke
(1) Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muß ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden.
(2) In Pflegeeinheiten für Infektionskranke müssen voneinander trennbare Bereiche für die Unterbringung verschiedenartiger Infektionskranker und -verdächtiger vorhanden sein.
(3) Bettenzimmer für Infektionskranke dürfen für höchstens zwei Kranke eingerichtet sein und müssen eigene Wasch- und Aborträume haben. Zwischen Bettenzimmern und Fluren müssen Schleusen mit Einrichtungen für Versorgung und Händedesinfektion angeordnet sein. Jedes Bettenzimmer muß einen eigenen Zugang sowie Sicht- und Sprechverbindung von außen haben.
(4) Abteilungen für Infektionskranke müssen eigene Pausenräume haben.
§ 34 Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen
(1) An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen können weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf:
(2) Für Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen, insbesondere solche, die nicht für Liegendkranke bestimmt sind, können Erleichterungen gestattet werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:
(3) Bei Krankenhäusern des Strafvollzugs kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.
Teil V
Betriebsvorschriften
§ 35 Rettungs- und Verkehrswege
(1) Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern
(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.
(3) Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
§ 36 Sonstige Betriebsvorschriften
(1) Der Betreiber des Krankenhauses hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen fachkundigen Betriebsangehörigen zu benennen, der für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.
(2) Der Betreiber des Krankenhauses hat an gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoß, wie im Pförtnerraum, einen Lageplan und die Grundrisse aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Intensivpflegeabteilungen, die Abteilungen für Infektionskranke und die Abteilungen, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, eingetragen sind.
(3) Der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.
(4) Bei Krankenhäusern mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muß. Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde festgelegt.
(5) Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über
(6) Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, daß die Anforderungen des § 22 Abs. 3 erfüllt sind.
Teil VI
Prüfungen
§ 37 aufgehoben
§ 38 Prüfungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV NW S. 1236) prüfen zu lassen.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben außerdem die hygienische Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von Sachverständigen eines Hygieneinstituts vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde, dem Gesundheitsamt und dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz ist Gelegenheit zu geben, an der Prüfung teilzunehmen.
(4) Bei Krankenhäusern des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 3.
Teil VII
Schlußvorschriften
§ 39 Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (§§ 35 und 36) und die Vorschriften über Prüfungen (§ 38) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 40 Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf einen eindwandfreien hygienischen Betrieb, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.
§ 41 (gestrichen)
§ 42 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Schilder zur Kennzeichnung baulicher Maßnahmen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18024 Teil 1 | Anlage 1 |
Bild 1 | Bild 2 | Bild 3 | ||||||||||||
Gebotszeichen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 30600 Blatt 496 | Parkplatz | Richtungspfeil nur in Verbindung mit Bild 1 oder 2 | ||||||||||||
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1 Anwendungsbeispiele | ||||||||||||||
Kennzeichnung von Türen für Rollstuhlbenutzer | ||||||||||||||
Pkw-Stellplatz für Rollstuhlbenutzer | ||||||||||||||
Richtungsangabe zu Pkw-Stellplätzen für Rollstuhlbenutzer | ||||||||||||||
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Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege | Anlage 2 |
Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe für Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1 | |||||||||||||
Richtungsangabe rechts für Rettungsweg | |||||||||||||
AUSGANG (über dem Ausgang anzubringen) | |||||||||||||
Richtungsangabe links für Rettungsweg | |||||||||||||
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Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien | Anlage 3 |
Bild 1 | Verbotsschilder Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im Farbe des Schildes und Rand weiß | ||||||||||||
Bild 2 | Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO) Farbe des Schildes blau DIN 4844 Teil 2 | ||||||||||||
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ENDE |