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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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MietSchVO NRW - Mieterschutzverordnung
Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Juni 2020
(GV. NRW Nr. 26 vom 30.06.2020 S. 465)
Gl.-Nr.: 238



Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1, des § 558 Absatz 3 Satz 3 und des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), von denen § 556d Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert und § 558 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften

Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 556d Absatz 2 Satz 2, § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt fünf Jahre.

§ 2 Berichtspflicht

Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet dem zuständigen Ausschuss des Landtags zu dieser Mieterschutzverordnung erstmals mit Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kündigungssperrfristverordnung vom 24. Januar 2012 (GV. NRW. S. 82) außer Kraft. In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1. Juli 2020 sind die Bestimmungen der Kündigungssperrfristverordnung noch bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden. Ein am 1. Juli 2020 bereits verstrichener Teil der Frist ist anzurechnen.

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Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher MieterschutzvorschriftenAnlage
(zu § 1)

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Begründung zur MieterschutzverordnungAnlage 2

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