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Regelwerk, Bau und Planung
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PrüfVO NRW - Prüfverordnung
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 2009
(GV. NRW. 2009 S. 723; 30.09.2014 S. 615 14; 11.12.2018 S. 707 18; 26.01.2021 S. 112 21; 18.02.2022 S. 404 22; 12.11.2024 S. 881 24)
Gl.-Nr.: 232



Teil 1
Prüfung technischer Anlagen

§ 1 Anwendungsbereich 18

(1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m2 Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.

Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

  1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
  2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  3. lüftungstechnische Anlagen,
  4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
  5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
  7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  9. elektrische Anlagen,
  10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
  11. ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen.

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen 14 18

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

  1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und
  2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

  1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
  3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
  4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
  5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
  6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
  7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
  8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 3 Prüfsachverständige

(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen

  1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
  2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,
  3. Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juli 2004 (GV. NRW. S. 398), anerkannt sind,
  4. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung und
  5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die zuständige Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), abgewickelt werden.

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung 14 18 22 24

Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer

  1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
  2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
  4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
  5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
  6. noch nicht das 77. Lebensjahr vollendet hat.

§ 5 Anerkennungsfachrichtungen 14

(1) Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:

  1. in der Versorgungstechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
    1. Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    2. CO-Warnanlagen,
    3. natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    4. Feuerlöschanlagen
      und
  2. in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
    1. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    2. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    3. elektrische Anlagen.

Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

§ 5a Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt 14

(1) Mit einer Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

(3) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, und
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

(5) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(6) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 trifft in der schriftlichen Prüfung der oder die Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

(8) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 6 Antrag auf Anerkennung 14

(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob die bewerbende Person sich bereits auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachrichtungen unterzieht oder unterzogen hat.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
  5. eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71bAbsätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG NRW abgewickelt werden.

§ 7 Erlöschen, Widerruf 18 24

(1) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle,
  2. mit der Vollendung des 77. Lebensjahres,
  3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
  4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
  5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der Sachverständigen oder des Sachverständigen.

(2) Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG NRW unberührt.

§ 8 Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen 14

(1) Die Prüfsachverständigen sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,
  2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,
  3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,
  4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,
  5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,
  6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,
  7. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,
  8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die zuständige Stelle kann entsprechende Nachweise verlangen und
  9. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten.

Die Prüfsachverständigen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 haben der zuständigen Stelle einen Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Prüfberichte der Prüfsachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 14 18

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018 handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
  3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet,
  4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen darüber vorlegt oder
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 bis 5 die zuständige Stelle nach § 12.

Teil 2
Wiederkehrende Prüfungen

§ 10 Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat

  1. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
    1. Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
    2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
      und
  2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
    1. Krankenhäuser,
    2. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
    3. Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
    4. Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
    5. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
    6. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1.600 m2 Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
    7. Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

zu prüfen.

Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Bei baulichen Anlagen und Räumen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 1.

Teil 3

§ 11 Übertragung der Zuständigkeitsregelung

Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Anerkennung und Aufsicht über die Prüfsachverständigen einer Landesmittelbehörde zu übertragen.

§ 12 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Teil 4

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung 14 18 24

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) (GV. NRW. 1995 S. 1236) außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. bezüglich der §§ 11 und 12 von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),
  2. im Übrigen vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummern 5 und 6 und Absatz 2 Nummern 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.

(3) Bauaufsichtlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannte Sachverständige, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.

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Prüfgrundsätze NRW - Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung
durch Prüfsachverständige
Anhang

1 Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen als Erstprüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Bauherr oder Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungstechnische Anlagen und maschinelle Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen)

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.1.11 Druckbelüftungsanlagen

5.2 CO-Warnanlagen

5.3 Rauchabzugsanlagen

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4 Feuerlöschanlagen

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 zusätzliche Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 zusätzliche Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Sicherheitsstromversorgung

5.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.5.4 Ersatzstromquellen

5.5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.5.4.2 Stromerzeugungsaggregat

5.5.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.5.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.5.5 Hauptverteiler

5.5.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.5.7 Unterverteiler

5.5.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlage

5.6 Brandmeldeanlagen (BMA) und Alarmierungsanlagen (elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)

5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN)

5.7 Elektrische Anlagen

5.7.1 Gesamtanlage

Zu den Verteil- und Verbraucheranlagen gehören u.a.:

5.7.2 Schaltanlagen und Transformatoren über 1000 V

5.7.3 Haupt- und Unterverteiler, Steuerschränke bis 1000 V

5.7.4 Kabel- und Leitungsanlagen

5.7.5 Kabel- und Leitungsschottungen

5.7.6 Betriebsmittel

1) Stichproben nach DIN VDE 0105

2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 %-Prüfung vorzunehmen.

4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100%-Prüfung erforderlich. Eine 100%-Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

5) Sollten Fehler festgestellt werden, sind Isolationsmessungen vollständig vorzunehmen. Sie sind generell vorzunehmen bei Verdacht auf eine schadhafte Installation sowie in Beleuchtungsstromkreisen mit Drosseln sowie in feuergefährdeten Räumen. Als Richtwert kann dort ein Umfang von 10 % der Stromkreise als angemessen gelten.

6) Sofern ein Errichterprotokoll für die Erstprüfungen nach DIN VDE vom Errichter vorgelegt werden kann, können sich bei der Erstprüfung die Messungen auf Stichproben (S) beschränken.

7) Eine Messung des Auslösestromes bzw. der Berührungsspannung ist in all den Fällen notwendig, in denen die Fehlerstrom-Schutzschaltung aus Personenschutzgründen gefordert ist. Der FI-Schutzschalter ist dazu mit dem Nennfehlerstrom auszulösen. In den Fällen, in denen aus betrieblichen Gründen keine Überprüfung der Wirksamkeit der Fehlerstromschutzschaltung möglich ist, ist dies zu betriebsfreien Zeiten nachzuholen oder es ist ein Abstützen auf Betreiberprotokolle möglich. In den Fällen, in denen die FI-Schutzschaltung einen Zusatzschutz bei direktem Berühren oder Schutz gegen Brandgefahren darstellt, kann auf eine Messung des Auslösestromes verzichtet werden.


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