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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)

Vom 24. Juni 2008
(GV. NRW. Nr. 20 vom 27.06.2008 S. 489)
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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)

Artikel I

Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1.

a) In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule" durch die Wörter "an einer deutschen Hochschule" ersetzt.

b) Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in der Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 berechtigt sind."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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  § 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern er/sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er/sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16). Gleichgestellt sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b sind solche nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der in Satz 2 genannten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach § 141 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs/der Ingenieurin zu führen.

" § 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

(4) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 3 Buchstabe b darf von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Titels I Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt, nicht verlangt werden.

(5) Ein Diplom im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a liegt vor, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(6) Von der antragstellenden Person kann verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn:

  1. die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist oder
  3. der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechend reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "der Regierungspräsident" durch die Wörter "die Bezirksregierung" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:.

(2) Ist für Verfahren nach §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist der Regierungspräsident zuständig, der zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Er kann ein Verfahren an einen anderen nach Absatz 1 zuständigen Regierungspräsidenten abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den zuständigen Regierungspräsidenten.

"(2) Ist für Verfahren nach den §§ 2 und 4 dieses Gesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Bezirksregierung zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Bezirksregierung abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Bezirksregierung."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidenten" durch das Wort "Bezirksregierungen" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie" durch die Wörter "die für dieses Gesetz zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

4. § 5a erhält die folgende Fassung:

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  § 5a

Das Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 3 muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgeschlossen sein.

" § 5a

(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.

(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt, oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.

(4) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind."

5. § 6 erhält folgende Fassung:

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  § 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsverordnung vom 29. Juni 1931 (RGBl. II S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 1960 (BGBl. II S. 147), bleiben unberührt.

" § 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bleiben unberührt."

6. In § 8 Satz 3 werden die Wörter "der Regierungspräsident" durch die Wörter "die Bezirksregierung" ersetzt.

7. § 9 erhält folgende Fassung:

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  § 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

" § 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz."

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.