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Änderungstext
WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen
Vom 28. Januar 2010
(MBl. Nr. 7 vom 04.03.2010 S. 128)
Gl.-Nr.: 2370
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom 05.02.2009 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:
1. In den nachfolgenden Nummern wird jeweils das Wort "Wohnungsbauförderungsanstalt" durch das Wort "NRW.BANK" ersetzt.
Inhaltsverzeichnis; Anlage 2 Nummer 1.8 und 2.1; Nummer 1.5.2 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2; Nummer 1.5.4; Nummer 1.6.3 Satz 5 und letzter Satz; Nummer 5.3 letzter Satz; Nummer 7.1 Sätze 5, 7 Buchstabe b) und 8; Nummer 7.3.3 Satz 4; Nummer 7.4 letzter Satz; Nummer 7.5 Satz 4; Nummer 8.1 Satz 1; Nummer 8.2; Nummer 9 Satz 1; Nummer 3.4.4 Satz 1 Anlage 1; Nummer 1.1 Anlage 2; Nummer 1.3 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.5.4 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.6.1 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.6.2 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.6.3 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.7.3 Satz 2 Anlage 2; Nummer 1.8 Anlage 2; Nummer 1.8.1 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.8.2 Anlage 2; Nummer 2.1 Anlage 2; Nummer 2.1.2 Satz .2 Anlage 2; Nummer 2.1.3 Anlage 2; Nummer 2.1.4 Anlage 2; Nummer 2.2.3 Satz 1 Anlage 2.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird Nummer 1.2 wie folgt neu gefasst:
"1.2 Begünstigter Personenkreis"
3. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)) und der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW, SGV. NRW. 237) und dieser Bestimmungen bewilligt. | "Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und dieser Bestimmungen bewilligt." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Einkommensprüfungserlass 2002" durch das Wort "Einkommensermittlungserlass" ersetzt.
4. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1.2 Einkommensgrenze und begünstigter Personenkreis | "1.2 Begünstigter Personenkreis
Gefördert wird Wohnraum für
40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B)." |
b) Nummer 1.2.1 und 1.2.2
1.2.1 Die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370), zuletzt geändert durch Runderlass vom 25. November 2008 (MBl. NRW. S. 600), nachfolgend Einkommensgrenze genannt, beträgt:
- bei Haushalten mit einer oder zwei Personen:
für eine Person 16.860 Euro, für zwei Personen 22.480 Euro;- bei Haushalten mit mehr als zwei Personen:
für zwei Personen 20.230 Euro, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.620 Euro.Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Buchstaben a) oder b) für jedes Kind um weitere 570 Euro pro Kind.
1.2.2 Gefördert wird Wohnraum für
- Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);
- wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).
entfallen.
5. Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1.3 Förderfähiger Wohnraum
Förderfähig ist nur Wohnraum, der
| "1.3 Förderfähiger Wohnraum 10
Förderfähig ist nur Wohnraum, der
Ersatzwohnraum ist nur dann förderfähig, wenn er zur Erfüllung wohnungspolitischer oder städtebaulicher Ziele benötigt wird." |
6. Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird " § 11 Abs. 3 WoFG" durch " § 9 Absatz 1 WFNG NRW" ersetzt.
b) In Satz 2 wird " § 11 Absatz 3 Satz 2 WoFG" durch " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW" ersetzt.
7. In Nummer 1.5.2 wird Satz 1, 1. Halbsatz wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Zu den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bauherrin oder des Bauherrn haben die Bewilligungsbehörden eine Stellungnahme der Wohnungsbauförderungsanstalt anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden, | "Zu den persönlichen Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden". |
8. In Nummer 1.6.3 Satz 1 werden die Wörter ", die für die Errichtung oder den Erwerb selbst genutzten Wohnraums bewilligt werden," gestrichen.
9. In Nummer 2.1.1 werden die Sätze 5 und 6 durch folgenden Text ersetzt:
alt | neu |
Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als 10 Mietwohnungen kann eine geförderte Wohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Hausgemeinschaft vorgesehen werden. Wenn kein Bedarf mehr für eine gemeinschaftliche Nutzung besteht, ist die Wohnung wie eine für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnung zu nutzen. | "Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Räume gefördert werden, die für Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur von
Das Nutzungskonzept ist mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr abzustimmen. Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert." |
10. Nummer 2.2.1 und 2.2.2
2.2.1 Mietwohnungen können nach Maßgabe der Förderzusage entweder für Begünstigte der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B zweckgebunden werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.2.2.2 In Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 3 werden Mietwohnungen für die Einkommensgruppe B nur nach folgender Maßgabe gefördert:
- Wohnungen für Alleinstehende, Ehepaare oder sonstige Lebenspartnerschaften (§ 18 Abs. 2 Nummer 2 bis 4 WoFG), wobei mindestens ein Haushaltsangehöriger bei Bezug der Wohnung das 60. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist, oder
- Wohnungen, die im Rahmen wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher Umstrukturierungsmaßnahmen der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
werden gestrichen.
11. Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Klammerzusätze wie folgt neu gefasst:
1. Klammerzusatz (§ 29 Nummer 6 Satz 3 WFNG NRW),
2. Klammerzusatz (§ 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW).
b) Sätze 4 und 5
Durch eine freiwillige vorzeitige und vollständige Rückzahlung des Darlehens verkürzt sich die Dauer der Zweckbindung nicht. § 29 Abs. 1 Nummern 1 und 2 WoFG bleiben unberührt.
werden gestrichen.
c) Im neuen Satz 4 werden die Angabe " § 27 WoFG" durch " § 3 Absatz 2 WFNG NRW" und der Klammerzusatz "(§ 13 Abs. 3 WoFG)" durch "(§ 29 Nummer 8 WFNG NRW)" ersetzt.
d) Im neuen Satz 5 Buchstabe c) werden die Wörter "eine Wohnberechtigungsbescheinigung" durch die Wörter "einen Wohnberechtigungsschein" und die Angabe " § 27 WoFG" durch " § 18 WFNG NRW" ersetzt.
e) Im neuen Satz 5 Buchstabe d) wird die Angabe " § 13 Abs. 3 WoFG" durch " § 10 Absatz 8 WFNG .NRW" ersetzt.
12. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Zahl "0,40" durch die Zahl "0,30" ersetzt.
b) In Satz 7 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Wohnungen, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen werden (Nummer 2. 1.1 Satz 5), darf mit den Nutzern ein monatliches Entgelt vereinbart werden. | " Für Räume, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind". |
c) Im letzten Satz werden nach der Angabe " § 560 BGB" die Wörter ", eine Sicherheitsleistung (Kaution) für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen gemäß § 551 BGB" eingefügt.
d) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:
"Im Einzelfall können für besondere Wohnformen weitere mietvertragliche Nebenleistungen nach Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Verkehr in der Förderzusage zugelassen werden."
13. In Nummer 2.4.2 Satz 6 wird die Angabe " § 28 WoFG" durch " § 16 WFNG NRW" ersetzt.
14. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass Dienstleistungen (z.B. Betreuungs- oder Beratungsleistungen für ältere oder behinderte Menschen), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, nur niederschwellig sind und den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreiten. | "In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, nur niederschwellig sind und das Entgelt den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreitet." |
b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Darüber hinausgehende Vereinbarungen über Dienstleistungen werden von den Mieterinnen und Mietern im Bedarfsfall nach freier Wahl getroffen und sind nach Abschluss des Mietvertrages und der Überlassung der Wohnung in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren. | "Wird die Überlassung einer geförderten Mietwohnung mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden, bedarf die Vereinbarung von hierauf entfallenden Entgelten der Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr." |
15. In Nummer 2.5.1.1 wird der erste Halbsatz des letzten Satzes wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Für die Förderung des Neubaus von Mietwohnungen, | "Für die Förderung des Neubaus von Räumen, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind," |
16. In Nummer 2.7.3 wird Satz 2
Es ist sicherzustellen, dass bezüglich der ambulanten Betreuung oder Pflege Wahlfreiheit besteht.
gestrichen.
17. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1.7" durch die Angabe "Nummer 1.9" ersetzt.
b) In Satz 3 werden in der Klammer nach dem Wort "Auszahlungsverfahren" die Wörter " , abweichende Miet- und Zinsbindung bei 20-jähriger Zweckbindung" eingefügt.
c) Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einer 20-jährigen Zweckbindung kann abweichend von Nummer 2.4.2 Buchstabe b und 7.1 ab dem Jahr 16 eine Mietsteigerung von 3 v. H. und ein Zinssatz von 1,5 v. H. bei Mietwohnungen für die Einkommensgruppe A und von 2,8 v. H. bei Mietwohnungen für die Einkommensgruppe B vereinbart werden."
d) Im letzten Satz wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 4.2" ersetzt.
18. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "um bis zu 40 v. H." durch die Wörter "des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H." ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
"Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des Pflegewohnplatzes enthalten. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet."
c) Der neue Satz 6 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung nach Satz 1 beendet wird, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer,
| "Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung nach Satz 1 beendet wird, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer,
|
19. In Nummer 3.3 letzter Satz Buchstabe c werden die Wörter "um bis zu" durch die Wörter "des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als" ersetzt.
20. In Nummer 4.1 Satz 1 wird nach dem Wort "Brachflächen" das Wort " , die" eingefügt.
21. Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnsiedlungen" die Wörter "und solitärer Hochhäuser" und nach dem Wort "Abriss" die Wörter "und der Teilrückbau" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Fördervoraussetzung ist, dass mit der Umstrukturierung eine Auflockerung und eine Aufwertung der Bebauung und des Wohnumfeldes einhergehen."
22. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und ihren Haushaltsangehörigen" durch die Wörter "und/ oder ihren Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW)" ersetzt.
b) Satz 5
Bei einer Zwangsversteigerung endet die Zweckbindung des Förderobjekts mit dem Zuschlag, wenn die aufgrund der Förderung eingetragene Hypothek mit dem Zuschlag erlischt.
wird gestrichen.
23. In Nummer 5.4.4 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "spätestens innerhalb von 6 Monaten" durch die Wörter "nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass" ersetzt.
24. In Nummer 5.5.1 Satz 1 wird " § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoFG" durch " § 29 Nummer 3 WFNG NRW" ersetzt.
25. Nummer 5.7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird " § 18 WoFG" durch " § 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Angaben "700, 900 und 230" durch die Angaben "720, 925 und 235" ersetzt.
26. In Nummer 5.8.2 werden die Klammerzusätze in Satz 1 "(§ 8 WoFG)" und in Satz 3 Buchstabe a und c "(§ 18 WoFG)" gestrichen.
27. In Nummer 6.1 und 6.2 werden jeweils nach dem Wort "Einkommensgrenze" die Wörter "des § 13 Absatz 1 WFNG NRW" eingefügt.
28. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "2 v. H." durch die Angabe "1,6 v. H." ersetzt.
b) Nach dem letzten Satz werden folgende Sätze angefügt:
"Werden Maßnahmen nach Nummer 4.2.2 gefördert, kann das dafür gewährte Zusatzdarlehen auf Antrag in einen anteiligen Tilgungszuschuss (Teilschulderlass) in Höhe von bis zu 50 v. H. der Darlehenssumme umgewandelt werden. Für das gewährte Zusatzdarlehen (inkl. anteiligem Tilgungszuschuss) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungszuschuss wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Zusatzdarlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Zusatzdarlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen."
29. Nummer 7.3.1 wird wie folgt geändert:
In. Satz 1 Buchstabe a wird der zweite Satz
Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.
gestrichen.
In Buchstabe a werden die neuen Sätze 11 und 12 durch folgenden Text ersetzt:
alt | neu |
Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für maximal 5 Jahre angemessen zu begrenzen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 22 WoFG für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder die Zinserhöhung ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte wäre. Die Begrenzung der Mehrbelastung und das Verfahren zur Zinssenkung werden von der für die Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt; die Wohnungsbauförderungsanstalt ist vorher zu hören. | "Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für jeweils 5 Jahre nach Maßgabe der §§ 36, 39 WFNG NRW zu begrenzen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 15 WFNG NRW für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 v. H. übersteigt. Eine Zinssenkung erfolgt auch, wenn die Zinserhöhung ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte im Sinne des § 37 WFNG NRW wäre." |
In Buchstabe b werden im neuen Satz 14 nach der Angabe "Nummer 5.4.3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
Nach Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt:
"Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. Wird das Förderobjekt von Angehörigen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Prüfung nach Buchstabe a) das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich."
30. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 werden folgende neue Sätze 6 und 7 eingefügt:
"Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen."
b) Der letzte Satz
Das gemäß § 2 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen zu führende Baubuch ist auf Verlangen ebenfalls vorzulegen.
wird gestrichen.
31. In Nummer 10.1 wird die Angabe "10. Februar 2009" durch die Angabe "1. Februar 2010" ersetzt.
32. Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
10.2 Übergangsregelungen
Für Anträge auf Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die
Wird für das Förderobjekt Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen Förderzeitraum gewährt, finden die Nummern 5.4.4, 5.7 und 7.3.4 dieser Bestimmungen in der Fassung vom 10. August 2007 Anwendung. Für Anträge auf Förderung der Neuschaffung von Pflegewohnplätzen, für die vor dem 1. Juli 2008 ein Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde nach § 1 AllgFörderPflegeVO gestellt worden ist, gilt Nummer 7.2 Satz 2 dieser Bestimmungen in der Fassung vom 20. Januar 2008. | "10.2 Übergangsregelungen
Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die vor dem 1. Februar 2010 gestellt worden sind, finden weiterhin Nummern 5.7 und 1.3 Anlage 2 sowie die Übergangsregelung der Nummer 10.2 Buchstabe c) dieser Bestimmungen in der Fassung vom 5. Februar 2009 Anwendung." |
33. In Nummer 1.1.1 Anlage 1 werden die Wörter "oder sich im räumlichen Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB befindet" gestrichen.
34. In Nummer 1.3.4.5 Anlage 1 wird die Angabe " §§ 32 ff. WoFG" durch die Angabe " §§ 25 bis 28 WFNG NRW" ersetzt.
35. Nummer 1.3.5 Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1.3.5 Mietwohnung als Gemeinschaftsraum
Die als Gemeinschaftsraum genutzte Wohnung soll multifunktional von der Hausgemeinschaft nutzbar sein und in bevorzugter Lage im Gebäude - möglichst mit Zugang zur Freifläche - vorgesehen werden | "1.3.5 Die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur genutzten Räume sollen in bevorzugter Lage im Gebäude - möglichst mit Zugang zur Freifläche - vorgesehen werden." |
36. In Nummer 1.4.3 Satz 2 Anlage 1 werden die Wörter "Bei der Förderung" durch die Wörter "Bei der Berechnung der Wohnfläche" ersetzt.
37. Nach Nummer 1.4.5 Anlage 1 wird folgende Nummer 1.4.6 eingefügt:
"1.4.6 Räume für wohnungsnahe soziale Infrastruktur
Für die Berechnung der förderfähigen Flächen von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur gelten die Regelungen für Mietwohnungen entsprechend. Maximal ist eine Wohnfläche von 400 Quadratmetern förderfähig."
38. Nummer 1.7 Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Neubau von Mietwohnungen nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a) wird nur gefördert, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf nach Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) des Gebäudes nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v. H. unterschreitet. | "Altfälle: Der Neubau von Mietwohnungen, die aufgrund von Übergangsvorschriften nicht vom Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung vom ,24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), nachfolgend "EnEV 2009" genannt, erfasst werden, wird nur gefördert, wenn
|
b) In Satz 2 werden die Wörter "die Neuschaffung" durch die Wörter "den Neubau" ersetzt
c) Nach Satz 4 wird in der nächsten Zeile die Überschrift "Passivhausstandard:" eingefügt.
d) In Satz 5 wird die Angabe "EnEV" durch die Angabe " "EnEV2009" " ersetzt.
39. Nummer 2.1 Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Der Neubau und der Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum dürfen nur gefördert werden, wenn
Buchstabe a) findet keine Anwendung, wenn für das Objekt vor dem 10. Februar 2009 ein Kaufvertrag abgeschlossen, ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wurde. Der Nachweis zu Buchstabe a) ist durch Vorlage einer entsprechenden Energiebedarfsberechnung einschließlich eines Energieausweises gemäß § 16 EnEV vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) zu erbringen. Auf dem Energieausweis hat der Aussteller formlos zu bescheinigen, dass bei plangerechter Bauausführung die Anforderungen nach Nr. 1.7 Satz 1 Anlage 1 erfüllt werden. Der Nachweis zu Buchstabe c) gilt als erbracht, wenn sich die vorgegebene Wohnfläche aus den technischen Unterlagen ergibt. | "Neubau und Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum werden nur gefördert, wenn
Bezüglich des energetischen Standards gilt Nummer 1.7 Anlage 1 Satz 1 bis 4 entsprechend." |
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "gelten Nummer 2.1 Satz 1 Buchstaben b) und d)" durch die Wörter "gilt Satz 1 Buchstabe a" ersetzt.
40. In Nummer 2.3 Anlage 1 wird Satz 2
Bei der Bemessung der Gesamtkostenobergrenze sind Mehrkosten für Gebäude, die die technischen Anforderungen nach Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe a) erfüllen, zu berücksichtigen.
gestrichen.
41. In Nummer 3.4.2 Anlage 1 werden die Wörter "das örtlich zuständige Bergamt wenden, das" durch die Wörter "die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW wenden, die" ersetzt.
42. In Nummer 3.4.4 Satz 2 Anlage 1 werden nach den Wörtern "Bezirksregierung Arnsberg" die Wörter ", Abteilung Bergbau und Energie in NRW," eingefügt.
43. Nummer 1.2.2 Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im letzten Satz werden die Wörter "Stellungnahme der Wohnungsbauförderungsanstalt" durch die Wörter "Entscheidung der NRW.BANK" ersetzt.
b) Nach dem letzten Satz werden folgende Sätze angefügt:
"Mit der Anforderung hat die Bewilligungsbehörde die zum Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung vorgelegten Eigenkapitalnachweise einzureichen. Falls das Baugrundstück ganz oder teilweise als Eigenleistung eingebracht werden soll, teilt die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK den im Rahmen der Prüfung der Gesamtkosten (Nummer 1.6 Anlage 1) ermittelten Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks mit. Soweit Selbsthilfeleistungen an der Baumaßnahme erbracht werden sollen, ist der Anfrage eine Kopie der geprüften schriftlichen Erklärung (Nummer 1.6.2 Satz 7) beizufügen."
44. Nummer 1.3 Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 Buchstabe a wird die Angabe -"22,05" durch die Angabe " 22 ,00 " ersetzt.
b) Satz 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Sind in der Lastenberechnung Fremdmittel, für die ein veränderlicher Zinssatz mit einer oberen und unteren Begrenzung vereinbart ist, mit Zustimmung der NRW.BANK ausgewiesen ist bei der Tragbarkeitsprüfung der vereinbarte Höchstzinssatz anzusetzen; Garagenerträge und Erträge für zweite Wohnungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die Einnahme nachhaltig gesichert erscheint. | "Bei Objekten, die nicht vom Anwendungsbereich der "EnEV 2009" für neu zu errichtende Gebäude erfasst werden und für die kein Nachweis nach Nummer 1.7 Anlage 1 Satz 1 bis 4 erbracht wird, beträgt die Betriebskostenpauschale abweichend von Satz 6 Buchstabe a) 26,00 Euro/qm." |
45. In Nummer 1.5.1 Satz 2 Anlage 2 wird die Angabe "Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß § 15 WBFG" durch die Angabe "NRW.BANK gemäß § 12 WFNG NRW" ersetzt.
46. In Nummer 1.5.2 Satz 1 Anlage 2 wird " § 2 Abs. 2 WBFG" durch " § 10 Absatz 2 WFNG NRW" ersetzt.
47. In Nummer 1.6.5 Anlage 2 wird das Wort "Wohnungsbauförderungsanstalt" durch das Wort "NRW.BANK" und die Angabe " § 15 WBFG" durch die Angabe " § 12 WFNG NRW" ersetzt.
48. Nummer 1.7.2 Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 4 Abs. 2 WBFG" wird durch die Angabe " § 10 Absatz 7 WFNG NRW" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bauausführungen, die von Fördervorgaben oder von der Bewilligung zugrunde liegenden Planungsunterlagen abweichen, sind der NRW.BANK zwecks Prüfung darlehensrechtlicher Maßnahmen zu melden."
49. In Nummer 2.1.1 Anlage 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 WBFG Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt" durch die Angabe " § 11 Absatz 1 WFNG NRW Aufgaben der NRW.BANK" ersetzt.