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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

Vom 16. März 2010
(GV Nr. 12 vom 07.04.2010 S. 212)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

Gl.-Nr.: 230

Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008(GV. NRW. S.514), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Inhaltsverzeichnis

Teil 1:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Landesplanungsbehörde

§ 4 Regionalplanungsbehörde

§ 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Teil 2:
Regionale Planungsträger

§ 6 Regionale Planungsträger

§ 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates

§ 8 Beratende Mitglieder des Regionalrates

§ 9 Aufgaben

§ 10 Organisation des Regionalrats

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

§ 15 Planerhaltung

§ 16 Zielabweichungsverfahren

Teil 3.1:
Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm

§ 16 a Landesentwicklungsprogramm

Teil 4:
Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne

§ 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne

§ 18 Inhalt der Regionalpläne

§ 19 Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

Teil 5:
Braunkohlenausschuss

§ 20 Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

§ 21 Stimmberechtigte Mitglieder

§ 22 Beratende Mitglieder

§ 23 Organisation des Braunkohlenausschusses

§ 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses

Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne

§ 25 Braunkohlenplangebiet

§ 26 Inhalt der Braunkohlenpläne

§ 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit

§ 28 Erarbeitung und Aufstellung

§ 29 Genehmigung

§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen

§ 31 Landbeschaffung

Teil 7:
Raumordnungsverfahren

§ 32 Raumordnungsverfahren

Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

§ 33 Befugnisse der Landesplanungsbehörde

§ 34 Anpassung der Bauleitplanung

§ 35 Kommunales Planungsgebot und Entschädigung

§ 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

§ 37 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Teil 9: Ergänzende Vorschriften

§ 38 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 39 Übergangsvorschrift

§ 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht".

2. Die Überschrift "1. Abschnitt: Aufgabe, Leitvorstellung und Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen,
  2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch hier das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Maßgeblich sind

  1. die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  2. die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  3. im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie auf europäischer Ebene abgestimmte Raumentwicklungskonzepte.

Den Erfordernissen einer flächensparenden Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen.

(3) Die Raumordnung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine interkommunale Zusammenarbeit.

" § 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist."

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

(2) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke.

(3) Raumordnungspläne sind die Landesentwicklungspläne (§ 17), die Regionalpläne (§ 19), die Regionalen Flächennutzungspläne (§ 25) und die Braunkohlenpläne (§ 45).

(4) Raumordnungsverfahren sind Verfahren, in denen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden.

(5) Instrumente der Raumordnung sind neben Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren auch weitere Planungsinstrumente.

(6) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Raumbedeutsam können auch einzelne Vorhaben sein.

(7) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 1 bis 5 des Raumordnungsgesetzes.

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Raumordnungspläne sind die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan.

(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet."

5. Die Überschrift

"2. Abschnitt: Staatliche Organisation"

wird gestrichen.

6. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter

"einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen,"

gestrichen.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei behördlichen Maßnahmen und bei solchen Planungen und Vorhaben, die für die räumliche Gestaltung des Bezirks von Bedeutung sind, beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Maßnahmen, Planungen und Vorhaben zum Gegenstand haben, zu beteiligen."Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Gegenstand haben, zu beteiligen."

b) Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Regionalplanungsbehörde kann an den in § 13 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.

(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch.

Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen."

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

c) Im Absatz 6 (neu) werden die Wörter "Bezirksplanerin oder Bezirksplaner" durch die Wörter "Regionalplanerin oder Regionalplaner" ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt ergänzt:

Nach dem Wort "beachtet" werden die Wörter "und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung" ersetzt.

9. In der Überschrift des dritten Abschnitts wird die Angabe "3. Abschnitt" durch die Angabe "Teil 2:" ersetzt.

10. § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  §§ 9, 20, 24, 25 Abs. 4 Satz 2, 29, 31, 32, 33 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 4 gelten entsprechend." §§ 9, 16, 19, 32, 35 Absatz 2 Satz 2 und 37 Absatz 3 gelten entsprechend."

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend."

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 8 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden."

Die Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.

c) In Absatz 9 werden die Wörter "den Gemeindewahlen" durch die Wörter "Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen" ersetzt.

d) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden nach den Wörtern "Wählergruppe zu, der" der Halbsatz wie folgt gefasst "das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte Mitglied zugerechnet worden ist."

2. In Satz 4 werden nach den Wörtern "oder Wählergruppe" die Wörter "eine Listenbewerberin oder" eingefügt.

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und der Regionalstellen Frau und Beruf" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und" gestrichen.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogrammen und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung auf folgenden Gebieten:
  1. Städtebau,
  2. Wohnungsbau,
  3. Schul- und Sportstättenbau,
  4. Krankenhausbau,
  5. Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),
  6. Freizeit- und Erholungswesen,
  7. Landschaftspflege,
  8. Wasserwirtschaft,
  9. Abfallbeseitigung und Altlasten,
  10. Kultur,
  11. Tourismus.
"Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung, z.B. auf den Gebieten:

Städtebau,

Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),

Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,

Landschaftspflege,

Wasserwirtschaft,

Abfallbeseitigung und Altlasten,

Kultur."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ", der integrierten Gesamtverkehrsplanung" und die Wörter "und den öffentlichen Personennahverkehr" gestrichen.

c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "die Ziele der Raumordnung beachtet" die Wörter "sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt" eingefügt.

14. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Er wird" die Wörter "von der Vorsitzenden oder" angefügt.

15. Die Überschrift "II. Teil: Raumordnungspläne" und "1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften" werden wie folgt ersetzt:

altneu
 II. Teil:
Raumordnungspläne

1. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften

"Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne".

16. Die §§ 12 bis 16 werden wie folgt ersetzt:

altneu
  § 12 Darstellung der Grundsätze und Ziele

Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung werden im Landesentwicklungsprogramm sowie in den Raumordnungsplänen dargestellt. Raumordnungspläne sind Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Regionaler Flächennutzugsplan und Braunkohlenplan.

§ 13 Inhalt der Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Die Raumordnungspläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz enthalten.

(3) Die Raumordnungspläne haben Fachbeiträge insbesondere aus den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, des Gewässer- und des Bodenschutzes sowie der Rohstoffsicherung, des Verkehrs und der gewerblichen Wirtschaft zu berücksichtigen.

(4) Die Raumordnungspläne sollen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz berücksichtigen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele der Raumordnung gesichert werden können.

(5) In Raumordnungsplänen können Gebiete festgelegt werden,

  1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben die Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.

§ 14 Erarbeitung der Raumordnungspläne

(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen. Sie sind schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist der Planentwurf, die Begründung der Planerarbeitung und der Umweltbericht gemäß § 15 zu übersenden. Ihnen ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen, innerhalb der sie Anregungen zum Planentwurf und zum Umweltbericht vorbringen können. Bei Planänderungen kann die Frist auf einen Monat gekürzt werden.

(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Monaten öffentlich auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, Stellung zum Planentwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht während der Auslegungsfrist nehmen können.

(4) Wird der Raumordnungsplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung im Sinne des Landesplanungsgesetzes durchzuführen. Teilt der andere Staat mit, dass er Konsultationen wünscht, so werden solche über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, und über die geplanten Maßnahmen, die der Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen, geführt. Dabei ist das Benehmen mit den Bundesbehörden erforderlich. Finden grenzüberschreitende Konsultationen statt, so ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Behörden des anderen Staates, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, beteiligt werden. Dazu werden sie unterrichtet und erhalten Gelegenheit, spätestens während des innerstaatlichen Beteiligungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll, Stellung zu nehmen. Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für ihre Dauer zu vereinbaren. Soweit die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann eine Übersetzung geeigneter Angaben beigefügt werden. Die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des Plans durch die zuständige Behörde ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Landschaftsgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von Projekten sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des ökologischen Netzes "Natura 2000" anzuwenden (Prüfung nach Richtlinie 92/43/EWG). Der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach Absatz 2 und Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von nach Absatz 4 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen und die in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

(6) Bei Bekanntmachung des Plans sind folgende Informationen öffentlich auszulegen:

  1. der genehmigte Plan,
  2. die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Einwendungen berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden und welche Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 vorgesehen sind.

(7) Den Bezirksplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im Regierungsbezirk. Sie berichten der Landesplanungsbehörde jährlich über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Regionalpläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Regionalpläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(8) Raumordnungspläne können jederzeit in dem für ihre Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.

§ 15 Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. In dem Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den räumlichen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann Teil der Begründung des Raumordnungsplans sein. Er ist gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellen. Es können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Vorschriften gesammelt wurden.

(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen des Entscheidungsprozesses am besten geprüft werden können. Die Erstellung des Umweltberichtes kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(3) Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung und der Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind vor seiner Erarbeitung festzulegen. Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten sind zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Durchführung der Umweltprüfung erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden.

(4) Bei Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan zu entwickeln ist, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält.

§ 16 Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der raumwirksamen Investitionen. Die Landesplanungsbehörde hat im Erarbeitungsverfahren die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen.

" § 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.

(3) Vorliegende Fachbeiträge sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

(4) Ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung erforderlich, ist diese nach § 9 Raumordnungsgesetz durchzuführen.

(5) Die Landesentwicklungspläne sind mit benachbarten Bundesländern, die übrigen Raumordnungspläne mit angrenzenden Planungsräumen abzustimmen.

§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach § 10 Raumordnungsgesetz. Der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und kann ergänzend elektronisch veröffentlicht werden. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

(2) Wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen gemäß Absatz 1 auszulegen.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wesentlich geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden.

§ 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Der Landesentwicklungsplan, der Bekanntmachungserlass für die Regionalpläne und die Genehmigung der Braunkohlenpläne und des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

Die Landesentwicklungspläne können bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden, die übrigen Raumordnungspläne zusätzlich bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, eingesehen werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

§ 15 Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 Raumordnungsgesetz. Die nach § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz zuständige Stelle ist für die Landesentwicklungspläne die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.

§ 16 Zielabweichungsverfahren

(1) Von Zielen der Raumordnung kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.

(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.

(4) Die Regionalplanungsbehörde ist zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger."

17. Nach § 16 wird folgender Teil eingefügt:

"Teil 3.1:
Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm

§ 16a Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Für das von der Landesplanungsbehörde durchzuführende Erarbeitungsverfahren gelten §§ 9 und 10 des Raumordnungsgesetzes entsprechend."

18. Die Überschrift "2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan" wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Abschnitt:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan
"Teil 4:
Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungs- und die Regionalpläne".

19. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 17 Inhalt des Landesentwicklungsplanes

Der Landesentwicklungsplan legt auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.

" § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans

(1) Der Landesentwicklungsplan legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.

Die Festlegungen nach Satz 1 können in sachlichen und räumlichen Teilplänen erfolgen.

Er wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; die Auslegung nach § 13 erfolgt bei den Regionalplanungsbehörden. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen."

20. § 18 wird

" § 18 Aufstellung und Bekanntmachung

(1) Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens entsprechend § 14 leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags als Rechtsverordnung aufgestellt.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung im Sinne von § 14 Abs. 6 Nr. 2 bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt werden.

(3) Die zusammenfassende Erklärung im Sinne von Artikel IX Abs. 1 Richtlinie 2001/42/EG beinhaltet eine Beschreibung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von den nach § 14 Abs. 4 durchgeführten grenzüberschreitenden Konsultationen und den in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen in der Abwägung berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und welche Maßnahmen zur Überwachung im Sinne von § 14 Abs. 7 beschlossen wurden.

(4) Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung mit der zusammenfassenden Umwelterklärung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Der Landesentwicklungsplan kann jederzeit in dem für seine Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.

gestrichen.

21. Die Überschrift

"3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Regionalpläne"

wird gestrichen.

22. § 19 wird zu § 18 (neu) und in der Überschrift werden die Wörter "und besondere Funktionen" gestrichen.

23. § 20 wird § 19 (neu) und wie folgt geändert:

" § 19 Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne".

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Bezirksplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren entsprechend § 14 durch."(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch und berichtet dem Regionalrat über das Ergebnis des Erarbeitungsverfahrens. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen."

b) Absatz 3

(3) Die Regionalpläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 (neu).

c) In Absatz 3 (neu) werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Nach Ablauf der Frist zur Stellungsnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben."Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben."

d) Absatz 5 (neu) wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen."(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens genügt der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen."

e) Absatz 6 (neu) wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Regionalpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Teile des Regionalplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Regionalplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Falle des § 20 Abs. 6 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen."(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen bedürfen nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Sie sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden."

24. § 21 und § 22

§ 21 Bekanntmachung

Die Genehmigung von Regionalplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 2 werden bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

  § 21 Bindungswirkungen von Regionalplänen

(1) Die Regionalpläne werden mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung. Sie sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

(2) Soweit Regionalpläne Grundsätze enthalten, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

werden gestrichen.

25. Die Überschrift

"IV. Teil: Sondervorschriften für das Rheinische Braunkohlenplangebiet"

wird gestrichen.

26. Die Überschrift

"1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften"

wird gestrichen.

27. § 38

Ergänzende Vorschriften

Ergänzend zu den im IV. Teil getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5, 11 bis 15, 22 und 23 dieses Gesetzes entsprechend.

wird gestrichen.

28. In der Überschrift "2. Abschnitt: Braunkohlenausschuss" wird die Angabe "2. Abschnitt:" durch die Angabe "Teil 5:" ersetzt.

29. Die bisherigen §§ 39 bis 43 werden §§ 20 bis 24.

30. § 23 Abs. 3 (neu) wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Zur Erarbeitung eines Braunkohlenplanes kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."(3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden."

31. § 37 wird § 25 (neu).

32. Die bisherigen §§ 44 bis 49 werden §§ 26 bis 31.

33. § 20 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuss errichtet."(1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 40 Abs. 1), der Regionalen Bank (§ 40 Abs. 3) und der Funktionalen Bank (§ 40 Abs. 6) sowie beratende Mitglieder (§ 41) vertreten."(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt entsprechend."

c) In Absatz 5 wird die Zahl "40" durch die Zahl "21" ersetzt.

d) In Absatz 6 erhält Satz 5 folgende Fassung:

altneu
 Es gilt § 7 Abs. 5 entsprechend." § 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend."

e) Die bisherigen Absätze 8 bis 12

(8) Es gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.

(9) Finden in den kreisfreien Städten oder Kreisen eines Regierungsbezirks Neuwahlen statt, so sind die Sitze nach den Absätzen 4 bis 7 unter Berücksichtigung der bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung Köln die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach § 40 Abs. 3 und nach den Absätzen 6 und 8 sowie dem § 40 Abs. 4 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung.

(10) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuss erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds entfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises, von dem das Mitglied gewählt worden ist, oder innerhalb dieses Kreises die Vertretung einer Gemeinde, neu zu wählen ist oder für diese Vertretungen eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet stattfindet.

(11) Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl oder Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl oder Berufung der übrigen Mitglieder.

(12) Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Absätze 6 und 7 sowie § 40 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.

werden gestrichen.

34. § 22 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der Oberen Flurbereinigungsbehörde," werden durch die Wörter "des Landesbetriebes Wald und Holz NRW" ersetzt.

b) Die Wörter "Ökologie, Bodenordnung und Forsten" werden durch die Wörter "Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) Die Wörter

"und
- der Regionalstellen Frau und Beruf"

werden gestrichen.

35. Die Überschrift "3. Abschnitt: Braunkohlenpläne" erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Abschnitt:
Braunkohlenpläne
"Teil 6:

Besondere Vorschriften für die Braunkohlenpläne".

36. § 26 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 (neu) eingefügt:

"Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989(GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln."

Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) Absatz 3 Satz 1 wird in Absatz 2 als Satz 6 integriert. Sätze 2 und 3

Die Braunkohlenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Ihnen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

werden gestrichen.

c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung Köln fest."

37. § 27 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093)" durch die Angabe "Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I. S. 85)" ersetzt und der Verweis "nach den §§ 14 und 15 dieses Gesetzes" gestrichen.

2. In Satz 2 wird der Verweis "der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes" durch den Verweis "des § 9 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.

3. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sofern sich aus der Richtlinie 2001/42/EG weitergehende Anforderungen ergeben, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit erweitert."Die öffentlichen Stellen gemäß § 28 Absatz 1 sind zu beteiligen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfungen erhebliche Fragen erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Gleichfalls soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit dem Bergbautreibenden Gegenstand, Umfang und Methoden der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen erörtern. Die Bezirksplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten."(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten."

c) In Absatz 4 wird Satz 4

Hinsichtlich der Umweltprüfung müssen die Angaben die Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen.

gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 (neu).

d) Absatz 6

(6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsorten zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften der §§ 14, 15 Anwendung.

wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

e) Absatz 6 (neu) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2

Für die Umweltprüfung sind Angaben gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2001/42/EG vorzulegen.

wird gestrichen.

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 4 werden Sätze 2 bis 3.

3. In Satz 3 (neu) wird die Angabe "und 3" gestrichen.

38. § 28 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "die Behörden" durch die Wörter "die öffentlichen Stellen" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "den Behörden" gestrichen.

3. Die bisherigen Sätze 5, 6 und 8 werden gestrichen. Der bisherige Satz 7 wird Satz 5 (neu).

b) In Absatz 2 wird der Verweis auf " § 46" durch den Verweis auf " § 27" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 und 3

Die Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, zum Planentwurf und den Angaben nach § 46 Abs. 4 während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Stellung nehmen können.

werden gestrichen. Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden Sätze 2 bis 7.

2. In Satz 5 (neu) werden nach der Angabe "12. November 1999(GV. NRW. S.602)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Bezirksplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 46 Abs. 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Bezirksplanungsbehörde; die zusammenfassende Darstellung muss auch den Anforderungen der zusammenfassenden Umwelterklärung nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 genügen sowie eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 7 enthalten. Aus der Darstellung muss außerdem hervorgehen, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen."(4) Die Regionalplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 27 Absatz 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Regionalplanungsbehörde; hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 bis 4

Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuss aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde Köln mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln übermittelt der Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem Regionalplan, sowie die Benehmensherstellung mit dem Erftverband gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband.

werden gestrichen.

2. Folgender Satz 2 (neu) wird eingefügt:

" § 19 Absatz 4 gilt entsprechend."

39. § 29 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Bekanntmachung" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Landesentwicklungsprogramm" die Wörter "und den in den "Landesentwicklungsplänen" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Die Genehmigung von Braunkohlenplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan sowie die zusammenfassende Darstellung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 werden bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde Köln und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Der genehmigte Plan ist den Einwendern zuzusenden. Sind an mehr als 300 Einwender Zusendungen vorzunehmen, so können diese Zusendungen durch Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der Bezirksregierung und durch ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung ersetzt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.

wird gestrichen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

40. Die Überschrift "4. Abschnitt: Planerhaltung und Zielabweichungsverfahren" und die bisherigen §§ 23 und 24

4. Abschnitt:
Planerhaltung und Zielabweichungsverfahren

§ 23 Planerhaltung

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplanes bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

alt § 24 Zielabweichungsverfahren

(1) Abweichungen von Zielen der Raumordnung, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, können im Einzelfall ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens zugelassen werden, bei Regionalplänen im Einvernehmen mit dem Regionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde, bei Landesentwicklungsplänen durch die Landesplanungsbehörde mit der Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages und den fachlich zuständigen Ministerien.

(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel zu beachten haben.

(3) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.

werden gestrichen.

41. Der 5. Abschnitt "Regionaler Flächennutzungsplan" mit den §§ 25 bis 27 wird gestrichen.

5. Abschnitt:
Regionaler Flächennutzungsplan

alt § 25 Regionaler Flächennutzungsplan

(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Regionalpläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den Regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 findet während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 4 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Regionalplänen bezieht, und § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) Der Regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der Regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung zu entsprechen.

(4) Der Regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Regionale Flächen-nutzungsplan Ziel der Raumordnung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 24 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.

(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der Regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 27 Strategische Umweltprüfung

Hinsichtlich der Anforderungen der strategischen Umweltprüfungen gelten §§ 14 und 15.

42. Die Überschrift "III. Teil: Planverwirklichung und Plansicherung" und "1. Abschnitt: Raumordnungsverfahren" werden durch die Überschrift "Teil 7: Raumordnungsverfahren" ersetzt.

43. Die bisherigen §§ 28 bis 30 werden gestrichen und durch folgenden § 32 (neu) ersetzt:

altneu
  § 28 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 sind in einem Raumordnungsverfahren unter überörtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.

§ 29 Feststellungen und Prüfungen im Raumordnungsverfahren

(1) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt:

  1. 1. ob die Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und
  2. 2. wie sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung).

(2) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Absatz 1 schließt die Prüfung der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.

(3) Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.

(4) Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen.

(5) Kann die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben, so ist sie mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(6) Die Bezirksplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Stellungnahme auf. Den Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen mit den beteiligten Behörden und Stellen erörtert werden.

(7) Die Bezirksplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(8) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Zeit von sechs Monaten abzuschließen.

(9) Nach Abschluss der Beteiligung der Behörden und Stellen erarbeitet die Bezirksplanungsbehörde auf der Grundlage der erforderlichen Unterlagen, des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und Stellen sowie ggf. eigener Untersuchungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (Raumordnerische Beurteilung). Der Raumordnerischen Beurteilung ist eine Begründung beizufügen.

(10) Will die Bezirksplanungsbehörde in der Raumordnerischen Beurteilung wesentlich vom Begehren des Vorhabenträgers abweichen, so hat sie diesem zuvor Gelegenheit zu geben, binnen einer zu bestimmenden Frist zu dem Entwurf der Raumordnerischen Beurteilung Stellung zu nehmen.

(11) Die Bezirksplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat.

(12) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der Bezirksplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumorderische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(13) § 23 gilt entsprechend.

(14) Die Raumordnerische Beurteilung ist von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Raumordnerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung.

(15) Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

§ 30 Gebühren und Auslagen

(1) Die Bezirksplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen.

(2) Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

" § 32

Raumordnungsverfahren

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Rechtsverordnung (§ 38 Absatz 1 Nummer 4) wird ihre Raumverträglichkeit in einem besonderen Verfahren von der Regionalplanungsbehörde festgestellt (Raumordnungsverfahren). Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt; das Verfahren richtet sich nach § 1 Absatz 1 UVPG NW. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.

(2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden.

(3) Das Raumordnungsverfahren ist nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens mit einer Raumordnerischen Beurteilung abzuschließen. Die Regionalplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat.

(4) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam."

44. Die Überschrift "2. Abschnitt: Sonstige Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung" wird durch die Überschrift "Teil 8: Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung" ersetzt.

45. Der bisherige § 31 wird § 33 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Regionalrates feststellen, den Regionalplan" durch die Wörter "zuständigen Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan" und die Wörter "zur Genehmigung" durch die Wörter "der Landesplanungsbehörde" ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort "Regionalrat" durch die Wörter "der zuständige Planungsträger" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hat die Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines Regionalplanes unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung abgelehnt, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und in der geänderten Form zu genehmigen."Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und bekanntzumachen."

2. In Satz 2 wird das Wort "Regionalrat" durch die Wörter "zuständigen Planungsträger" ersetzt.

46. Der bisherige § 32 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten" durch die Wörter "unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Baugesetzbuch" die Wörter "oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird" eingefügt.

47. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "genehmigten" gestrichen.

b) In Absatz 6 wird die Zahl "31" durch die Zahl "34" ersetzt.

48. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und nach Anhörung des Regionalrates raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden oder sonstigen Planungsträgern im Sinne des § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes beabsichtigt sind, für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung der Ziele der Raumordnung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden."(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar

1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

2. befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.

Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der Landesplanungsbehörde zu unterrichten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten" gestrichen.

c) Die Absätze 3 bis 5

(3) Die Untersagung kann verlängert werden; dabei darf eine Untersagung zur Sicherung noch nicht aufgestellter Ziele der Raumordnung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Die Untersagung wird nach Anhörung des Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.

(5) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

werden gestrichen, die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 3 bis 6.

d) In Absatz 5 (neu) werden die Angaben "nach Absatz 1 Nr. 2" gestrichen und der Verweis auf die Absätze "6 und 7" durch den Verweis auf die Absätze "3 und 4" ersetzt.

e) In Absatz 6 (neu) wird der Verweis auf die Absätze "7 und 8" durch den Verweis auf die Absätze "4 und 5" ersetzt.

49. § 35

§ 35 Experimentierklausel

(1) Auf Anregung aus den Regionen können neue oder vereinfachte Verfahren zur Erarbeitung von Raumordnungsplänen und zur Anwendung von weiteren Instrumenten der Plansicherung und Planverwirklichung erprobt werden. Insbesondere können

erprobt werden.

(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages die Räume und die Dauer der Erprobung durch Rechtsverordnung.

(3) Die Auswirkungen des § 35 werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung überprüft.

wird gestrichen.

50. Der bisherige § 36 wird § 37 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 5 und 7

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz haben ihre von den Bindungswirkungen nach §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz erfassten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen.

(5) Maßnahmen, die eine Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und Betriebsstilllegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über die zurückliegende und die künftig zu erwartende Entwicklung des Landes sowie über Schwerpunkte von Maßnahmen und Planungen, die sie zur Gestaltung und Entwicklung des Landes ergriffen oder eingeleitet hat.

werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 und der bisherige Absatz 6 werden Absätze 1 bis 4.

b) In Absatz 2 (neu) wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Mitteilungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe."

51. Die Überschrift "V. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften" wird durch die Überschrift "Teil 9: Ergänzende Vorschriften" ersetzt.

52. Der bisherige § 50 wird § 38 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzangabe "(1)" gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen,"1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen".

c) Nummer 2

2. das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden, das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, das Nähere zu Form und Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplanes sowie zur Planbindung,

wird gestrichen.

Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

d) Nummer 2 (neu) wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung,"2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,"

.

e) Nummer 4 (neu) wird wie folgt gefasst:

altneu
 den Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren."4. den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für ein Raumordnungsverfahren."

f) In Satz 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

g) Absatz 2

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

wird gestrichen.

53. Der bisherige § 51 wird § 39 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 39
  §§ 14 und 15 finden Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, finden die in Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung, es sei denn dies ist im Einzelfall nicht durchführbar und die Öffentlichkeit wird darüber unterrichtet. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, finden die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), Anwendung. §§ 10a und 10b werden aufgehoben.
§ 39

" § 28 Raumordnungsgesetz gilt mit folgender Maßgabe:

(1) Der auf der Grundlage des bisherigen Rechts erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt, soweit er am (Datum des Inkrafttretens der Übergangsvorschrift) wirksam aufgestellt und genehmigt ist, wirksam.

(2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des bisherigen § 25 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt.

(3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende Planungsgemeinschaft

  1. bis zum Erarbeitungsbeschluss eines Regionalplans nur im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr
  2. bis zum Aufstellungsbeschluss eines Regionalplans nur im Einvernehmen mit dem Regionalverband Ruhr durchgeführt werden, wenn der durch den Regionalverband Ruhr zu erarbeitende und aufzustellende Regionalplan den gesamten Planungsraum des Regionalverbandes Ruhr umfasst.

(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2015.

(5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i.S.d. § 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten, benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten Regionalplans beschließen."

54. Der bisherige § 52 wird § 40 und wie folgt gefasst:

altneu
  § 40 Befristung und In-Kraft-Treten

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004, außer Kraft.

" § 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014."

 

Artikel 2
Gl.-Nr.: 2021

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004(GV. NRW. S.96), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2008(GV. NRW. S.514), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu."

2. § 10 Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt."

Artikel 3
230

 

§ 3 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13. März 2007(GV. NRW. S.133)

§ 3

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe, welche das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold umfasst, gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430):

  1. Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat; verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet hierüber die Landesregierung.
  2. Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.