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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Vom 16. Juli 2013
(GV.NRW vom 26.07.2013 S. 488)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Artikel 1

Das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 

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Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste. "Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste."

2. § 17 wird wie folgt gefasst: 

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§ 17 Ablieferung

(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

  1. seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder
  2. der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.

(5) Über den Antrag auf Ablieferung entscheidet der Regierungspräsident.

(6) Wird das Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die Oberste Denkmalbehörde nach Anhörung des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten den an erster Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. Sie hat dabei auf die örtliche Bedeutung des Bodendenkmals, das Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen.

 " § 17 Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt."


3. § 18

§ 18 Durchführung der Ablieferung

(1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung ist das Bodendenkmal abzuliefern. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 17 Abs. 5 erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem Bodendenkmal.

wird aufgehoben.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

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(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern haben nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, daß die Beauftragten der Denkmalbehörden Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. " (2) Die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und, nach vorheriger Benachrichtigung, eingefriedete Grundstücke und Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmäler festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter können insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmälern oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihnen rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die Arbeiten der Denkmalpflegeämter und Unteren Denkmalbehörden haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 29 wird wie folgt gefasst: 

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§ 29 Gebührenfreiheit

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40.

" § 29 Kostentragung und Gebührenfreiheit

(1) Wer einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 3 bedarf oder in anderer Weise ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 9 Abs. 3 wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der unteren Denkmalbehörde geregelt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass der oder die Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der oder die Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(3) Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40." 

6. § 34 wird

§ 34 Entschädigung für bewegliche Bodendenkmäler 13

(1) Über den Antrag auf Feststellung der Entschädigung im Falle der Ablieferung (§ 17) entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Bodendenkmals. Über den Verkehrswert ist das Gutachten einer Sachverständigenkommission einzuholen.

(3) Der Regierungspräsident setzt die Entschädigung auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission fest. Sie ist an denjenigen zu zahlen, der gemäß § 18 Abs. 3 sein Eigentum an dem beweglichen Bodendenkmal verloren hat. Sind sonstige dinglich Berechtigte vorhanden, ist die Entschädigung zu hinterlegen.

(4) Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei der Wertbemessung nicht berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßnahmen zur Erhaltung des Bodendenkmals oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach den Umständen für erforderlich hielt. Etwaige Ansprüche nach § 33 sind in dieses Verfahren einzubeziehen.

(5) Der Entschädigungsbeschluß ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Er kann binnen eines Monats nach Zustellung vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.

(6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Erwerbsberechtigte.

(7) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er verpflichtet, den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und in den Fällen des Absatzes 4 den dort bezeichneten Ersatz zu leisten.

(8) Dem Verzicht steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig festgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.

(9) Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Sachverständigenkommission, das Verfahren und die Kosten zu treffen.

aufgehoben.

7. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " 2009" durch " 2018" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE