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Regelwerk

Änderungstext

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Januar 2014
(MBl. NRW Nr. 4 vom 06.02.2014 S. 59)



RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010-02/14 - v. 23.1.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.02.2013 (MBl. NRW. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Darlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen"Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"

b) Nummer 7.5 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Brachflächendarlehen"Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"

c) Nach Nummer 7.5 wird folgende neue Nummer 7.6 eingefügt:

"7.6 Tilgungsnachlass"

d) Anlage 1 Nummer 1.5 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Rauchwarnmelder"(nicht besetzt)" 

2. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe c) werden das Wort "Besetzungsrechten" durch das Wort "Benennungsrechten" ersetzt und nach dem Wort "Ersatzwohnungen" die Wörter "(mittelbare Belegung)" eingefügt.

b) Die Sätze 5 bis 8

Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Räume gefördert werden, die für Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur von
  1. der Hausgemeinschaft der geförderten Wohnungen und/oder
  2. den Bewohnern des Quartiers und/oder,.
  3. einem gemeinnützigem Verein oder einer gemeinnützigen Gesellschaft

genutzt werden.

Das Nutzungskonzept für Gemeinschaftsräume im Sinne von Satz 5 Buchstaben b) und c) ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert.

werden gestrichen.

3. Nach Nummer 2.1.1 wird folgende neue Nummer 2.1.2 eingefügt:

"2.1.2 Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur

  1. Bei der Förderung von Mietwohnraum in Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Gemeinschaftsräume gefördert werden, die der ausschließlichen Nutzung durch die Mieter vorbehalten sind.
  2. Unabhängig von oder im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnraum können bei Vorlage eines Nutzungskonzepts Räume zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gefördert werden, die zur Nutzung durch die Bewohner des Quartiers, einen gemeinnützigen Verein, eine gemeinnützige Gesellschaft, kirchliche oder kommunale Einrichtungen bestimmt sind. Das Nutzungskonzept sowie das Nähere zu den Förderkonditionen und Regelungen zur Sicherung der Zweckbestimmung sind mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen und zum Bestandteil der Förderzusage zu machen.

Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert."

4. Die bisherige Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1.2 wird zu Nummer 2.1.3.

b) Satz 1 erster Halbsatz wird bis zum Buchstaben a) wie folgt neu gefasst:

altneu
Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2. 1.1 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen "Als Neuschaffung im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur".

5. Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Besetzungsrecht" durch das Wort "Benennungsrecht" ersetzt und vor den Wörtern "für Begünstigte" die Angabe " (§ 29 Nummer 6 Satz 2 WFNG NRW)" eingefügt.

b) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort "Besetzungsrechts" durch das Wort "Benennungsrechts" ersetzt.

c) In Satz 5 wird das Wort "Besetzungsrecht" durch das Wort "Benennungsrecht" ersetzt.

6. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: 

altneu

123
Gemeinden mit MietniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 14,05 Euro5,15 Euro
M 24,45 Euro5,55 Euro
M 35,10 Euro5,95 Euro
M 45,75 Euro6,65 Euro


 
123
Gemeinden mit MietniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 14,25 Euro5,35 Euro
M 24,65 Euro5,75 Euro
M 35,25 Euro6, 10 Euro
M 45,75 Euro6,65 Euro


b) In Satz 3 wird der Satzteil "Folgende Abweichungen von Satz 1 sind zu beachten:" gestrichen und nach dem Wort "darf" werden die Wörter "abweichend von Satz 1" eingefügt.

c) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Bei der Berechnung der zulässigen Miete sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 7 und 8 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen."

d) Der neue Satz 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Für Räume, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind. "Für Gemeinschaftsräume nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a) darf mit den Mietern von geförderten Wohnungen ein monatliches Entgelt vereinbart und mit der Miete gekoppelt werden."

e) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender neuer Satz 10 eingefügt:
"Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts sind gegebenenfalls im Gebäude oder der Wirtschaftseinheit vorhandene freifinanzierte Wohnungen mit einzuberechnen."

f) Der neue Satz 12

Die Vereinbarung über das Nutzungsentgelt ist in einem vom Mietvertrag gesonderten Vertrag zu vereinbaren und ist nur wirksam, wenn sie nach dem Abschluss des Mietvertrags und der Überlassung der Wohnung abgeschlossen wird.

wird gestrichen.

7. In Nummer 2.4.2 Satz 3 wird die Angabe "(Nummer 2.4.1 Satz 4)" durch die Angabe "(Nummer 2.4.1 Satz 5)" ersetzt.

8. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Satzschlusszeichen durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter eingefügt:

"wenn bei Erteilung der Förderzusage ein schlüssiges Konzept mit Kostenschätzung für die angebotenen Leistungen vorliegt."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Genehmigung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums" durch die Wörter "Abstimmung mit der fachlich zuständigen Stelle (z.B. dem Träger der Kosten der Unterkunft oder der Heimaufsicht)" ersetzt.

9. Nummer 2.4.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "darf" werden die Worte "gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Anschaffungskosten" eingefügt.

b) Die Angabe "20 Euro" wird durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

10. Nummer 2.5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2.1.2" durch die Angabe "Nummer 2.1.3" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst: 

altneu

123
Gemeinden mit MiteniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 1850 Euro365 Euro
M 21.050 Euro520 Euro
M 31.350 Euro790 Euro
M 41.500 Euro965 Euro


 

1

2

3

Gemeinden mit MietniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 11.100 Euro500 Euro
M 21.300 Euro650 Euro
M 31.500 Euro900 Euro
M 41.650 Euro1.100 Euro


c) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Für die Förderung des Neubaus von Räumen, die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur vorgesehen sind, die als Gemeinschaftsraum genutzt werden (Nummer 2. 1.1 Satz 5), wird eine Grundpauschale gemäß Spalte 3 der Tabelle gewährt. "Werden im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen Gemeinschaftsräume oder Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur neu geschaffen, wird eine Grundpauschale gemäß Spalte 3 der Tabelle gewährt."

11. Nummer 2.5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2.1.2" durch die Angabe "Nummer 2.1.3" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

altneu

123
Gemeinden mit MietniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 1640 Euro275 Euro
M 2790 Euro390 Euro
M 31.010 Euro590 Euro
M 41.125 Euro725 Euro



1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

825 Euro

375 Euro

M 2

975 Euro

490 Euro

M 3

1.125 Euro

675 Euro

M 4

1.240 Euro

825 Euro

12. In Nummer 2.5.2.1 wird der letzte Satz

Nicht förderfähige Wohnflächen (Nummer 1.4.2 Anlage 1) werden auf die nach Satz 1 maßgebliche Wohnungsgröße nicht angerechnet.

gestrichen.

13. In Nummer 2.5.2.5 werden die Wörter "in Gemeinden des Mietniveaus M 4" gestrichen.

14. Nummer 2.5.2.6 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 5 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 50 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt."Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 2 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt." 

15. In Nummer 2.5.3 Satz 1 werden die Angabe "Nummer 2.1.2" durch die Angabe "Nummer 2.1.3" und die Angabe " 550 Euro" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.

16. Nummer 2.5.4

Förderausschluss

Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.2 bis 2.5.2.5 und 2.5.3 werden nicht für bindungsfreie Mietwohnungen gewährt.

wird gestrichen und Nummer 2.5.5 wird zu Nummer 2.5.4.

17. Die neue Nummer 2.5.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Bei der Ermittlung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätze 6 und 7 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen."Bei der Berechnung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 7 und 8 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zuzüglich der nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 genehmigten Wohnflächenüberschreitungen zugrunde zu legen." 

b) In Satz 4 wird die Angabe "Nummer 2.1.2" durch die Angabe "Nummer 2.1.3" ersetzt.

18. In Nummer 2.7.3 Satz 5 werden nach dem Wort "Verein" das Wort "oder" durch die Wörter " , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einen" ersetzt.

19. Nummer 2.7.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2.5.2.1 bis 2.5.2.4, 2.5.3" durch die Angabe "Nummern 2.5.2.1 bis 2.5.2.4, 2.5.2.6, 2.5.3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2.5.2.2 bis 2.5.2.4, 2.5.3" durch die Angabe "Nummern 2.5.2.2 bis 2.5.2.4, 2.5.2.6, 2.5.3" ersetzt.

20. In Nummer 2.8 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Gewährung eines Tilgungsnachlasses richtet sich nach Nummer 7.6."

21. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4, Nummer 4.1 und Nummer 4.2 werden wie folgt neu gefasst: 

altneu
4 Darlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen

4.1 Förderziel

Ziel ist es, Brachflächen, die den Standortqualitäten der Nummer 1.1.2 Anlage 1 entsprechen, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen sowie wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre zu unterstützen. Auf den für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Brachflächen sind geförderte Mietwohnungen, geförderte Wohnheime und Pflegewohnplätze oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, zu schaffen.

4.2 Fördergegenstand


 "4 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen

4.1 Fördervoraussetzungen

Ziel ist es, Brachflächen, die den Standortqualitäten der Nummer 1.1.2 Anlage 1 entsprechen, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen sowie wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Quartiersentwicklung oder der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre zu unterstützen. Auf den für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Brachflächen oder mit Quartierskonzepten entwickelten Flächen sind geförderte Mietwohnungen, geförderte Wohnheimplätze, geförderte Pflegewohnplätze oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, zu schaffen.

4.2 Fördergegenstand

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  1. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen, sowie zur Erstellung von Quartierskonzepten (z.B. erforderliche externe sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen, Befragungen),
  2. Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen Versorgungsleitungen),
  3. Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B. Beseitigen von Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
  4. Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),
  5. Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),
  6. Maßnahmen auf dem Grundstück außerhalb des Baukörpers für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten gemäß Nummer 1. 1.2 Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist (z.B. Lärmschutzwände),
  7. standortbedingte Mehrkosten für Gründungsmaßnahmen (z.B. Abstützen von Nachbarbebauung oder zusätzliche Baumaßnahmen bei topografischen Besonderheiten) oder Hochwasserschutzmaßnahmen."

b) Die Nummern 4.2.1 und 4.2.2

4.2.1. Gefördert werden folgende Maßnahmen:
  1. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,
  2. Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),
  3. Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B. Beseitigen von Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
  4. Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),
  5. Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken dient oder diente; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),
  6. Maßnahmen auf dem Grundstück außerhalb des Baukörpers für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist (z.B. Lärmschutzwände),
  7. standortbedingte Mehrkosten für Gründungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen (z.B. in ehemaligen Industriehäfen).

4.2.2 Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnheimen und Pflegewohnplätzen oder der Errichtung von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre gilt auch der Abriss und der Teilrückbau von Wohngebäuden als förderfähige Maßnahme. Fördervoraussetzung ist, dass mit der Umstrukturierung eine Auflockerung und eine Aufwertung der Bebauung und des Wohnumfeldes einhergehen. In Gemeinden mit hohem Bedarfsniveau bedarf es keiner Verringerung der Wohnfläche.

entfallen.

22. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kostenvoranschlägen" die Wörter "Rechnungen oder" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "das Herrichten der Brachfläche oder für die Umstrukturierung der Siedlung" durch die Wörter "die Standortaufbereitung oder die wohnungswirtschaftlichen Quartiersmaßnahmen" ersetzt.

23. Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummern 4.2.1 und 4.2.2" durch die Angabe "Nummer 4.2" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für Untersuchungen zur Erstellung eines Quartierskonzepts kann der Höchstbetrag nach Satz 1 um bis zu 1.000 Euro pro geförderte Wohneinheit erhöht werden."

24. Nummer 4.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Bei der Aufbereitung der Brachfläche mit dem Ziel der Neuschaffung von geförderten Mietwohnungen, Wohnheimen oder Pflegewohnplätzen wird das Brachflächendarlehen im Zusammenhang mit der Förderung nach Nummern 2 und 3 oder nach den Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen (BWB) vergeben. "Das Darlehen wird nur im Zusammenhang mit der Förderung nach Nummern 2 und 3, nach den Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) oder nach den Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen (BWB) gewährt."

25. Nummer 4.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Bei der Aufbereitung von Brachflächen mit dem Ziel des Neubaus von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung wird das Brachflächendarlehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Brachfläche gewährt."Beim Neubau von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung wird das Darlehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks gewährt." 

b) In Satz 2 werden die Wörter "zur Aufbereitung der Brachfläche" gestrichen und die Wörter "die aufbereitete Fläche" durch die Wörter "das Fördergrundstück" ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort "Brachflächendarlehen" durch das Wort "Darlehen" ersetzt.

26. In Nummer 4.5 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundstücks" die Wörter "bzw. für Untersuchungsmaßnahmen zur Erstellung des Quartierskonzepts" eingefügt.

27. In Nummer 4.7 Satz 2 wird die Angabe "Nummern 4.2.1 und 4.2.2" durch die Angabe "Nummer 4.2" ersetzt.

28. In Nummer 5.1.2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2.1.2 Satz 2" durch die Angabe "Nummer 2.1.3 Satz 2" ersetzt.

29. Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:

Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

altneu

Gemeinden der KostenkategorieGrundpauschale in Euro
K 140 000
K 260 000
K 370 000


 
Gemeinden der KostenkategorieGrundpauschale in Euro
K 143000
K 263000
K 373000


30. Nach Nummer 5.6.2 wird folgende neue Nummer 5.6.3 angefügt:

"Bei der Förderung des Erwerbs von vorhandenem zur Selbstnutzung bestimmtem Wohneigentum nach Nummer 5.1.4 (Kombimodell) gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nummer 1.4 ausschließlich für den Erwerb des Förderobjekts. Die Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderen Wohnwertverbesserungen werden von dem Verbot nicht erfasst."

31. In Nummer 5.7 Satz 4 wird nach dem Wort "verbleiben" das Wort "(Mindestrückbehalt)" eingefügt und die Angabe "755" durch die Angabe "770", die Angabe "975" durch die Angabe "990" und die Angabe "245" durch die Angabe "250" ersetzt.

32. In Nummer 6.1 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Hebeanlage" die Wörter "sowie besondere Haustechnik/-elektronik" eingefügt.

33. In Nummer 6.2 Satz 1 Buchstabe a) werden die Angabe "20.000" durch die Angabe "40.000" und in Buchstabe b) die Angabe " 10.000" durch die Angabe "20.000" ersetzt.

34. In Nummer 7.1 werden die letzten fünf Sätze

Werden Maßnahmen nach Nummer 4.2.2 oder nach Nummer 4.2.1 im Zusammenhang mit der Förderung von Objekten in Gemeinden des Mietniveaus 4 gefördert, kann das dafür gewährte Darlehen auf Antrag in einen anteiligen Tilgungszuschuss (Teilschulderlass) in Höhe von bis zu 50 v. H. der Darlehenssumme umgewandelt werden. Für das gewährte Darlehen (inkl. anteiligem Tilgungszuschuss) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungszuschuss wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen.

gestrichen.

35. Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Brachflächendarlehen" durch die Wörter "Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Brachflächendarlehen" durch die Wörter "Darlehen nach Nummer 4 für die Standortaufbereitung oder wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen" ersetzt.

c) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Brachflächendarlehen" durch das Wort "Darlehen" ersetzt.

d) In Satz 6 wird das Wort "Brachflächendarlehens" durch das Wort "Darlehens" ersetzt.

36. Nach Nummer 7.5 wird folgende neue Nummer 7.6 eingefügt:

"7.6 Tilgungsnachlass

Für folgende Darlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) gewährt werden:

  1. In Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 10 v. H. der sich auf die Grundpauschale nach Nummer 2.5.1.1 und 2.5.1.2 beziehenden Darlehenssumme gewährt. Werden Mietwohnungen im Rahmen der Komplettförderung errichtet, wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 10 v. H. der sich nach Nummer 2.8 in Verbindung mit Nummer 4.5 ermittelten Darlehenssumme gewährt.
  2. In allen Mietniveaus wird für anerkannte Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2 und 2.5.3 sowie bei Darlehen nach Nummer 4.4 ein Tilgungsnachlass bis zu 50 v. H. gewährt.

Für das gewährte Darlehen (inklusive anteiligem Tilgungsnachlass) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben. Der Antrag au Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Fördermittel zu stellen."

37. In Nummer 8.1 Satz 2 Buchstabe c) werden nach dem Wort "übersteigt" die Wörter "oder bei einer Förderung nach Nummer 6, die nicht im Zusammenhang mit einer anderen Förderung gewährt wird," eingefügt.

38. In Nummer 10.1 wird die Angabe "21. Februar 2013" durch die Angabe "23. Januar 2014" ersetzt.

39. Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Für Förderanträge, die vor dem 19. Januar 2012 gestellt und - soweit es Eigentumsmaßnahmen betrifft - zur Wahrung des Stichtags in die Antragseingangsliste eingetragen worden sind, finden weiterhin diese Bestimmungen in der Fassung vom 27. Januar 2011 einschließlich der Übergangsregelung, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, Anwendung. Für Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die in der Zeit vom 19. Januar 2012 bis einschließlich 21. Februar 2013 gestellt worden sind, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 27. Januar 2011, zuletzt geändert am 19. Januar 2012."Für im Jahr 2013 geförderte Mietwohnungen, mit deren Ausführung noch nicht begonnen wurde, können au Antrag die nach Nummer 2.4.1 geltenden Bewilligungsmieten zugelassen werden, sofern dem keine Interessen der Kommune entgegenstehen.

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die in der Zeit vom 21. Februar 2013 bis einschließlich 22. Januar 2014 gestellt worden sind, können wahlweise auch die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 21. Februar 2013, angewendet werden." 

40. In Anlage 1 Nummer 1.2.1 Satz 5 werden nach dem Wort "Treppen" die Wörter "außerhalb der Wohnungen" eingefügt.

41. In Anlage 1 wird Nummer 1.3.4.3 wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "die gleiche Anzahl an Wohnräumen" durch die Wörter "eine vergleichbare Wohnfläche" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Anzahl an Räumen" durch "Quadratmeterzahl bei der Wohnfläche" ersetzt.

42. In Anlage 1 Nummer 1.3.4.4 Satz 1 wird das Wort "Besetzungsrechtes" durch das Wort "Benennungsrechts" ersetzt.

43. In Anlage 1 wird Nummer 1.3.4.5 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Zahl "24" durch die Zahl "48", die Wörter "der Antragstellung" durch die Wörter "Erteilung der Förderzusage" und das Wort "Besetzungsrechts" durch das Wort "Benennungsrechts" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 

altneu
Sofern das Besetzungsrecht an den Ersatzwohnungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 eingeräumt wird, ist die Förderzusage zu widerrufen oder der Darlehensvertrag zu kündigen (Nummer 1.5.4 der Anlage 2). Die Vorschriften der §§ 25 bis 28 WFNG NRW bleiben hiervon unberührt. "Sofern das Benennungsrecht an den Ersatzwohnungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 eingeräumt wird, kann die Förderzusage widerrufen oder der Darlehensvertrag gekündigt werden (Nummer 1.5.4 der Anlage 2)."

44. In Anlage 1 Nummer 1.3.5 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Gemeinschaftsräume und die" ersetzt.

45. In Anlage 1 Nummer 1.4.1 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Appartements für Studierende mit weniger als 35 Quadratmetern Wohnfläche müssen bei Bedarf mit einer anderen Wohnung zusammenlegbar sein."

46. In Anlage 1 wird Nummer 1.4.2 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Bewilligungsbehörde kann eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen gemäß Nummer 1.4.1 Satz 6 und Satz 7 um bis zu 5 Quadratmeter zulassen, wenn dies aus planerischen Gründen zweckmäßig ist. "Sofern es aus planerischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Bewilligungsbehörde eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen gemäß Nummer 1.4.1 Sätze 7 und 8 im Neubau um bis zu 5 Quadratmeter und im Bestand auch darüber hinaus zulassen."

47. In Anlage 1 wird Nummer 1.4.6 wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Räume" die Wörter "Gemeinschaftsräume und" eingefügt.

b) In Satz 1 werden vor dem Wort "Räumen" die Wörter "Gemeinschaftsräumen und" eingefügt.

48. In Anlage 1 Nummer 1.5 wird der Text nach der Gliederungsziffer durch die Angabe "(nicht besetzt)" ersetzt.

49. In Anlage 1 wird Nummer 1.7 wie folgt neu gefasst:

altneu
1.7 Energetischer Standard

Die erstmalige Schaffung von Mietwohnungen in einem neuen selbständigen Gebäude oder durch Erweiterung eines Gebäudes (Aufstockung oder Anbau) wird nur gefördert, wenn der Nachweis des Neubaustandards gemäß der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), nachfolgend EnEV 2009 genannt, erbracht wird.

In allen übrigen Fällen der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen im Bestand is nachzuweisen, dass nach Durchführung der baulichen Maßnahmen der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV 2009 und der Höchstwert des spezifischen, auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts den nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV 2009 zulässigen Wert um nicht mehr als 20 v. H. überschreiten.

Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Energiebedarfsberechnung einschließlich eines Energieausweises gemäß §§ 16 ff. EnEV 2009 zu erbringen. Auf dem Energieausweis hat de Aussteller formlos zu bescheinigen, dass bei plangerechter Bauausführung die Anforderungen nach Satz 1 oder Satz 2 erfüllt werden.

Der Passivhausstandard im Sinne von Nr. 2.4.1 Satz 4 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV 2009 von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird.

Jahres-Primärenergiebedarf und Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der Fassung 2007 oder neuer nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blowerdoor-Test) nachzuweisen.

Sätze 1 bis 4 gelten auch für Wohnheime und Pflegewohnplätze.

 "1.7 Energetischer Standard

Bei der erstmaligen Schaffung von Mietwohnungen in einem neuen selbständigen Gebäude oder durch Erweiterung eines Gebäudes (Aufstockung oder Anbau) und der Neuschaffung von Mietwohnungen im Bestand ist die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Der Passivhausstandard im Sinne von Nummer 2.4.1 Satz 5 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird.

Der Jahres-Primärenergiebedarf und Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der Fassung 2007 oder neuer nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-door-Test) nachzuweisen.

Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wohnheime und Pflegewohnplätze."

50. Anlage 1 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1.7 Sätze 1 bis 4 der Anlage 1 " durch die Angabe "Nummer 1.7 Satz 1 der Anlage 1" ersetzt.

b) In den Sätzen 3 bis 5 wird jeweils die Angabe "EnEV 2009" durch die Angabe "EnEV in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Im letzten Satz werden die Angabe " 31. Mai 2003" durch die Angabe "31. Mai 2002" und die Angabe "26. November 2009 (GV. NRW. S. 633/SGV. NRW. S. 75)" durch die Angabe "14. November 2012 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. S. 75)" ersetzt.

51. In Anlage 1 Nummer 3.2 wird nach dem letzten Satz folgender neuer Satz angefügt:

"Bei Baulücken im innerstädtischen Bereich kann ein Teil der erforderlichen Grünfläche durch das Wohnumfeld kompensiert werden."

52. In Anlage 2 wird Nummer 1.3 wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Buchstabe a) werden die Angabe " EnEV 2009" durch die Angabe " EnEV in der jeweils geltenden Fassung" sowie der Betrag "23,00" durch den Betrag "23,60" und der Betrag "27,20" durch den Betrag "27,90" ersetzt.

b) In Satz 5 Buchstabe b) wird der Betrag "8,16" durch den Betrag "8,62" ersetzt.

c) In Satz 5 Buchstabe c) wird der Betrag "78,15" durch den Betrag "82,60" ersetzt.

d) In Satz 6 wird der Betrag "316,02" durch den Betrag "334,00" ersetzt.

ENDE