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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer wohnraumrechtlichen Vorschrift
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. April 2014
(GV. NRW. Nr. 12 vom 29.04.2014 S. 267)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 8 und den §§ 40 bis 43 wie folgt gefasst:

altneu
Teil 8
Wohnungsaufsicht

§ 40 Grundsätze

§ 41 Erfüllung von Mindestanforderungen

§ 42 Unbewohnbarkeitserklärung

§ 43 Mitwirkungs- und Duldungspflicht

"Teil 8
aufgehoben

§ 40 aufgehoben

§ 41 aufgehoben

§ 42 aufgehoben

§ 43 aufgehoben".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "sofern nicht die Befugnis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen den Ländern übertragen wurde" durch die Wörter "geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291)" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Teil 8 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "unbeschadet des Teils 8" gestrichen.

4. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern "soziale Infrastruktur," die Wörter "Baumaßnahmen zur Umsetzung kommunaler wohnungspolitischer Handlungskonzepte," eingefügt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "abzüglich" die Wörter " der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetz)" die Wörter "sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetz)" die Wörter "sofern ihre Einkunftsart einer der Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht" angefügt.

cc) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Wörter " in den Fällen der Nummern 2 und 4 bis 6 abzüglich einer Pauschale von je 200 Euro für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen" werden gestrichen.

ee) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen wird eine Abzugspauschale gewährt. Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2 und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes".

d) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "haushaltsangehörigen" gestrichen.

6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "steuerpflichtiger Einkünfte" die Wörter "oder von im Ausland besteuerten Einkünften im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 5" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "stattdessen" eingefügt.

c) In Satz 4 werden die Wörter "Entsprechendes gilt" durch die Wörter "Wurde der Pauschalabzug noch nicht in Anspruch genommen, so gilt Entsprechendes" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Kennt" durch das Wort "Erfährt" ersetzt und nach dem Wort "Wohnung" werden die Wörter "gemäß Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "eines Wohnberechtigungsscheins" die Angabe "(§ 18 Absatz 1)" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort " zur" die Wörter "Selbstnutzung von Wohnraum in einem Mietwohngebäude bei der" eingefügt.

9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Sind am Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, so hat der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten auf Anordnung der zuständigen Stelle nachzuholen. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und ihre Vornahme wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist. "(1) Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Liegen der zuständigen Stelle Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Satz 1 vor, so trifft sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen. Besteht aufgrund der Sachverhaltsermittlung nach Satz 2 hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs zu Wohnzwecken bauseitig begründet ist, so hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle die weitere notwendige Sachaufklärung durchzuführen. Die Kosten der nach Satz 3 angeordneten Maßnahmen trägt der Verfügungsberechtigte. Bestätigt sich die Annahme nach Satz 3 nicht, so sind dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten. Sind entgegen der Verpflichtung nach Satz 1 notwendige Arbeiten am Wohnraum unterblieben, so hat der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten auf Anordnung der zuständigen Stelle nachzuholen. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und ihre Vornahme verhältnismäßig ist. Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am Grundstück."

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "oder einer von ihm eingeleiteten Begründung von Wohnungseigentum" gestrichen.

11. In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Wohnraum bestimmter Art oder für" eingefügt.

12. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absätze 1, 2, 3 oder 6, 7, § 21 Absätze 1, 2, 3 oder 6, 7" durch die Wörter " § 17 Absatz 1, 2, 3, 6 oder 7, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 6 sowie Absatz 2, 3, 6 oder 7" ersetzt.

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. seiner Instandsetzungspflicht nach § 21 Absatz 1 nicht nachkommt, "5. seinen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 6 nicht nachkommt,".

bb) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 10 bis 15

10. entgegen § 40 Absatz 2 seiner Instandsetzungspflicht nicht nachkommt,

11. entgegen § 40 Absatz 3 Arbeiten nicht oder nur unzureichend ausführt, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären,

12. Wohnraum in gemäß § 40 Absatz 4 festgelegten Gebieten ohne Genehmigung anderen als Wohnzwecken zuführt oder leer stehen lässt,

13. entgegen § 41 Absatz 1 die Mindestanforderungen nicht erfüllt,

14. entgegen § 42 Absatz 3 Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume überlässt oder

15. entgegen § 43 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 9 und 15 mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro je Wohnung, in den Fällen der Nummern 3, 4 und 8 mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro, in den Fällen der Nummern 11, 13 und 14 mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro und in den Fällen der Nummern 1, 5, 6, 7, 10 und 12 mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 9 mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro je Wohnung, der Nummer 3, 4 und 8 mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro und der Nummer 1, 5, 6 und 7 mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

c) In Absatz 3 werden die Wörter ", in den Fällen der Nummern 10 bis 15 die Gemeinde" aufgehoben.

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die sich aus der Anwendung der §§ 19 bis 21 oder 24 ergebenden Berechtigungen oder Verpflichtungen Verfügungsberechtigter gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über."

15. In § 35 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die Bescheinigung erfolgt durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform."

16. In § 37 Satz 2 wird das Wort "Mietsteigerung" jeweils durch die Wörter "Steigerung der Kostenmiete" ersetzt.

17. Unter der Überschrift "Teil 8" und unter den Angaben " § 40", " § 41", " § 42" und " § 43" werden die Texte

Teil 8
Wohnungsaufsicht

§ 40 Grundsätze

(1) Im freifinanzierten Wohnungsbau wirken die Gemeinden auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie Nebengebäuden und Außenanlagen des Wohnraums hin und treffen die dazu erforderlichen Maßnahmen. Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für die vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Abschnitt als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Instandhaltungspflicht nach § 21 Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsberechtigte im freifinanzierten Wohnungsbau.

(3) Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, so kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt; § 41 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung kann sich insbesondere aus der fortwährenden Vernachlässigung notwendiger Instandhaltungsarbeiten ergeben. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn

  1. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegenüber Witterungseinflüssen oder gegen Feuchtigkeit bieten,
  2. Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen,
  3. Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen oder
  4. Wasseranschlüsse, Toiletten, Bäder oder Balkone nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.

Der Gebrauch von Außenanlagen ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Zugänge zu Wohngebäuden sich nicht ordnungsgemäß benutzen oder Innenhöfe und Kinderspielflächen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.

§ 41 Erfüllung von Mindestanforderungen

(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Gemeinde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.

(2) Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn

  1. die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, einer Heizung, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder der Anschluss nicht zweckentsprechend benutzbar ist,
  2. Wasserversorgung, Ausguss oder Toilette fehlen oder nicht zweckentsprechend benutzbar sind oder
  3. Fußböden, Wände oder Decken dauernd durchfeuchtet sind.

(3) Von Anordnungen nach Absatz 1 oder § 40 Absatz 3 ist für die Dauer eines Jahres abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere abgebrochen werden dürfen. Von den Anordnungen ist abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Bewirtschaftungskosten und die sich aus der Aufnahme fremder Mittel oder dem Einsatz eigener Mittel ergebenen Kapitalkosten nicht aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können. Dabei sind angebotene Fördermittel sowie Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger öffentlich-rechtliche Instandsetzungspflichten versäumt hat und der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder aus einem anderen Grunde unzumutbar war.

§ 42 Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn Mängel der in § 40 Absatz 3 bezeichneten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen oder die Mindestanforderungen im Sinne von § 41 Absatz 2 nicht erfüllt und deswegen gesundheitliche Schäden für Bewohner zu befürchten sind. Die Unbewohnbarkeitserklärung darf nur erlassen werden, wenn die Beseitigung der Mängel oder die Erfüllung von Mindestanforderungen aufgrund des § 41 Absatz 3 nicht angeordnet werden kann.

(2) Wer für unbewohnbar erklärte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume bewohnt, ist verpflichtet, diese bis zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Lässt der Verfügungsberechtigte Wohnraum unbewohnbar werden und hat er dies zu vertreten, so hat er auf Verlangen der Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Nutzungsberechtigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden.

(3) Die für unbewohnbar erklärten Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.

§ 43 Mitwirkungs- und Duldungspflicht

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner haben Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der Wohnungsaufsicht erforderlich ist.

(2) Bevor die Gemeinde eine Anordnung nach §§ 40 bis 42 erlässt, soll der Verpflichtete unter Fristsetzung zur Abhilfe veranlasst werden; dies gilt nicht, wenn Art und Umfang der Mängel oder der Verstöße eine sofortige Anordnung erfordern.

(3) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Abschnitt angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend oder auf Dauer zu räumen. Wohnraum darf ohne Einwilligung der betroffenen Bewohner betreten werden, wenn dies zur Kontrolle, Überwachung, Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Abschnitt oder Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.

jeweils durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

Artikel 2
WAG NRW - Wohnungsaufsichtsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE