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Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22.01.2015
(MBl. NRW vom 23.01.2015 Nr. 2 S. 45)



RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010 - 8/15 v. 22.1.2015

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 23.01.2014 (MBl. NRW. S. 59), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen""4 Darlehen für die Standortaufbereitung"

b) Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"7.1 Mietwohnungen""7.1 Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur"

2. In Nummer 1.4 Satz 2 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "bis einschließlich Leistungsphase 6 des § 34 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)" eingefügt.

3. In Nummer 1.6.2 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Mietwohnungen" die Wörter ", Gemeinschaftsräumen, Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" eingefügt.

4. In Nummer 2.1.2 Buchstabe a) werden die Wörter "mehr als zehn" durch die Wörter "zehn oder mehr" ersetzt.

5. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe "Sätzen 7 und 8" durch die Angabe "Sätzen 7 bis 9" ersetzt.

b) In Satz 7 werden die Wörter "um mindestens 0,40 Euro" gestrichen.

c) Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

"Die Bewilligungsbehörde legt die erforderliche Unterschreitung in Abhängigkeit von der Qualität der Ersatzwohnung fest."

d) Im neuen Satz 9 wird die Angabe "0,15 Euro" durch die Angabe "0,20 Euro" ersetzt.

e) Im letzten Satz werden im Klammerzusatz nach dem Wort "Stellplätze" die Wörter ",Garagen oder Einbauküchen" eingefügt.

6. Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b) wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
"Für geeignete Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) gilt abweichend hiervon 2,5 v. H.. ""Nach Modernisierung einer Ersatzwohnung (mittelbare Belegung) kann die Bewilligungsbehörde eine für die Mieterinnen und Mieter tragbare Mieterhöhung zulassen."

b) In Satz 6 wird nach dem Wort "Mietvertrag" der Klammerzusatz "(auch bei Zwischenvermietung)" eingefügt.

7. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Betreuungspauschale""Betreuungspauschale und Pflege- oder Betreuungsleistungen"

b) Im Klammerzusatz des letzten Satzes wird das Wort "Heimaufsicht" durch das Wort "WTG-Behörde" ersetzt.

8. In Nummer 2.5.2.1 wird in der Klammer nach der Zahl "67" der Satz ", im Falle einer Wohnung für Rollstuhlnutzer 70" angefügt.

9. In Nummer 2.5.2.2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen wie Wohnungen."

10. Nach Nummer 2.5.2.6 wird folgende Nummer eingefügt:

"2.5.2.7 Zusatzdarlehen im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten

Für die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten entstandenen nachgewiesenen externen Kosten, z.B. für sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen oder Befragungen, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro geförderter Wohneinheit gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend."

11. In Nummer 2.5.4 Satz 1 wird die Angabe "Sätzen 7 und 8" durch die Angabe "Sätzen 7 bis 9" ersetzt.

12. Nummer 2.7.1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"2.7.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für ältere, pflegebedürftige Menschen oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Wohneinheiten neuen Typs gefördert, in denen bis zu acht Personen der Einkommensgruppe A und/oder B selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In begründeten Fällen erteilt das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Vorgaben zur Gruppengröße."

"2.7.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für Studierende, für ältere Menschen und für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Gruppenwohnungen gefördert. Gruppenwohnungen sind Wohneinheiten eines neuen Typs für 3 bis 12 Personen, in denen jede Person selbstbestimmt zur Miete einen individuellen Wohnbereich bewohnt und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Die individuellen Wohnbereiche innerhalb einer Gruppenwohnung können als Appartements für Personen der Einkommensgruppe A und B oder als Wohnschlafräume entweder nur für Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B errichtet werden.

Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen müssen ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sein und zählen zu den förderfähigen Gemeinschaftsflächen."

13. Nummer 2.7.4 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "2.5.2.6," die Angabe "2.5.2.7," ergänzt.

b) Sätze 3 und 4 werden durch folgenden neuen Satz 3 ersetzt:

altneu
"Enthält die Wohnung mehr als vier Badezimmer einschließlich WC, erhöht sich das Baudarlehen ab dem fünften Badezimmer für jedes weitere Badezimmer um 3.000 Euro. Wird ein Badezimmer nach Nummer 2.5.2.3 gefördert, entfällt der Zusatzbetrag.""Bei Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen erhöht sich das Baudarlehen für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, um 4.000 Euro."

14. Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohn- und Gemeinschafträume gefördert, die für neue Formen des gemeinschaftlichen Wohnens einer Gruppe von Pflegebedürftigen oder für besondere Bedarfsgruppen Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtung bestimmt sind (Pflegewohnplätze). Die Anzahl der geförderten Pflegewohnplätze soll im Verhältnis zur Anzahl der geförderten Mietwohnungen nicht mehr als 25 v. H. betragen. Ziel dieser ergänzenden Förderung ist es, das Angebot von Wohnraum für Pflegebedürftige in durchmischten Wohnquartieren zu erweitern und den Investitionskostenanteil am Heimentgelt für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung zu senken."

"3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohn- und Gemeinschaftsräume gefördert (Pflegewohnplätze), die das quartiersintegrierte Angebot an neuen Wohn- und Pflegeformen in Einrichtungen der vollstationären Pflege (§ 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) - SGB XI) erweitern und die Wohnkostenbelastung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtung senken.

Es werden ausschließlich Pflegewohnplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gefördert, deren anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656/SGV. NRW. 820) und nach § 92 SGB XI durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger festgesetzt werden.

Sofern eine Einrichtung neben den nach diesen Bestimmungen (WFB) zur Förderung vorgesehenen Plätzen weitere Plätze enthält oder enthalten soll, ist eine Förderung nur zulässig, wenn die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach Satz 3 getrennt für die nach diesen Bestimmungen (WFB) geförderten und für die weiteren Plätze erfolgt.

Die Anzahl der geförderten Pflegewohnplätze soll im Verhältnis zur Anzahl der geförderten Mietwohnungen nicht mehr als 25 v. H. betragen."

15. In Nummer 3.2 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:


altneu
"Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren an Personen zu vergeben, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen Pflegewohnplatz nur gegen Übergabe eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zu überlassen, diesen zu seinen Akten zu nehmen und der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur zulässigen Größe des Pflegewohnplatzes enthalten." "Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren, in Gemeinden der Mietniveaus M 3 und M 4 auch von bis zu 25 Jahren, übereinstimmend mit der Dauer der Zweckbindung der gleichzeitig geförderten Wohnungen ausschließlich für Zwecke der vollstationären Dauerpflege zu nutzen. § 13 Satz 1 WFNG NRW findet keine Anwendung. Die Nutzung einzelner Plätze für eingestreute Kurzzeitpflege ist zulässig."

16. Nummer 3.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"3.3 Wohnkostenentlastung

Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen bezweckte Wohnkostenentlastung ist wie folgt zu sichern:

Betreibt die Fördernehmerin oder der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung selbst, ist das Förderdarlehen bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am Heimentgelt im Rahmen der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376/SGV. NRW. 820) Entgelt mindernd zu berücksichtigen.

Betreibt die Fördernehmerin oder der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst (Investorenmodell), ist sie oder er in der Förderzusage zu verpflichten,

  1. die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung (§ 8 Abs. 5 Landespflegegesetz NRW) zu vermieten;
  2. im Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber für die geförderten Pflegewohnplätze (ohne Ausstattung gem. DIN 276, Kostengruppe 600) höchstens die in der Förderzusage festgelegte Ausgangsmiete zu vereinbaren und während der Dauer der Zweckbindung die vereinbarte Miete nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 GesBerVO (Verbraucherpreisindex) zu erhöhen;
  3. die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur an Personen zu überlassen, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt."
"3.3 Wohnkostenentlastung

Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen bezweckte Wohnkostenentlastung ist durch das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW gewährleistet.

Betreibt die Fördernehmerin oder der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst (Investorenmodell), ist sie oder er verpflichtet,

  1. die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung an eine Betreiberin oder einen Betreiber zum Zwecke des Betriebs einer vollständigen Pflegeeinrichtung zu vermieten und
  2. die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur für Zwecke vollstationärer Pflege und eingestreuter Kurzzeitpflege im Sinne des APG NRW zu nutzen und dabei das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW einzuhalten."

17. Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Betrag "65 000" durch den Betrag "70 000" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Betrag "7.800 Euro" durch den Betrag "8 500" ersetzt.

c) In Satz 3 wird nach der Angabe "2.5.2.4, " die Angabe "2.5.2.6, 2.5.2.7," eingefügt.

18. Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen""4 Darlehen für die Standortaufbereitung"

19. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Brachflächen" durch das Wort "Flächen" ersetzt und die Wörter "Quartiersentwicklung oder" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Brachflächen oder mit Quartierskonzepten entwickelten" und die Wörter "geförderte Wohnheimplätze," gestrichen.

c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Abweichend davon kann in Gebieten mit beschlossenen Quartierskonzepten das Zusatzdarlehen nach Nummer 4.4 auch dann gewährt werden, wenn die Neubaumaßnahmen auf anderen als den aufbereiteten Flächen des Antragstellers im Quartier erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass auf den aufbereiteten Flächen während der Dauer der Zweckbindung der geförderten Neubaumaßnahmen weder Wohnungsbau noch eine gewerbliche Nutzung erfolgt. In der Förderzusage ist auf geeignete Sicherungsinstrumente (z.B. Bebauungsplan, städtebauliche Verträge o.ä.) Bezug zu nehmen, die für den Antragsteller und seine Rechtsnachfolger bindend sein müssen."

20. In Nummer 4.2 Buchstabe a) werden die Wörter ", sowie zur Erstellung von Quartierskonzepten (z.B. erforderliche externe sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen, Befragungen)" gestrichen.

21. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "oder die wohnungswirtschaftlichen Quartiersmaßnahmen" gestrichen.

b) Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"In Fällen der Umstrukturierung von Siedlungen tritt an die Stelle der Brachfläche die Siedlungsfläche. Mit Zustimmung es für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums kann von dem vorgenannten Verteilungsmaßstab abgewichen werden, wenn dies für die städtebauliche, soziale oder wohnungswirtschaftliche Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist.""In Fällen der Umstrukturierung von Siedlungen kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums von dem vorgenannten Verteilungsschlüssel abgewichen werden, wenn dies für die städtebauliche, soziale oder wohnungswirtschaftliche Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist."

22. Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", gefördertem Heimplatz" gestrichen.

b) Satz 2

"Für Untersuchungen zur Erstellung eines Quartierskonzepts kann der Höchstbetrag nach Satz 1 um bis zu 1.000 Euro pro geförderte Wohneinheit erhöht werden. "

wird gestrichen.

23. Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bzw. für Untersuchungsmaßnahmen zur Erstellung des Quartierskonzepts" gestrichen.

b) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Brachflächendarlehens" durch das Wort "Darlehens" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Brachflächendarlehen" durch das Wort "Darlehen" ersetzt.

24. In Nummer 4.6 werden die Wörter "zum Herrichten des Grundstücks gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

25. In Nummer 5.1.2 Satz 2 wird das Wort "entsprechend" durch das Wort "sinngemäß" ersetzt.

26. In Nummer 5.4.1 Buchstabe a) wird der Betrag "5 000" durch den Betrag "10 000" ersetzt.

27. Nummer 5.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "sowie der Haushaltsangehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW)" gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Beträge "770 Euro" durch "780 Euro", "990 Euro" durch "1.000 Euro" und "250 Euro" durch "255 Euro" ersetzt.

c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

"Einkünfte von Haushaltsangehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW), die nicht Miteigentümer des Förderobjekts sind oder werden, können im Regelfall nur bis zur Höhe des auf sie entfallenden Mindestrückbehalts berücksichtigt werden. Ein Kindergeldanspruch wird hierbei den Einkünften der Haushaltsangehörigen zugerechnet."

28. In Nummer 6.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mietwohnungen" die Wörter ",sowie der Erweiterung um einzelne Räume im Bestand" eingefügt.

29. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"7.1 Mietwohnungen""7.1 Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur"

b) In Satz 1 Buchstaben a), b) und c) werden jeweils die Wörter "von Mietwohnungen" gestrichen.

c) In Satz 3 werden nach der Angabe "jährlich 1 v. H."die Wörter "oder auf Antrag mit jährlich 2 v. H." eingefügt.

d) In Satz 6 werden nach dem Wort "verpflichten" die Wörter "an den geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen" gestrichen.

30. In Nummer 7.2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

altneu
"Dieser beträgt 2 v. H. ""Dieser beträgt entsprechend der Vorschrift zur linearen Verteilung der Aufwendungen bei Neubau grundsätzlich 2 v. H. (§ 2 Absatz 5 APG DVO NRW) und bei einem Ersatzneubau unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 6 APG DVO NRW 4 v. H."

31. Nummer 7.3.1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "3,5 v. H." durch die Angabe "2 v. H." ersetzt.

b) In Satz 9 wird die Angabe "3,5 v. H." durch die Angabe "2 v. H." und die Angabe "6 v. H." durch die Angabe "4 v. H." ersetzt.

c) In Satz 10 wird die Angabe "6 v. H." durch die Angabe "4 v. H." ersetzt.

32. In Nummer 7.3.1 Buchstabe b) Satz 1 werden nach der Angabe "jährlich 1 v. H." die Wörter "oder auf Antrag mit jährlich 2 v. H." eingefügt.

33. Nummer 7.5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Wird das Darlehen nach Nummer 4 für die Standortaufbereitung oder wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen, Pflegewohnplätzen oder Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderung gewährt, gelten die Darlehensbedingungen nach Nummern 7.1, 7.2 oder Nummer 5 BWB entsprechend.""Wird das Darlehen nach Nummer 4 für die Standortaufbereitung oder nach Nummer 2.5.2.7 für wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen oder Pflegewohnplätzen gewährt, gelten die Darlehensbedingungen nach Nummern 7.1, 7.2 oder nach BWB entsprechend."

34. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b) wird jeweils das Wort "Brachfläche" durch das Wort "Fläche" ersetzt.

b) In Buchstabe c) werden nach dem Wort "übersteigt" die Wörter ", bei einer Förderung nach Nummer 2.5.2.7" eingefügt.

35. In Nummer 10.1 wird das Datum "23. Januar 2014" durch das Datum "22. Januar 2015" ersetzt.

36. Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"10.2 Übergangsregelungen

Für im Jahr 2013 geförderte Mietwohnungen, mit deren Ausführung noch nicht begonnen wurde, können au Antrag die nach Nummer 2.4.1 geltenden Bewilligungsmieten zugelassen werden, sofern dem keine Interessen der Kommune entgegenstehen.

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die in der Zeit vom 21. Februar 2013 bis einschließlich 22. Januar 2014 gestellt worden sind, können wahlweise auch die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 21. Februar 2013, angewendet werden."

"10.2 Übergangsregelungen

Für im Jahr 2013 geförderte Mietwohnungen, mit deren Ausführung noch nicht begonnen wurde, können auf Antrag die nach Nummer 2.4.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 23. Januar 2014 geltenden Bewilligungsmieten zugelassen werden, sofern dem keine Interessen der Kommune entgegenstehen.

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Mietwohnungen, zur Vermietung bestimmter Eigentumswohnungen, Gemeinschaftsräumen oder Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur können auf Antrag die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 23. Januar 2014, angewendet werden.

Bei der abschnittsweisen Umsetzung von Quartierskonzepten in den Jahren 2014 bis 2017 hat der Antragsteller ein einmaliges Wahlrecht, ob die weiteren Bauabschnitte zu den Förderbedingungen des ersten Abschnitts oder zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung des jeweiligen weiteren Bauabschnitts geltenden Förderbestimmungen gefördert werden sollen.

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die in der Zeit vom 23. Januar 2014 bis einschließlich 21. Januar 2015 gestellt worden sind, können auf Antrag die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 23. Januar 2014, angewendet werden."

37. In Anlage 1 Nummer 1.1.4 Satz 1 werden die Wörter "RAW 2004 (Regeln für die Auslobung von Wettbewerben, abgedruckt in MBl. NRW vom 30. März 2004, Seite 345 ff.) durch die Wörter "RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe, MBl. NRW 2014, S. 299 ff.)" ersetzt.

38. In Anlage 1 Nummer 1.1.5 wird das Wort " , Wohnheimplätzen" gestrichen.

39. Anlage 1 Nummer 1.3.2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"1.3.2 Gruppenwohnungen

Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große individuelle Wohnbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinschaftliche Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Die individuellen Wohnbereiche können als

  1. Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  2. Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet wird. Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738/SGV. NRW. 820) zu beachten. Gruppenwohnungen sind baulich so auszugestalten, dass sie jeweils von mindestens zwei Rollstuhlnutzern bewohnt werden können."

"1.3.2 Gruppenwohnungen

Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Die individuellen Wohnbereiche können als

  1. Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  2. Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Gruppenwohnungen sind baulich so auszugestalten, dass sie jeweils von mindestens zwei Rollstuhlnutzern bewohnt werden können.

Für Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf gelten die nachfolgend beschriebenen Anforderungen:

Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet ist.

Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625/SGV. NRW), insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 685/SGV. NRW. 820) zu erfüllen.

Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ein unmittelbarer Zugang vom Bewohnerzimmer zum Bad ist nur zu einem Einzelbad zulässig.
  2. Der Raum für die gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss ausreichend groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein.
  3. Vor dem Raum für die gemeinschaftliche Nutzung ist ein Freisitz mit einer ausreichenden Größe für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe vorzusehen. Alternativ können bei entsprechender Begründung im Betreuungskonzept Freisitze vor jedem Appartement oder Wohnschlafraum vorgesehen werden."

40. Anlage 1 Nummer 1.3.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"1.3.3 Pflegewohnplätze

Bei der Planung von Pflegewohnplätzen sollen sowohl der Aspekt der Wohnlichkeit als auch der Aspekt der Funktionsgerechtigkeit bei Pflegebedarf beachtet werden. Es sollen möglichst hohe Wohnstandards erreicht werden, die ein dauerhaftes Wohnen einschließlich Pflege in bedarfsgerechter Weise erlauben. Die Einrichtung soll in kleinere Wohngruppen von acht bis zwölf Personen unterteilbar sein, um soziale Kontakte untereinander zu ermöglichen. Die Vorgaben des Landespflegegesetzes NRW und der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610 f.) sind zu beachten."

"1.3.3 Pflegewohnplätze

Bei der Planung von Pflegewohnplätzen sollen hohe Wohnstandards und eine hohe Funktionsgerechtigkeit bei Pflegebedarf angestrebt werden.

Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gemäß WTG, insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 4 Absatz 6 und 20 WTG und §§ 6, 7 und 8 WTG DVO, zu erfüllen.

Die Flächenvorgabe von 53 Quadratmetern Nettogrundfläche pro Pflegewohnplatz (§ 2 Absatz 3 Nr. 1 APG DVO NRW) ist als Flächenobergrenze einzuhalten.

Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Für jede Person ist ein Wohnschlafraum mit Duschbad und WC vorzusehen.
  2. Ein Wohnschlafraum für Rollstuhlnutzer muss ohne Anrechnung der Fläche für das Bad mindestens 16 qm groß sein.
  3. Die Pflegewohnplätze sind in Wohngruppen für höchstens 12 Personen zu gliedern.
  4. Jeder Wohngruppe ist ein Wohngruppenraum zuzuordnen, der nicht in reiner Nordlage liegen darf.
  5. Vor dem Wohngruppenraum ist ein Freisitz (Terrasse, Balkon, Loggia) vorzusehen.
  6. Wohngruppenraum und Freisitz müssen für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe ausgelegt sein.
  7. Nummer 1.7 Anlage 1 gilt entsprechend."

41. In Anlage 1 wird Nummer 1.3.4.3 wie folgt neu gefasst:

altneu
"Ersatzwohnungen können nur Wohnungen sein, die hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert zur dauernden Wohnungsversorgung geeignet sind, insbesondere über ein WC sowie Bad/Dusche innerhalb der Wohnung verfügen. Die Ersatzwohnungen müssen eine vergleichbare Wohnfläche aufweisen wie die geförderte Wohnung. Wohn- und Schlafräume der Ersatzwohnung dürfen nicht kleiner als 10 qm sein. Wird die geforderte Quadratmeterzahl bei der Wohnfläche nicht erreicht oder die Zimmergröße unterschritten, ist eine Förderung zulässig, wenn ein dringender örtlicher Wohnungsbedarf an der angebotenen Ersatzwohnung besteht.""Ersatzwohnungen können nur solche Wohnungen sein, die hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert dauerhaft zur angemessenen Wohnraumversorgung geeignet sind. Die Ersatzwohnungen müssen insgesamt eine vergleichbare Wohnfläche aufweisen wie die geförderte Wohnfläche. Wohn- und Schlafräume der Ersatzwohnungen dürfen nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein."

42. In Anlage 1 Nummer 1.3.4.5 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Vor Erteilung der Förderzusage sind konkrete Ersatzwohnungen oder ein Pool von Wohnungen, die als Ersatzwohnungen in Betracht kommen in einer Belegungsvereinbarung festzulegen."

43. In Anlage 1 Nummer 1.3.5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Die Regelungen zum barrierefreien Bauen gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 gelten entsprechend."

44. In Anlage 1 Nummer 1.4.1 wird nach der Tabelle folgender neuer Satz 8 eingefügt:

"Zimmer im Sinne der Tabelle sind auch Zimmer, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche)."

45. In Anlage 1 Nummer 1.4.2 wird die Angabe "Sätze 7 und 8" durch die Angabe "Sätze 7 bis 9" ersetzt.

46. In Anlage 1 wird Nummer 1.4.3 wie folgt neu gefasst:

altneu
"1.4.3 Mieteinfamilienhäuser

Es gelten die Wohnflächenobergrenzen nach Nummer 1.4.1 mit folgender Maßgabe: Wird ein Mieteinfamilienhaus für Haushalte mit mehr als sechs Personen geplant, erhöht sich die Wohnflächenobergrenze (Nummer 1.4.1 Tabelle) um 10 Quadratmeter je Person. Bei der Berechnung der Wohnfläch von Mieteinfamilienhäusern kann auf Antrag ergänzend § 44 Abs. 3II. BV in der Fassung vom 31. Dezember 2003 angewendet werden."

"1.4.3 Mieteinfamilienhäuser

Es gelten die Wohnflächenobergrenzen nach Nummer 1.4.1. Flächenüberschreitungen können im Rahmen von Nummer 1.4.2 zugelassen werden. Um die Förderfähigkeit herzustellen, darf von der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche ein Abzug in Höhe von 10 v. H. vorgenommen werden."

47. In Anlage 1 wird Nummer 1.7 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Mietwohnungen" die Wörter ", Gemeinschaftsräumen oder Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird vor dem Satzschlusszeichen folgender neuer Halbsatz angefügt:

"; eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nicht"

c) Der letzte Satz

"Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wohnheime und Pflegewohnplätze."

wird gestrichen.

48. In Anlage 1 wird Nummer 2.2 wie folgt neu gefasst:

altneu
"2.2 Energetischer Standard

Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen nach Nummern 5.1.1 und 5.1.2 gilt Nummer 1.7 Satz 1 der Anlage 1 entsprechend.

Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen nach Nummern 5.1.1 und 5.1.2 gilt Nummer 1.7 Sätze 1 bis 4 der Anlage 1 entsprechend.

  1. für das Förderobjekt nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde oder
  2. das Förderobjekt mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder
  3. der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet.

Bei der Förderung nach Nummer 5.1.4 (Kombimodell) ist der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass mindestens drei der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen nach den Vorgaben der EnEV in der jeweils geltenden Fassung vollständig ausgeführt worden sind:

  1. Wärmedämmung aller Außenwände des Gebäudes,
  2. Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder de untersten Geschossdecke,
  3. Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
  4. Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Wärme dämmenden Fenstern, Fenstertüren Dachflächenfenstern und Außentüren,
  5. Einbau eines neuen Heizkessels.

Alternativ zum Verfahren nach Satz 3 ist der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Die Planung geeigneter Maßnahmen ist mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit einem Energiebedarfsausweis nach EnEV in der jeweils geltenden Fassung zu führen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt.

Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen nach Satz 3 oder 4 sind durch Kostenvoranschläge oder durch qualifizierte Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft die Angemessenheit und die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Maßnahmen dürfen nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden. Die Durchführung ist mittels Rechnung des mit der Durchführung Beauftragten und Unternehmererklärung in Form der Anlage 2 und/oder 3 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. S. 75), nachzuweisen."

"2.2 Energetischer Standard

Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen nach Nummern 5.1.1 und 5.1.2 gilt Nummer 1.7 Satz 1 der Anlage 1 entsprechend.

Bei der Förderung nach Nummer 5.1.3 ist vor Erteilung der Förderzusage nachzuweisen, dass

  1. für das Förderobjekt nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde oder
  2. das Förderobjekt mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder
  3. der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet.

Bei der Förderung nach Nummer 5.1.4 (Kombimodell) ist der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass die Empfehlungen des Energieausweises zur kostengünstigen Modernisierung vollständig ausgeführt worden sind.

Alternativ zum Verfahren nach Satz 3 ist der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet.

Bei Wahl der Alternative nach Satz 4 ist die Planung geeigneter Maßnahmen mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit einem Energiebedarfsausweis zu führen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt.

Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen nach Satz 3 oder 4 sind durch Kostenvoranschläge oder durch qualifizierte Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft die Angemessenheit und die sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Die Maßnahmen dürfen nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden. Die Durchführung ist mittels Unternehmererklärung in Form der Anlage 2 und/oder 3 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. S. 75), nachzuweisen."

49. In Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 werden die Beträge "23,60 Euro/qm" durch "23,80 Euro/qm" und 27,90 Euro/qm" durch "28,15 Euro/qm" ersetzt.

50. In Anlage 2 Nummer 2.2.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Sofern das Baugrundstück keinen unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg besitzt, ist in die Förderzusage eine Auflage aufzunehmen, dass ein Miteigentumsanteil an der Wegparzelle mitverpfändet wird. Steht die Wegparzelle nicht im (Mit-)Eigentum des Antragstellers, ist vor Erteilung der Förderzusage nachzuweisen, dass durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit ein Zugang zum Fördergrundstück gewährleistet ist."

51. Im Anhang wird die Tabelle 1

GemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
MietniveauGemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
Mietniveau
ABünde12
Aachen34Burbach12
Ahaus12Büren11
Ahlen12Burscheid34
Aldenhoven12
Alfter34C
Alpen23Castrop-Rauxel23
Alsdorf12Coesfeld23
Altena11
Altenbeken12D
Altenberge13Dahlem11
Anröchte11Datteln22
Arnsberg12Delbrück13
Ascheberg13Detmold22
Attendorn23Dinslaken33
Augustdorf12Dörentrup11
Dormagen34
BDorsten23
Bad Berleburg22Dortmund23
Bad Driburg11Drensteinfurt13
Bad Honnef34Drolshagen12
Bad Laasphe12Duisburg33
Bad Lippspringe23Dülmen23
Bad Münstereifel12Düren12
Bad Oeynhausen12Düsseldorf34
Bad Salzuflen23
Bad Sassendorf23E
Bad Wünnenberg11Eitorf12
Baesweiler23Elsdorf13
Balve12Emmerich am Rhein23
Barntrup11Emsdetten22
Beckum12Engelskirchen22
Bedburg23Enger12
Bedburg-Hau22Ennepetal23
Beelen12Ennigerloh12
Bergheim23Ense12
Bergisch Gladbach34Erftstadt24
Bergkamen12Erkelenz23
Bergneustadt12Erkrath34
Bestwig11Erndtebrück11
Beverungen11Erwitte12
Bielefeld23Eschweiler12
Billerbeck12Eslohe (Sauerland)11
Blankenheim11Espelkamp11
Blomberg11Essen33
Bocholt23Euskirchen23
Bochum33Everswinkel23
Bönen22Extertal11
Bonn34
Borchen12F
Borgentreich11Finnentrop11
Borgholzhausen12Frechen34
Borken13Freudenberg23
Bornheim24Fröndenberg/Ruhr12
Bottrop33
Brakel11G
Breckerfeld23Gangelt12
Brilon11Geilenkirchen12
Brüggen23Geldern23
Brühl34Gelsenkirchen22


GemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
MietniveauGemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
Mietniveau
Gescher12Iserlohn23
Geseke12Isselburg12
Gevelsberg23Issum23
Gladbeck23
Goch13J
Grefrath23Jüchen23
Greven13Jülich13
Grevenbroich24
Gronau (Westf.)13K
Gummersbach12Kaarst34
Gütersloh23Kalkar12
Kall12
HKalletal11
Haan34Kamen23
Hagen22Kamp-Lintfort13
Halle (Westf.)22Kempen33
Hallenberg11Kerken23
Haltern am See24Kerpen24
Halver23Kevelaer13
Hamm13Kierspe12
Hamminkeln23Kirchhundem11
Harsewinkel23Kirchlengern11
Hattingen33Kleve23
Havixbeck23Köln34
Heek12Königswinter34
Heiden23Korschenbroich34
Heiligenhaus33Kranenburg22
Heimbach12Krefeld33
Heinsberg12Kreuzau13
Hellenthal11Kreuztal22
Hemer13Kürten24
Hennef (Sieg)24
Herdecke33L
Herford12Ladbergen13
Herne22Laer12
Herscheid12Lage12
Herten22Langenberg12
Herzebrock-Clarholz13Langenfeld (Rhld.)34
Herzogenrath23Langerwehe12
Hiddenhausen12Legden11
Hilchenbach12Leichlingen (Rhld.)34
Hilden34Lemgo12
Hille11Lengerich12
Holzwickede23Lennestadt12
Hopsten11Leopoldshöhe23
Horn-Bad Meinberg11Leverkusen34
Hörstel12Lichtenau11
Horstmar12Lienen12
Hövelhof23Lindlar23
Höxter11Linnich12
Hückelhoven12Lippetal11
Hückeswagen23Lippstadt12
Hüllhorst12Lohmar24
Hünxe23Löhne12
Hürtgenwald12Lotte12
Hürth34Lübbecke12
Lüdenscheid23
ILüdinghausen23
Ibbenbüren12Lügde11
Inden12Lünen23


GemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
MietniveauGemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
Mietniveau
MOverath24
Marienheide12P
Marienmünster11Paderborn23
Marl23Petershagen11
Marsberg11Plettenberg11
Mechernich12Porta Westfalica12
Meckenheim24Preußisch Oldendorf11
Medebach11Pulheim34
Meerbusch34
Meinerzhagen12
Menden (Sauerland)13R
Merzenich13Radevormwald22
Meschede12Raesfeld23
Metelen11Rahden11
Mettingen12Ratingen34
Mettmann34Recke11
Minden12Recklinghausen23
Moers33Rees23
Möhnesee12Reichshof12
Mönchengladbach23Reken12
Monheim am Rhein34Remscheid23
Monschau11Rheda-Wiedenbrück23
Morsbach12Rhede23
Much13Rheinbach23
Mülheim an der Ruhr33Rheinberg23
Münster34Rheine12
Rheurdt23
NRietberg12
Nachrodt-Wiblingwerde12Rödinghausen11
Netphen23Roetgen23
Nettersheim12Rommerskirchen24
Nettetal23Rosendahl11
Neuenkirchen12Rösrath34
Neuenrade12Ruppichteroth12
Neukirchen-Vluyn23Rüthen11
Neunkirchen12
Neunkirchen-Seelscheid23S
Neuss34Saerbeck12
Nideggen12Salzkotten12
Niederkassel34Sankt Augustin34
Niederkrüchten23Sassenberg12
Niederzier12Schalksmühle12
Nieheim11Schermbeck33
Nordkirchen23Schieder-Schwalenberg11
Nordwalde12Schlangen12
Nörvenich12Schleiden11
Nottuln13Schloß Holte-Stukenbrock13
Nümbrecht12Schmallenberg11
Schöppingen12
OSchwalmtal23
Oberhausen23Schwelm23
Ochtrup12Schwerte23
Odenthal34Selfkant13
Oelde12Selm13
Oer-Erkenschwick23Senden23
Oerlinghausen23Sendenhorst13
Olfen23Siegburg34
Olpe23Siegen13
Olsberg11Simmerath11
Ostbevern13Soest23


GemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
MietniveauGemeindeKostenkategorie
Wohneigentum
Mietniveau
Solingen33Wesseling24
Sonsbeck13Westerkappeln22
Spenge12Wetter (Ruhr)23
Sprockhövel23Wettringen12
Stadtlohn12Wickede (Ruhr)12
Steinfurt12Wiehl12
Steinhagen23Willebadessen11
Steinheim11Willich34
Stemwede11Wilnsdorf23
Stolberg (Rhld.)22Windeck11
Straelen23Winterberg11
Südlohn12Wipperfürth23
Sundern (Sauerland)12Witten23
Swisttal23Wülfrath34
Wuppertal33
TWürselen23
Tecklenburg22
Telgte23x
Titz12Xanten23
Tönisvorst34
Troisdorf24Z
Zülpich12
U
Übach-Palenberg12
Uedem12
Unna23
V
Velbert33
Velen12
Verl23
Versmold12
Vettweiß12
Viersen23
Vlotho11
Voerde (Niederrhein)23
Vreden13
W
Wachtberg34
Wachtendonk23
Wadersloh11
Waldbröl12
Waldfeucht12
Waltrop23
Warburg11
Warendorf13
Warstein11
Wassenberg13
Weeze12
Wegberg23
Weilerswist23
Welver12
Wenden22
Werdohl11
Werl23
Wermelskirchen33
Werne23
Werther (Westf.)13
Wesel23

wie folgt neu gefasst:

.

GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
ABünde12
Aachen34Burbach13
Ahaus12Büren23
Ahlen12Burscheid34
Aldenhoven12
Alfter34C
Alpen23Castrop-Rauxel23
Alsdorf23Coesfeld23
Altena12
Altenbeken23D
Altenberge34Dahlem11
Anröchte12Datteln23
Arnsberg12Delbrück23
Ascheberg23Detmold23
Attendorn23Dinslaken33
Augustdorf12Dörentrup12
Dormagen34
BDorsten23
Bad Berleburg11Dortmund23
Bad Driburg11Drensteinfurt34
Bad Honnef34Drolshagen12
Bad Laasphe11Duisburg33
Bad Lippspringe23Dülmen23
Bad Münstereifel12Düren12
Bad Oeynhausen12Düsseldorf34
Bad Salzuflen23
Bad Sassendorf23E
Bad Wünnenberg23Eitorf12
Baesweiler23Elsdorf23
Balve12Emmerich am Rhein23
Barntrup12Emsdetten22
Beckum12Engelskirchen22
Bedburg23Enger12
Bedburg-Hau23Ennepetal23
Beelen13Ennigerloh12
Bergheim23Ense12
Bergisch Gladbach34Erftstadt24
Bergkamen22Erkelenz13
Bergneustadt12Erkrath34
Bestwig11Erndtebrück11
Beverungen11Erwitte12
Bielefeld23Eschweiler23
Billerbeck13Eslohe (Sauerland)11
Blankenheim11Espelkamp12
Blomberg12Essen33
Bocholt23Euskirchen23
Bochum23Everswinkel13
Bönen22Extertal12
Bonn34
Borchen23F
Borgentreich11Finnentrop12
Borgholzhausen12Frechen34
Borken13Freudenberg13
Bornheim34Fröndenberg/Ruhr12
Bottrop33
Brakel11G
Breckerfeld22Gangelt12
Brilon11Geilenkirchen23
Brüggen23Geldern23
Brühl34Gelsenkirchen33


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
Gescher13Iserlohn12
Geseke12Isselburg23
Gevelsberg23Issum23
Gladbeck33
Goch23J
Grefrath33Jüchen23
Greven23Jülich13
Grevenbroich24
Gronau (Westf.)13K
Gummersbach12Kaarst34
Gütersloh23Kalkar23
Kall12
HKalletal12
Haan34Kamen22
Hagen22Kamp-Lintfort23
Halle (Westf.)12Kempen33
Hallenberg11Kerken23
Haltern am See24Kerpen24
Halver12Kevelaer23
Hamm23Kierspe12
Hamminkeln23Kirchhundem12
Harsewinkel23Kirchlengern12
Hattingen33Kleve23
Havixbeck34Köln34
Heek12Königswinter34
Heiden13Korschenbroich24
Heiligenhaus33Kranenburg23
Heimbach12Krefeld33
Heinsberg13Kreuzau12
Hellenthal12Kreuztal13
Hemer12Kürten34
Hennef (Sieg)24
Herdecke33L
Herford12Ladbergen12
Herne23Laer12
Herscheid12Lage12
Herten23Langenberg23
Herzebrock-Clarholz23Langenfeld (Rhld.)34
Herzogenrath23Langerwehe12
Hiddenhausen12Legden12
Hilchenbach13Leichlingen (Rhld.)34
Hilden34Lemgo22
Hille12Lengerich12
Holzwickede22Lennestadt12
Hopsten12Leopoldshöhe23
Horn-Bad Meinberg12Leverkusen34
Hörstel12Lichtenau23
Horstmar12Lienen12
Hövelhof23Lindlar34
Höxter11Linnich12
Hückelhoven13Lippetal12
Hückeswagen23Lippstadt22
Hüllhorst12Lohmar24
Hünxe23Löhne12
Hürtgenwald12Lotte12
Hürth34Lübbecke12
Lüdenscheid22
ILüdinghausen23
Ibbenbüren12Lügde12
Inden12Lünen23


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
MOverath34
Marienheide12
Marienmünster11P
Marl23Paderborn23
Marsberg11Petershagen12
Mechernich12Plettenberg12
Meckenheim34Porta Westfalica12
Medebach11Preußisch Oldendorf12
Meerbusch34Pulheim34
Meinerzhagen12
Menden (Sauerland)12R
Merzenich12Radevormwald23
Meschede11Raesfeld23
Metelen12Rahden12
Mettingen12Ratingen34
Mettmann34Recke12
Minden12Recklinghausen23
Moers23Rees23
Möhnesee12Reichshof12
Mönchengladbach23Reken13
Monheim am Rhein34Remscheid23
Monschau12Rheda-Wiedenbrück23
Morsbach12Rhede23
Much22Rheinbach34
Mülheim an der Ruhr33Rheinberg23
Münster34Rheine12
Rheurdt23
NRietberg23
Nachrodt-Wiblingwerde12Rödinghausen12
Netphen13Roetgen23
Nettersheim12Rommerskirchen24
Nettetal23Rosendahl13
Neuenkirchen12Rösrath34
Neuenrade12Ruppichteroth12
Neukirchen-Vluyn23Rüthen11
Neunkirchen13
Neunkirchen-Seelscheid24S
Neuss34Saerbeck12
Nideggen12Salzkotten23
Niederkassel34Sankt Augustin34
Niederkrüchten23Sassenberg13
Niederzier12Schalksmühle22
Nieheim11Schermbeck23
Nordkirchen23Schieder- Schwalenberg12
Nordwalde12Schlangen23
Nörvenich12Schleiden12
Nottuln34Schloß Holte- Stukenbrock23
Nümbrecht12Schmallenberg11
Schöppingen12
OSchwalmtal23
Oberhausen33Schwelm33
Ochtrup12Schwerte23
Odenthal34Selfkant12
Oelde12Selm23
Oer-Erkenschwick23Senden34
Oerlinghausen23Sendenhorst34
Olfen23Siegburg24
Olpe12Siegen13
Olsberg11Simmerath12
Ostbevern13Soest13


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
Solingen33Wesseling24
Sonsbeck23Westerkappeln12
Spenge12Wetter (Ruhr)22
Sprockhövel23Wettringen12
Stadtlohn12Wickede (Ruhr)12
Steinfurt12Wiehl12
Steinhagen12Willebadessen11
Steinheim11Willich33
Stemwede12Wilnsdorf13
Stolberg (Rhld.)23Windeck12
Straelen23Winterberg11
Südlohn13Wipperfürth23
Sundern (Sauerland)12Witten23
Swisttal34Wülfrath33
Wuppertal33
TWürselen23
Tecklenburg12
Telgte23X
Titz12Xanten23
Tönisvorst33
Troisdorf24Z
Zülpich12
U
Obach-Palenberg23
Uedem23
Unna23
V
Velbert33
Velen13
Verl23
Versmold12
Vettweiß12
Viersen23
Vlotho12
Voerde (Niederrhein)23
Vreden12
W
Wachtberg34
Wachtendonk23
Wadersloh12
Waldbröl12
Waldfeucht13
Waltrop23
Warburg11
Warendorf13
Warstein11
Wassenberg13
Weeze23
Wegberg13
Weilerswist24
Welver12
Wenden12
Werdohl12
Werl12
Wermelskirchen23
Werne23
Werther (Westf.)12
Wesel23

52. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 22. Januar 2015 in Kraft.

ENDE