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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. Mai 2016
(GV.NRW. Nr. 15 vom 03.06.2016 S. 259)
Das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Landesplanungsgesetz NRW" | "Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Teil 3.1 und zu § 16a werden gestrichen.
b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4: Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne" | "Teil 4: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne". |
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne" | " § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans". |
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung" | " § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen". |
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Übergangsvorschrift" | " § 39 Übergangsvorschriften". |
f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht" | " § 40 Inkrafttreten". |
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern." | "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab." |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Landesentwicklungspläne" durch die Wörter "der Landesentwicklungsplan" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "das Landesentwicklungsprogramm und" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;" | "2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden." |
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;" | "3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;" |
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Gegenstand haben, zu beteiligen." | "Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird der letzte Satz
"Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch."
aufgehoben
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Kreise beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden." | " § 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden." |
8. In § 7 Absatz 9 Satz 1 und 3, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 wird jeweils das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Landesentwicklungsprogramms", gestrichen.
10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "bestehen" die Wörter "ergänzend zum Raumordnungsgesetz" eingefügt.
b) Die Absätze 2,
"(2) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten."
4
"(4) Ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung erforderlich, ist diese nach § 9 Raumordnungsgesetz durchzuführen."
und 5
"(5) Die Landesentwicklungspläne sind mit benachbarten Bundesländern, die übrigen Raumordnungspläne mit angrenzenden Planungsräumen abzustimmen."
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 3, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3 und 4.
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
(1) Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach § 10 Raumordnungsgesetz. Der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und kann ergänzend elektronisch veröffentlicht werden. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. (2) Wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen gemäß Absatz 1 auszulegen. (3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wesentlich geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden." | " § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
(1) Ergänzend zum Raumordnungsgesetz ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und ist ergänzend elektronisch zu veröffentlichen; wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. (2) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes findet eine erneute Auslegung nur bei wesentlichen Änderungen Anwendung." |
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "bekannt gemacht" durch das Wort "veröffentlicht" ersetzt.
b) Satz 2
"Mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam."
wird aufgehoben.
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Einsichtnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt diese bei den Regionalplanungsbehörden und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt."
14. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Planerhaltung
Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 Raumordnungsgesetz. Die nach § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz zuständige Stelle ist für die Landesentwicklungspläne die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde." | " § 15 Planerhaltung
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt. Die nach § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde." |
15. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Zielabweichungsverfahren
(1) Von Zielen der Raumordnung kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. (2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben. (3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. (4) Die Regionalplanungsbehörde ist zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger." | " § 16 Zielabweichungsverfahren
(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in einem gesonderten Verfahren durchgeführt. (2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. (3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger." |
"Teil 3.1: 10 16
Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm§ 16a Landesentwicklungsprogramm 10
Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Für das von der Landesplanungsbehörde durchzuführende Erarbeitungsverfahren gelten §§ 9 und 10 des Raumordnungsgesetzes entsprechend."
wird aufgehoben.
17. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4: Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungs- und die Regionalpläne" | "Teil 4: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne". |
18. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1
"Der Landesentwicklungsplan legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest."
und 3
"Die Festlegungen nach Satz 1 können in sachlichen und räumlichen Teilplänen erfolgen."
werden aufgehoben.
b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter "gemäß Landschaftsgesetz" durch die Wörter "nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land" ersetzt.
c) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Landesentwicklungsplan" ersetzt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
"Die Regionalpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest."
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Regionalpläne sind geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen." | "Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz." | "Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht." |
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch und berichtet dem Regionalrat über das Ergebnis des Erarbeitungsverfahrens. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen." | "(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch." |
b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Regionalplanungsbehörde hat nach Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. " | "Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind in der Regel die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern; von einer Erörterung kann abgesehen werden, wenn den Stellungnahmen in vollem Umfang entsprochen wurde oder die Beteiligten auf eine Erörterung verzichtet haben." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen." | "Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den Regionalrat über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Der Regionalplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt und" durch die Wörter "Der Regionalrat entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Regionalplans; dieser wird" ersetzt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen."
21. § 20 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "und dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalrates" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter "und den jeweiligen Vorsitzenden des Regionalrates" gestrichen.
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 39 Abs. 6 bis 8" durch die Wörter " § 20 Absatz 6 und 7" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 39 Abs. 6 und 7" durch die Wörter " § 20 Absatz 6 und 7" ersetzt.
d) In Absatz 7 wird in Satz 2 der 2. Halbsatz
", die auch durch schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln erfolgen kann."
gestrichen.
23. In § 23 Absatz 1 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
"(3) § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband ist zu beachten."
aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist." | "(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 5 wird jeweils das Wort "Darstellungen" durch das Wort "Festlegungen" ersetzt.
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I. S. 85), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentliche Änderung eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt. Dieses Verfahren muss sowohl den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes als auch den Anforderungen des § 9 des Raumordnungsgesetzes entsprechen. Die öffentlichen Stellen gemäß § 28 Absatz 1 sind zu beteiligen." | "(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt." |
b) Absatz 4 Satz 4
"Soweit die Unterlagen nicht nach Absatz 3 für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens erforderlich sind, sind sie spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen."
wird aufgehoben.
c) Absatz 6 Satz 3
"Die Angaben nach Satz 2 sind spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen."
wird aufgehoben.
27. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28 Erarbeitung und Aufstellung
(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind die öffentlichen Stellen, die durch die Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, von der Bezirksplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit mit zugänglich zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Anregungen gegen den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens drei Monate betragen. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Bezirksplanungsbehörde dem Braunkohlenausschuss zu berichten. (2) Wenn für ein Vorhaben eine Prüfung nach § 27 Abs. 1 erforderlich ist, finden § 14 Abs. 4 und § 57a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung. (3) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Planes mit Erläuterung und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachten Anregungen unverzüglich im Original der Bezirksplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Anregungen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Bezirksplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Im Übrigen muss die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Bezirksplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuss prüft die Anregungen. (4) Die Regionalplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 27 Absatz 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Regionalplanungsbehörde; hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. (5) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Planungsabsichten des Braunkohlenausschusses mit den Zielen der Raumordnung und kommt zwischen der Bezirksplanungsbehörde Köln, dem zuständigen Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss kein Ausgleich der Meinungen zustande, so hat die Bezirksplanungsbehörde Köln den Sachverhalt der Landesplanungsbehörde zur Entscheidung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien vorzulegen. Dem Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist den Betroffenen mitzuteilen." | " § 28 Erarbeitung und Aufstellung
(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Erarbeitungsverfahren durch. (2) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplans beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Plans mit Begründung, und sofern eine Umwelt-, eine Umweltverträglichkeits- und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, diese und weitere zweckdienliche Unterlagen öffentlich aus. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift abgegebenen Stellungnahmen unverzüglich im Original der Regionalplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die Stellungnahmen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Regionalplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen. (3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend." |
28. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den im Landesentwicklungsprogramm und den in den "Landesentwicklungsplänen" festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen." | "(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den in dem Landesentwicklungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen." |
29. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Änderung erfolgt in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt." | "Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird." |
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
"(1) Auf die infolge der Braunkohlenplanung notwendigen Enteignungen von Grundeigentum finden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung."
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) Hinter der Klammer werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
31. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 32 Raumordnungsverfahren
(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Rechtsverordnung (§ 38 Absatz 1 Nummer 4) wird ihre Raumverträglichkeit in einem besonderen Verfahren von der Regionalplanungsbehörde festgestellt (Raumordnungsverfahren). Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt; das Verfahren richtet sich nach § 1 Absatz 1 UVPG NW. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden. (2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden. (3) Das Raumordnungsverfahren ist nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens mit einer Raumordnerischen Beurteilung abzuschließen. Die Regionalplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat. (4) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann. (5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (6) Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam." | " § 32 Raumordnungsverfahren
(1) Zuständige Behörde für das Raumordnungsverfahren ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden. (2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. (3) Die raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann. (4) Ändern sich die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam. (5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung." |
32. § 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "des § 14 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Übergangsvorschrift" | " § 39 Übergangsvorschriften". |
b) Der Satz vor Absatz 1
" § 28 Raumordnungsgesetz gilt mit folgender Maßgabe:"
wird aufgehoben.
c) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der auf der Grundlage des bisherigen Rechts erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt, soweit er am (Datum des Inkrafttretens der Übergangsvorschrift) wirksam aufgestellt und genehmigt ist, wirksam." | "(1) Der auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt wirksam." |
d) In Absatz 2 werden die Wörter "bisherigen § 25 Landesplanungsgesetz" durch die Wörter " § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW" ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Raumordnungsverfahren und Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 4. Juni 2016 förmlich eingeleitet wurden, können nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung abgeschlossen werden."
34. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht". | " § 40 Inkrafttreten". |
b) Satz 2
"Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014."
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/0890
ENDE |