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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. August 2016
(GV. NRW Nr. 25 vom 31.08.2016 S. 680)



Artikel 1
Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Soweit sich Kooperationspartner gegenseitig Daten zur Verfügung stellen und die interne und externe Nutzung vertraglich vereinbart wird, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung von Kosten für analoge Standardausgaben oder digitale Daten verzichtet werden."(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Es werden bezüglich der analogen Standardausgaben oder digitalen Daten keine Kosten erhoben
  1. für die Einsichtnahme in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt.
  2. für Suchdienste, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen.
  3. für die über Geodatendienste des NRW-Atlas zu festgelegten Nutzungsbedingungen bereitgestellten ausgewählten Geobasisdaten.
  4. für die Bereitstellung und Nutzung
    1. zu wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Ausbildung ohne kommerzielle Nutzung. Die kostenfreie Nutzung beinhaltet nur das Recht zur internen Weitergabe an Personen und Stellen der Wissenschafts- bzw. Ausbildungsstelle; eine Weitergabe an sonstige Dritte ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
    2. zu Testzwecken,
    3. zu kulturellen Zwecken ohne kommerzielle Nutzung,
    4. für amtliche Bekanntmachungen jeder Art,
    5. für die aktuelle Berichterstattung in der Presse und
    6. der nach Nummer 3 visualisierten Datensätze des Freizeitkatasters einschließlich der mit diesen verbundenen nicht separierbaren sonstigen topographischen Geobasisdaten zur Herausgabe von Freizeitkarten. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
      Aufwendungen können geltend gemacht werden. Den Umfang der Daten bestimmt die datenführende Behörde.
  5. für den direkten Zugriff mittels Online-Verfahren auf Vermessungsunterlagen einschließlich der Nutzung der Satellitenpositionierungsdienste zur Durchführung der in den Tarifstellen 3 und 4 des Gebührentarifs aufgeführten Amtshandlungen. Vermessungsunterlagen, die nicht online verfügbar sind, werden kostenfrei bereitgestellt. Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1 VermWertGebT NRW, mindestens jedoch von 120 Euro zu erheben.
  6. für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung für Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren Dritten auferlegt oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Für Vermessungsunterlagen gelten allein die Regelungen nach Nummer 5.
  7. für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie für die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster. Eine darüber hinaus gehende Bereitstellung erfolgt gemäß Nummer 6.
  8. für die interne Nutzung der Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung durch Gebietskörperschaften im Umfang der sie betreffenden Gebiete.
"(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, erfolgt kostenfrei."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Werden Daten und Dienste aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Ländern gemeinsam länderübergreifend bereitgestellt, können abweichende Gebührenregelungen für diese Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden."(4) Werden Geobasisdaten und Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung auf Grund von Vereinbarungen länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei abweichende Gebührenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden."

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.

" § 7 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Soweit aufgrund zurückgestellter Abmarkungen die Übernahmegebühr gemäß der 4. ergänzenden Regelung der Tarifstelle 5.1 der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung um 10 Prozent erhöht wurde, ist von der Erhebung einer Übernahmegebühr für Grenzvermessungen gemäß der neuen Tarifstelle 5.2 Buchstabe a zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung abzusehen, wenn diese Grenzvermessung bis zum 31. Dezember 2018 zur Übernahme bei der Katasterbehörde eingereicht wurde."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zur Tarifstelle 1.5 wird wie folgt gefasst:

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1.5 Aktualisierungen"1.5 Wertstufen".

bb) Die Angaben zu den Tarifstellen 1.6 bis 1.10.4 werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu den Tarifstellen 2 bis 2.2.3.2.6 werden durch folgende Angaben ersetzt:

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2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung

2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

2.1.1 Analoge Standardausgaben
2.1.2 Digitale Daten
2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten
2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK
2.1.3.2 Hausinformationen
2.1.3.3 Punktdaten

2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung

2.2.1 Festpunktfeld
2.2.1.1 Analoge Standardausgaben
2.2.1.2 Digitale Daten
2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst
2.2.3 Topographische Geobasisdaten
2.2.3.1 Analoge Ausgaben
2.2.3.1.1 Standardausgaben
2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte
2.2.3.2 Digitale Daten
2.2.3.2.1 Digitale Landschaftsmodelle
2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- und Geländemodelle
2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle
2.2.3.2.4 Digitale Topographische Karten
2.2.3.2.5 Digitale Daten des Freizeitkatasters
2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungsgrenzen

"2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung

2.1 Geodatendienste

2.2 Bereitstellung durch eine Fachkraft".

b) In der Tarifstelle 1.1.1 wird die Angabe "42" durch die Angabe "44" sowie die Angabe "28" durch die Angabe "30" ersetzt.

c) Die Tarifstellen 1.5, 1.6, 1.7, 1.7.1 bis 1.7.3 und 1.8

1.5 Wertstufen

Aktualisierung bereitgestellter digitaler Daten
Gebühr: 18 Prozent der für eine erstmalige Bereitstellung der nach dieser Gebührenordnung anzusetzenden Gebühr

Ergänzende Regelung:
Die Gebühr ist für die Aktualisierung einmal pro Nutzungsjahr nach der erstmaligen Bereitstellung vorgesehen. Für hiervon abweichende Aktualisierungszyklen sind entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Die Aktualisierungsgebühr ist unabhängig von der technischen Realisierung der Updatelieferung zu erheben (z.B. auch als Komplettupdate).

1.6 Historisch gewordene Daten und Ausgaben

Analoge Ausgaben und digitale Daten zurückliegender Jahre, die nicht dem aktuellen Stand entsprechen und nicht als selbständige Produkte in den Tarifstellen aufgeführt werden.
Gebühr: 100 Prozent der entsprechenden Gebühr

1.7 Mengenrabatte

Die Ermäßigungsregelungen (Prozentsätze bezogen auf die Gebühr der Tarifstelle) sind nur anzuwenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden.

1.7.1 Informationsmenge Landschaftsfläche

  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 500. qkm
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 501. bis einschließlich dem 5.000. qkm
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 5.001. bis einschließlich dem 25.000. qkm
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 25.001. qkm

1.7.2 Informationsmenge Objekte

  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1.000. Objekt
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 1.001. bis einschließlich dem 10.000. Objekt
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. Objekt
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000.000. Objekt
  5. 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1.000.001. Objekt

1.7.3 Informationsmenge Pixel

  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1.000. MPx
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 1.001. bis einschließlich dem 10.000. MPx
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. MPx
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000.000. MPx
  5. 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1.000.001. bis einschließlich dem 10.000.000. MPx
  6. 3,125 Prozent der Gebühr ab dem 10.000.001. bis einschließlich dem 100.000.000. MPx
  7. 1,5625 Prozent der Gebühr ab dem 100.000.001. MPx

1.8 Datenformatrabatte

Die Prozentsätze sind anzuwenden, wenn die Vorhaltung der digitalen Daten in einer höheren Qualität erfolgt und die digitalen Daten in einer niederen Qualität abgegeben werden. Sie gelten nicht für digitale Daten, die als Standard in den entsprechenden Formaten abgegeben werden oder über eine eigene Tarifstelle verfügen. Die Tarifstelle gilt nicht für in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben.

  1. 100 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit Objektstruktur
  2. 90 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur
  3. 50 Prozent der Gebühr für Vektordaten ohne Objektstruktur
  4. 25 Prozent der Gebühr für Rasterdaten

werden aufgehoben.

d) Tarifstelle 1.9 wird Tarifstelle 1.5 .

e) Die Tarifstellen 1.10, 1.10.1 bis 1.10.4

1.10 Analoge Standardausgaben und digitale Daten

Abhängig von der Art der Bereitstellung und Nutzung sind die in den Tarifstellen 2 und 7 aufgeführten Gebühren für analoge Standardausgaben und digitale Daten nach folgenden Regeln zu bemessen. Die Tarifstellen 1.10.1, 1.10.2 und 1. 10.4 gelten nicht für die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (Tarifstelle 2.2.2). Kosten für die Einrichtung und den Betrieb von Onlineverfahren für den direkten Zugriff des Nutzers sind nicht zu erheben.

1.10.1 Interne Nutzung

Interne Nutzung ist die Verwendung für

ohne eine darüber hinausgehende Einbindung in eigene Produkte oder Dienste einschließlich bis zu 10 selbst angefertigter Mehrausfertigungen.

  1. Für die einmalige interne Nutzung durch direkten Zugriff des Nutzers auf
    aa) digitale Daten
    Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für digitale Daten
    bb) in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben (z.B. PDF-Dateien)
    Gebühr: 75 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben
    cc) pixelorientierte Geodatendienste, soweit nicht § 2 Absatz 3 Nummer 3 zur Anwendung kommt
    Gebühr: 0,10 Euro je angefangene MPx-Einheit (1 Mio. Pixel) unter Anwendung der Mengenrabatte für die MPx nach Tarifstelle 1.7.3
  2. Für die einmalige interne Nutzung bei Zusammenstellung durch die Behörde von
    aa) digitalen Daten
    Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für digitale Daten
    bb) analogen Standardausgaben oder in digitale Bilddokumente umgewandelten analogen Standardausgaben
    Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben
  3. Für die mehrmalige interne Nutzung sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen die Nutzung gleichzeitig erfolgen soll, die Gebühren nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit den nachfolgenden Prozentsätzen zu bemessen
    aa) 100 Prozent der Gebühr bei bis zu 5 Arbeitsplätzen
    bb) 150 Prozent der Gebühr bei bis zu 20 Arbeitsplätzen
    cc) 200 Prozent der Gebühr bei bis zu 100 Arbeitsplätzen
    dd) 250 Prozent der Gebühr bei über 100 Arbeitsplätzen

Dabei ist es unerheblich, ob die Bereitstellung durch die Behörde oder durch direkten Zugriff des Nutzers erfolgt.

Ergänzende Regelungen:

  1. Die einmalige interne Nutzung gemäß der Buchstaben a und b beinhaltet auch den zweckgebundener Ausdruck oder die zweckgebundene Speicherung, jedoch nicht das Recht zum Aufbau einer Datenbank zur mehrfachen Nutzung (Buchstabe c).
  2. Bei Zusammenstellung von digitalen Daten durch die Behörde ist mindestens eine Gebühr von 50 Euro zu erheben. Diese Mindestgebühr gilt nicht für digitale Daten des Tarifabschnittes 2.2.
  3. Für analoge Standardausgaben und digitale Daten der Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie gemäß Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a und Tarifstelle 1.10.2 Buchstabe a bereitgestellt werden.

1.10.2 Externe Nutzung

Externe Nutzung ist jede über die interne Nutzung hinausgehende Weitergabe durch den Lizenznehmer an Dritte.

  1. Für die einmalige Nutzung durch direkten Zugriff eines Dritten über einen Lizenznehmer ist die Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a anzuwenden.
  2. Für die direkte Weitergabe durch einen Lizenznehmer an Dritte ohne Veränderungen sowie ohne Einbindung in Produkte oder Dienste des Lizenznehmers (Wiederverkauf) sind vom Lizenznehmer, unabhängig von seinem Verkaufspreis, die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren zu zahlen. Die Leistung des Lizenznehmers für diesen Wiederverkauf ist separat zu berücksichtigen.
  3. Für sonstige externe Nutzungen wird die Gebühr durch einen zu ermittelnden Prozentsatz vom Erlös des jeweiligen Produkts des Lizenznehmers, in Abhängigkeit vom Anteil am Produkt sowie vom Grad der Umarbeitung, erhoben. Der Erlös berechnet sich aus der Absatzmenge und dem kalkulierten Preis ohne Umsatzsteuer. Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis an oder kann er den Erlös nicht benennen, so ist der Erlös zu schätzen. Ist kein oder nur ein geringer Erlös (Schutzgebühr etc.) vorgesehen, so ist ein fiktiver am Zweck orientierter Erlös zu schätzen. Es ist mindestens eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2 oder 7 zu erheben; für Folgelizenzverträge entfällt die Erhebung dieser Mindestgebühr. Mit der Gebühr ist die Bereitstellung der erforderlichen analogen Ausgaben und digitalen Daten abgegolten.

Ergänzende Regelung:
Es werden keine Gebühren erhoben für das Recht zur Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, wenn es sich um eine einzige statische Darstellung von Daten je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt, der Zugang zur Webseite (Domain) kostenfrei ist und ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinngemäß auch für andere Medien anzuwenden. Gebühren für die Bereitstellung gemäß Tarifstelle 1.10.1 bleiben hiervon unberührt.

1.10.3 Rahmenverträge

Anstelle der Einzelanträge kann für den gleichen Nutzungszweck ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antragsbeginn) anzuwenden.

Ergänzende Regelung:

Werden Gebührenbescheide vor Ablauf des Nutzungsjahrs erstellt, sind die bis dahin angefallenen Mengenrabatte zu berücksichtigen. Bei erneuten Gebührenbescheiden im laufenden Nutzungsjahr sind die auf den dann vorliegenden Datenmengen basierenden Gebühren zu berechnen und die bereits gezahlten Gebühren anzurechnen.

1.10.4 Pauschaltarife

Soweit ein mindestens zweijähriger Nutzungsvertrag geschlossen wird, können anstelle der Einzelabrechnungen nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a nachfolgende Pauschalen vereinbart werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antragsbeginn) anzuwenden.

  1. Zugriffsabhängiger Pauschaltarif
    Der Nutzungsumfang für das erste Nutzungsjahr wird abgeschätzt und der Gebührenermittlung für die Pauschale des ersten Jahres zugrunde gelegt. Die Gebühren für die Folgejahre richten sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres. Sollten im letzten Nutzungsjahr die Gebühren für die tatsächliche Nutzung die Pauschalgebühr um mehr als 20 Prozent übersteigen, ist der Differenzbetrag nachzuerheben.

  2. Gebietsabhängiger Pauschaltarif für digitale Daten
    Für die aus einem zu vereinbarenden Gebiet bereitzustellenden digitalen Daten ist je Nutzungsjahr eine Pauschale in Höhe von 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2 oder 7 zu vereinbaren. Die Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der direkten Zugriffe auf diese Daten. Die Abgrenzung des Gebietes erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.

werden aufgehoben.

f) Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:

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2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung

2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

2.1.1 Analoge Standardausgaben

  1. Je Liegenschaftskarte
    Gebühr:20 Euro
  2. Je Amtliche Basiskarte 1 : 5.000
    Gebühr: 15 Euro
  3. Je Flurstücksnachweis
    Gebühr: 10 Euro
  4. Je Flurstücks- und Eigentümernachweis
    Gebühr: 10 Euro
  5. Je Grundstücksnachweis
    Gebühr: 10 Euro
  6. Je Bestandsnachweis
    Gebühr: 20 Euro
  7. Je Dokument der Liegenschaftskatasterakten
    Gebühr: 10 Euro
  8. Liste der Daten zu Anschlusspunkten oder sonstige Punktlisten - je angefangene 50 Punkte
    Gebühr: 20 Euro
  9. Je Einzelnachweis zum Anschlusspunkt (einschließlich Punktbeschreibung etc.)
    Gebühr: 10 Euro
  10. Je Übersicht der Anschlusspunkte
    Gebühr: 10 Euro

Ergänzende Regelungen:

  1. Die Gebühren gelten für Auszüge im Format bis einschließlich DIN A3. Für Auszüge im Format größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0 ist die doppelte Gebühr zu erheben.
  2. Standardausgaben betreffen sowohl die für NRW als auch die bundesweit durch die AdV vorgegebenen einheitlichen Standardausgaben.
  3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster, d. h. Standardausgaben erweitert um Daten des Maximalprofils NRW (z.B. Anschriften), sind die Gebühren um 10 Prozent zu erhöhen.
  4. Die Gebühr für die Liegenschaftskarte gilt sowohl für Ausgaben mit als auch ohne Topographie und Bodenschätzungsangaben. Entsprechendes gilt für die Amtliche Basiskarte. Soweit noch die DGK 5 herausgegeben wird, gilt für diese die Gebühr für die Amtliche Basiskarte.

2.1.2 Digitale Daten

  1. Je Datensatz Flurstück
    Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  2. Je Datensatz Gebäude
    Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  3. Je Datensatz Eigentümer
    Gebühr: 0,90 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

Ergänzende Regelungen

  1. Maximaler Umfang der digitalen Daten:
    1. Flurstück:
      Datenumfang: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu
      führenden Objekte der Objektgruppen "Angaben zum Flurstück" (in ALK die Folie 1, 2 und 3) sowie der damit korrespondierenden Objektarten "Buchungsblatt" und "Buchungsstelle" und der korrespondierenden Objektarten der Objektartengruppen "Angaben zur Lage" und "Angaben zum Punktort" (in ALK die Folien 50, 51, 52 und 59).

      Zählobjekt: ALKIS - AX_Flurstück; ALK - Objekte der Folie 001

      Zudem sind im Datenumfang enthalten:

      Charakteristische Topographie: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektbereiche "Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben" (in ALK die Folien 54, 65 (alternativ 66), 81 und 82).

      Tatsächliche Nutzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte des Objektbereichs "Tatsächliche Nutzung" (in ALK die Folie 21).

      Bodenschätzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektgruppe "Bodenschätzung, Bewertung" (in ALK die Folie 42).

      Relief/Geländeform: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte des Objektbereichs "Relief" (in ALK die Folie 28).

      Öffentlichrechtliche und sonstige Festlegungen: Die Objektarten "Klassifizierung nach Straßenrecht", "Klassifizierung nach Wasserrecht" und "Bau-, Raum- oder Bodenordnungsrecht"
    2. Gebäude:

      Datenumfang: alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektgruppen "Angaben zum Gebäude" (in ALK die Folien 11, 84 und 86) sowie der damit korrespondierenden "Angaben zur Lage" und "Angaben zum Punktort" (in ALK die Folie 53).

      Zählobjekt: ALKIS - AX_Gebäude; ALK - Objekte der Folien 011, 084 und 086
    3. Eigentümer:

      Datenumfang: Alle Angaben der Objektartengruppe "Personen- und Bestandsdaten" zu allen Eigentümern, Erbbauberechtigten und ggf. Verwaltern etc. eines Bestandsverzeichnisses, einschließlich der Anschriften, soweit vorhanden (in ALB LB0/LE0 (Buchungskennzeichen)).

      Zählobjekt: ALKIS - AX_Flurstück; ALB - Anzahl der Flurstücke
  2. Für noch nicht im maximalen Umfang des Modells zur Verfügung stehende Datensätze werden die Gebührensätze für diese Standardabgabe nicht reduziert.
  3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Daten des Maximalprofils NRW sind 10 Prozent der nach Buchstabe a ermittelten Gesamtgebühr zu erheben.
  4. Katalogdaten und Präsentationsobjekte sind grundsätzlich mit der Gebühr für das jeweilige Produkt bzw. den jeweiligen Datensatz abgegolten.

2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten

2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK

Rasterdaten der DGK5 (eingescannt oder aus Vektordaten abgeleitet) oder der ABK je angefangenen qkm Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

2.1.3.2 Hausinformationen

  1. je Hauskoordinatenpaar (HK)
    Gebühr: 0, 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  2. je Hausumring (HU)
    Gebühr: 0,07 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  3. je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD1 (HU und Höhe)
    Gebühr: 0,14 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
  4. je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD2 (HU und Höhe und Dachform)
    Gebühr: 0,28 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

2.1.3.3 Punktdaten

Daten zu Vermessungspunkten etc., je Punkt
Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung

2.2.1 Festpunktfeld

2.2.1.1 Analoge Standardausgaben

  1. Punktliste - je angefangene 50 Punkte
    Gebühr: 20 Euro
  2. Je Einzelnachweis zum Festpunkt (einschließlich Punktbeschreibung)
    Gebühr: 10 Euro
  3. Je Übersicht der Festpunkte (bis einschließlich DIN A3)
    Gebühr: 10 Euro
  4. Je Übersicht der Festpunkte (größer DIN A3)
    Gebühr: 20 Euro

2.2.1.2 Digitale Daten

  1. Je Datensatz Lagefestpunkt
    Gebühr: 0,90 Euro
  2. Je Datensatz Höhenfestpunkt
    Gebühr: 0,90 Euro
  3. Je Datensatz Schwerefestpunkt
    Gebühr: 0,90 Euro
  4. Je Datensatz Grundnetz- und Referenzstationspunkt
    Gebühr: 0,90 Euro

2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst

Für die Nutzung der Dienste, je angefangene Minute

  1. EPS über Ntrip
    Gebühr: keine
  2. HEPS über GSM und Ntrip
    Gebühr: 0,10 Euro
  3. GPPS
    Gebühr: 0,20 Euro

Ergänzende Regelungen:

  1. Der Tarif Buchstabe c gilt für den über das Internet angeboten Selbstabruf. Werden die Daten durch die Behörde manuell zusammengestellt, ist der Aufwand zusätzlich nach Zeitgebühr (Tarifstelle 1.1) abzurechnen.
  2. Die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes über NRW hinaus ist über die bundesweit agierende zentrale Stelle mit den dort vorgesehenen Gebühren bzw. Entgelten abzuwickeln.
  3. Folgende Pauschaltarife sind möglich:
    1. Für Buchstabe b: je Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung 250 Euro pro Monat.
    2. Für Buchstabe c: je Referenzstation 500 Euro pro Monat.

2.2.3 Topographische Geobasisdaten

2.2.3.1 Analoge Ausgaben

2.2.3.1.1 Standardausgaben

Für die Ausgabe im festgelegten Blattschnitt, je Kartenblatt

  1. Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100)
    Gebühr: 5 Euro
  2. Verwaltungs- und Übersichtskarten, Historische Karten, Historische Luftbilderzeugnisse
    Gebühr: 15 Euro

2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte

Für die Ausgabe im Wunschblattschnitt, je angefangenen qdm des gedruckten Kartenbildes ohne Berücksichtigung des Rahmens, der Legende o. ä.

  1. Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100), Verwaltungskarten 1 : 50.000 (SK 50K)
    Gebühr: 0,15 Euro
  2. Luftbilderzeugnisse
    Gebühr: 0,75 Euro

Ergänzende Regelung:
Pro Ausdruck ist eine Mindestgebühr von 7 Euro zu erheben.

2.2.3.2 Digitale Daten

2.2.3.2.1 Digitale Landschaftsmodelle

  1. Je angefangenen qkm Basis DLM
    Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  2. Je angefangenen qkm DLM 50
    Gebühr: 2,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

Ergänzende Regelung:

Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen.

  1. 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung
  2. 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr
  3. 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
  4. 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
  5. 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete
  6. 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief

2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- und Geländemodelle

  1. Je angefangenen qkm DOM 1 L, DGM 1 L, DGM 1
    Gebühr: 80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  2. unbesetzt
  3. Je angefangenen qkm DGM 10
    Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  4. Je angefangenen qkm DGM 25
    Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  5. Je angefangenen qkm DGM 50
    Gebühr: 1 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle

  1. Je angefangenen qkm DOP (Digitale Orthophotos) 10, DLB (Digitale Luftbilder) 10
    Gebühr: 30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  2. Je angefangenen qkm DOP 20, DLB 20,
    Gebühr: 9 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  3. Je angefangenen qkm DOP 250
    Gebühr: 3 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

Ergänzende Regelung:
Bei den DLB beinhaltet die Gebühr auch - soweit beantragt - die Bereitstellung der Stereopartner und der Kalibrierungsinformationen

2.2.3.2.4 Digitale Topographische Karten

  1. Je angefangenen qkm DTK 10
    Gebühr: 4,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  2. Je angefangenen qkm DTK 25
    Gebühr: 1,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  3. Je angefangenen qkm DTK 50
    Gebühr: 0,30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  4. Je angefangenen qkm DTK 100
    Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

Ergänzende Regelungen:

  1. Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen.
    1. 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung
    2. 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr
    3. 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
    4. 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
    5. 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete
    6. 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief
  2. Werden nur einzelne Objektartenbereiche der vorläufigen Ausgabe der DTK (DTK-V)

bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen.

  1. 60 Prozent für den Objektartenbereich Grundriss / Schrift, Siedlung
  2. 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
  3. 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
  4. 15 Prozent für den Objektartenbereich Höhenlinien

2.2.3.2.5 Digitale Daten des Freizeitkatasters

  1. Bezogen auf das Basis DLM, je angefangenen qkm
    Gebühr: 1,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
  2. Bezogen auf die DTK 25, je angefangenen qkm
    Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1

2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungsgrenzen

  1. Abgeleitet aus dem Basis DLM, volle Punktdichte (DVG1) Gebühr: 500 Euro
  2. Abgeleitet aus dem Basis DLM, ausgedünnte Punktdichte (DVG2) Gebühr: 50 Euro
"2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung

2.1 Geodatendienste

Für über automatisierte Verfahren abgerufene Geobasisdaten

  1. Satellitenpositionierungsdienst für Positionsbestimmungen innerhalb Nordrhein-Westfalens
    1. EPS
      Gebühr: keine
    2. HEPS
      aa) je angefangene Minute
      Gebühr: 0,10 Euro
      bb) Pauschaltarife je Monat je Freischaltung
      Gebühr: 250 Euro
      cc) für Test-, Forschungs- und Schulungszwecke, zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie für gesetzliche Aufgaben der Kommunen und des Landes
      Gebühr: keine
    3. GPPS nordrheinwestfälischer Referenzstationen
      Gebühr: keine
  2. Je amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters entsprechend der Tarifstelle 2.2 Nummer 1
    1. als Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen
      Gebühr: keine
    2. sonst
      Gebühr: ein halber Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
  3. Sonstige Geobasisdaten und Metadaten
    Gebühr: keine

2.2 Bereitstellung durch eine Fachkraft

Für durch eine Fachkraft der Behörde ausgehändigte oder übersandte Geobasisdaten

  1. Je amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters (gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung)
    1. Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster bis einschließlich DIN A3
      Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
    2. Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster größer DIN A3
      Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
    3. Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten bis einschließlich DIN A3
      Gebühr: ein halber Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
    4. Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten größer DIN A3
      Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
  2. Je topographische Karte, Luftbilderzeugnis, Verwaltungs- und Übersichtskarte, sowohl im festgelegten Blattschnitt oder im Wunschblattschnitt, historisch oder aktuell sowie je Einzelnachweis, Übersicht, Punktliste zu Festpunkten der Landesvermessung
    1. bis einschließlich DIN A1
      Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
    2. größer DIN A1
      Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
  3. Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, wenn sie
    1. nicht im Abrufverfahren verfügbar sind
      Gebühr: keine
    2. im Abrufverfahren verfügbar sind
      Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b, mindestens jedoch vier Halbstundensätze
  4. Sonstige Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters oder der Landesvermessung sowie individuelle Auswertungen
    Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1".

g) Tarifstelle 5.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Tarifstelle 1.9" durch die Angabe "Tarifstelle 1.5" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "135" durch die Angabe "160" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "270" durch die Angabe "320" ersetzt.

cc) Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Für jedes neu zu bildende Flurstück, dessen Abmarkung vollständig oder teilweise zurückgestellt wurde, ist jeweils die Gebühr um 10 Prozent zu erhöhen."4. Mit der Gebühr ist auch die Übernahme aller in den Vermessungsschriften enthaltenen Grenzvermessungen abgedeckt."

h) Tarifstelle 5.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.2 Sonstige Fortführungen

Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäudeeinmessungen, Urteilen etc.
Gebühr: keine

"5.2 Sonstige Fortführungen
  1. Für die Übernahme einer Grenzvermessung gemäß Tarifstelle 4.1.4 (einschließlich des Nachholens zurückgestellter Abmarkungen)
    Gebühr: 320 Euro sowie zusätzlich 10 Euro je Abmarkung (einschließlich der amtlichen Bestätigung) gemäß § 20 Absatz 1 VermKatG NRW
    Anschließend ist die Tarifstelle 1.5 (Wertstufe) anzuwenden.
  2. Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäudeeinmessungen, Urteilen etc.
    Gebühr: keine".

i) In den Tarifstellen 3.1.1 Nummer 3, 3.1.2 Buchstabe a, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7 Buchstaben a, b und d wird jeweils die Angabe "Tarifstelle 1.9" durch die Angabe "Tarifstelle 1.5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

Auf Grund des § 29 Nummern 1 und 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 (aufgehoben)" § 11 Nutzung der Geobasisdaten".

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 (aufgehoben)" § 11 Nutzung der Geobasisdaten

(1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:

  1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,
  2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
  3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden.

Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk mit der Namensnennung gemäß Absatz 2 Satz 2 erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.

(2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung" in der jeweils aktuellen Version. Die Namensnennung der Rechteinhaber und Bereitsteller erfolgt einheitlich im Quellenvermerk mit "Land NRW" sowie dem Jahr des Datenbezugs in Klammern; soweit Geobasisdaten durch ein Katasteramt bereitgestellt werden, kann das Katasteramt entscheiden, ob diese Namensnennung durch den Zusatz "/" und die Bezeichnung des Katasteramtes zu ergänzen ist. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.

(3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend.

(4) Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 171736

ENDE