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Regelwerk

Änderungstext

Erlass zur Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Januar 2018
(MBl. NRW. Nr. 4 vom 22.02.2018 S. 55)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 402-2010-03/18

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 (MBl. NRW. S. 116), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Januar 2017 (MBl. NRW. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nummer 2.7

2.7 Sonderregelungen für Gruppenwohnungen

wird gestrichen.

a) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
3 Pflegewohnplätze

3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

3.2 Belegungsbindung

3.3 Wohnkostenentlastung

3.4 Art und Höhe der Förderung

"3 Regelungen für Gruppenwohnungen

3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten

3.3 Belegung und Zweckbindung

3.4 Miete und Mietbindung

3.5 Art und Höhe der Förderung

3.6 Zusatzdarlehen"

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4 Darlehen für Standortaufbereitung"4 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"
c) In Nummer 5.1 wird das Wort "Fördertatbestände" durch das Wort "Wohnqualitäten" ersetzt.

d) Nach Nummer 5.8 werden folgende Nummern eingefügt:

"5.9 Darlehensbedingungen

5.10 Auszahlung der Baudarlehen"

e) In Nummer 7.2 wird das Wort "Pflegewohnplätze" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

f) In Nummer 7.3 werden die Wörter "Selbst genutztes Wohneigentum" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

g) Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.5 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"7.5 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"

h) Nach Nummer 10.2 wird folgende Nummer 10.3 angefügt:

"10.3 Nachfolgenutzung von nach RL Flü gefördertem Wohnraum"

i) In Anlage 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Pflegewohnplätze" gestrichen.

j) In Anlage 1 Nummer 2 werden die Wörter "Qualitätsanforderungen für selbst genutztes Wohneigentum" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

2. In Nummer 1.5.1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Bewilligungsbehörde kann nach Abstimmung mit der NRW.BANK weitere Ausnahmen zulassen."

3. In Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) werden das Komma nach dem Wort "Gemeinschaftsräumen" durch das Wort "und" ersetzt sowie die Wörter "und Pflegewohnplätzen" gestrichen.

4. Nummer 1.6.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen

Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

und die Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

b) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"a) Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

b) In Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b) muss die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils (7,5 v. H. der Gesamtkosten) durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden. Sofern der Eigenleistungsersatz nach Nummer 1.6.2.4 in Anspruch genommen wird, muss die Hälfte des reduzierten Mindesteigenleistungsanteils durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden."

5. In Nummer 1.6.2.3 werden in der Überschrift nach dem Wort "Eigenleistung" die Wörter "bei der Mietwohnraumförderung" angefügt.

6. Nummer 1.6.2.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.6.2.4 Selbst genutztes Wohneigentum

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums muss die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils nach Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b) durch eigene Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden.

Das Starterdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist auf Antrag als Ersatz des Eigenleistungsanteils anzuerkennen, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.

"1.6.2.4 Eigenleistungsersatz bei selbst genutztem Wohneigentum

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15 v. H. des aus Grundpauschale, Familienbonus und ggf. Zusatzdarlehen für die Barrierefreiheit bestehenden Baudarlehens nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 als Ersatz der Eigenleistung (Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b)) anerkannt werden. Das in diesem Fall wegen der reduzierten Eigenleistung notwendige höhere Fremdmittel kann im Grundbuch im Rang vor den Förderdarlehen besichert werden."

7. Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b) Satz 2 werden die Wörter "sowie das Nähere zu den Förderkonditionen und Regelungen zur Sicherung der Zweckbestimmung sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe A geförderte Mietwohnraum zu nutzen sind."Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die den Wohnflächenobergrenzen der Nummern 1.4.1 und 1.4.2 Anlage 1 entspricht beziehungsweise entsprechen und nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe A geförderte Mietwohnungen genutzt werden können."

8. In Nummer 2.1.3 Satz 2 wird die Angabe "650 Euro" durch die Angabe "700 Euro" ersetzt.

9. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt:
Alt:

123
Gemeinden mit MietniveauEinkommensgruppe AEinkommensgruppe B
M 14,25 Euro5,35 Euro
M 24,65 Euro5,75 Euro
M 35,25 Euro6,10 Euro
M 45,75 Euro6,65 Euro

Neu:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

4,60 Euro

5,45 Euro

M 2

5,00 Euro

5,85 Euro

M 3

5,55 Euro

6,30 Euro

M 4

6,20 Euro

7,00 Euro

b) In Satz 3 wird die Angabe "6,25" durch die Angabe "6,80" und die Angabe "7,15" durch die Angabe "7,60" ersetzt.

c) Satz 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Für Wohnungen, die im Wege der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme beheizt werden, ist eine um 0,20 Euro pro Quadratmeter geringere Miete zu vereinbaren."Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung für die geförderten Wohnungen nicht als Eigentümerin oder Eigentümer betreibt, ist die in der Förderzusage festzusetzende höchstzulässige Bewilligungsmiete um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu reduzieren. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Contracting-Vertrag abgeschlossen wird."

d) In Satz 14 werden die Wörter "für Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen" gestrichen.

10. Nummer 2.5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "je nach Standort, Zweckbestimmung und EnEV-Standard" ersetzt durch die Wörter "je nach Standort und Zweckbestimmung".

b) Die Tabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt:
Alt:

Einkommensgruppe AEinkommensgruppe B
12345
Gemeinden mit MietniveauEnEV bis 2015EnEV 2016EnEV bis 2015EnEV 2016
M 11.100 Euro1.180 Euro500 Euro535 Euro
M 21.300 Euro1.390 Euro650 Euro695 Euro
M 31.500 Euro1.605 Euro900 Euro965 Euro
M 41.650 Euro1.765 Euro1.100 Euro1.180 Euro
Neu:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

1.250 Euro

550 Euro

M 2

1.450 Euro

700 Euro

M 3

1.680 Euro

1.000 Euro

M 4

1.850 Euro

1.250 Euro

c) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei der Förderung von Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster beträgt die Grundpauschale abweichend von Satz 1 bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe A höchstens 1.950 Euro und bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe B höchstens 1.300 Euro."

d) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "je nach EnEV-Standard" gestrichen und die Wörter "nach Spalte 2 oder 3 der Tabelle" durch die Wörter "bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe A" ersetzt.

11. Nummer 2.5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "je nach Standort, Zweckbestimmung und EnEV-Standard" ersetzt durch die Wörter "je nach Standort und Zweckbestimmung".

b) Die Tabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Alt:

Einkommensgruppe AEinkommensgruppe B
12345
Gemeinden mit MietniveauEnEV bis 2015EnEV 2016EnEV bis 2015EnEV 2016
M 1825 Euro885 Euro375 Euro405 Euro
M 2975 Euro1.045 Euro490 Euro525 Euro
M 31.125 Euro1.205 Euro675 Euro725 Euro
M 41.240 Euro1.330 Euro825 Euro885 Euro

Neu:

1

2

3

Gemeinden mit Mietniveau

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

M 1

900 Euro

410 Euro

M 2

1.050 Euro

530 Euro

M 3

1.210 Euro

750 Euro

M 4

1.350 Euro

900 Euro

c) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei der Förderung von Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster beträgt die Grundpauschale abweichend von Satz 1 bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe A höchstens 1.450 Euro und bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe B höchstens 950 Euro."

d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Sätze 3 und 4" ersetzt.

12. Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.5.2 Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand"2.5.2 Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand
2.5.2.1 Zusatzdarlehen für kleine Wohnungen

Für Wohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur bis zu einer Größe von 62 Quadratmetern (im Falle einer zusätzlichen Badewanne von 67 Quadratmetern, im Falle einer Wohnung für Rollstuhlnutzer 70 Quadratmetern und im Falle von Nummer 1.4.2 Anlage 1 einschließlich der genehmigten Wohnflächenüberschreitung) erhöht sich unabhängig von der Anzahl der Zimmer die Förderpauschale um 5.000 Euro pro Wohnung für Personen der Einkommensgruppe A und im Übrigen um 2.000 Euro pro Wohnung.

a) Kleine Wohnungen

Für Wohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur bis zu einer Größe von 55 Quadratmetern wird unabhängig von der Anzahl der Zimmer die Förderpauschale um 5.000 Euro pro Wohnung erhöht, wenn eine Zweckbindung für die Einkommensgruppe A vereinbart wird. Bei einer Zweckbindung für die Einkommensgruppe B wird die Förderpauschale um 2.000 Euro pro Wohnung erhöht.

2.5.2.2 Zusatzdarlehen für Aufzüge

Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2 entsprechen, kann ein Zusatzdarlehen von 2 500 Euro pro geförderte Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens von 50 000 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 mal 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 3 300 Euro pro geförderte, durch den Aufzug erschlossene Wohnung, maximal 65 000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen wie Wohnungen.

b) Aufzugsdarlehen

Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2: 2011-01 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" entsprechen, kann ein Zusatzdarlehen von 2.500 Euro pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens von 50.000 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 mal 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 3.300 Euro pro geförderte, durch den Aufzug erschlossene Wohnung, maximal 65.000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen bei der Berechnung wie Wohnungen.

2.5.2.3 Zusatzdarlehen für Pflegebäder

Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades kann ein Zusatzdarlehen von 20.000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.

2.5.2.4 Zusatzdarlehen für Sinnesgärten, Quartiersplätze und Nahmobilitätsangebote

Für die Herstellung von Außenanlagen auf dem Baugrundstück, die

  1. an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen) oder
  2. der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze, Bewegungsfelder)

kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestaltete Grundstücksfläche gewährt werden.

Sofern alternative Nahmobilitätsangebote für die Hausgemeinschaft auf dem Baugrundstück barrierefrei erreichbar geschaffen werden (z.B. Abstellanlagen für (Lasten-)Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen) und gleichzeitig der in der Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel auf einen Wert unter 1,0 gesenkt wird, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestaltete Grundstücksfläche gewährt werden.

Nummer 4.5 gilt entsprechend.

c) Konzeptionelle sozialplanerische Vorleistungen und Zusatzangebote (Sinnesgärten, Quartiersplätze, Nahmobilitätsangebote)

Für die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten entstandenen nachgewiesenen, externen Kosten, z.B. für konzeptionelle Beratungsleistungen, sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen oder Befragungen, kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 1.000 Euro pro geförderter Wohnung, Appartement oder Wohnschlafraum innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsraum und Raum zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gewährt werden. Nummern 4.3, 4.5 und 4.6 gelten entsprechend.

Für die Herstellung von Außenanlagen auf dem Baugrundstück, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen) oder der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze, Bewegungsfelder) kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche, gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend.

Sofern alternative Nahmobilitätsangebote für die Hausgemeinschaft auf dem Baugrundstück barrierefrei erreichbar geschaffen werden (z.B. Abstellanlagen für (Lasten-) Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen) und gleichzeitig der in der Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel auf einen Wert unter 1,0 gesenkt wird, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend.

2.5.2.5 Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser

Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) kann ein Zusatzdarlehen von 10 000 Euro pro Haus gewährt werden.

d) Mieteinfamilienhäuser

Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) kann ein Zusatzdarlehen von 10.000 Euro pro Haus gewährt werden.

2.5.2.6 Zusatzdarlehen für Passivhäuser

Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Buchstabe a) Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt.

e) Passivhäuser

Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt.

2.5.2.7 Zusatzdarlehen im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten

Für die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten entstandenen nachgewiesenen externen Kosten, z.B. für konzeptionelle Beratungsleistungen, sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen oder Befragungen, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro geförderter Wohnung, Appartement oder Wohnschlafraum innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsraum und Raum zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend.

f) Rollstuhlgerechter Wohnraum

Der Bau von Wohnungen für Rollstuhlnutzer wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von pauschal 4.000 Euro pro Wohnung gefördert, wenn die Wohnungen Personen vorbehalten werden, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Nummer 1.2.1 Sätze 10 bis 14 Anlage 1 WFB sind zu beachten. Das Zusatzdarlehen wird für folgende Ausstattungsmerkmale erhöht:

a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1.000 Euro,

b) für jede Tür in Wohnung und Gebäude mit elektrischer Bedienung pauschal um 1.500 Euro und

c) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 5.000 Euro.

Der erhöhte Flächenbedarf für zusätzliche Bewegungsflächen in der Wohnung wird durch die Anerkennung erhöhter Wohnflächenobergrenzen für Rollstuhlnutzerwohnungen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b) Spalte 3 der Tabelle Anlage 1 gefördert.

Der erhöhte Flächenbedarf für einen Rollstuhlabstellplatz in der Wohnung wird durch Anerkennung einer planerisch begründeten Überschreitung nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 gefördert."

2.5.2.8 Zusatzdarlehen für Gruppenwohnungen wegen baulichen Mehraufwands infolge von Brandschutzauflagen

Für die der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Umsetzung von Brandschutzauflagen entstehenden zusätzlichen Kosten bei der Neuschaffung von Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 2.500 Euro pro Appartement oder Wohnschlafraum der Gruppenwohnung gewährt werden. Der Förderzusage sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich plausibel beispielsweise aus Brandschutzgutachten oder Kostenvoranschlägen ergeben.

13. Nummer 2.5.3

2.5.3 Weitere Zusatzdarlehen bei der Förderung der Neuschaffung im Bestand

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 b) und c) in Gebäuden, die

  1. von besonderem städtebaulichen Wert sind oder
  2. ein Denkmal sind oder
  3. in einem Denkmalbereich liegen,

kann zur Deckung städtebaulicher oder gebäudebedingter Mehrkosten, die entsprechend Nummer 4.5 nachzuweisen sind, ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden.

Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft nach Buchstaben a) bis c) holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der unteren Denkmalbehörde ein. Neben dem Zusatzdarlehen dürfen keine Zuschüsse aus der Städtebauförderung für städtebaulich bedingte Mehrkosten oder aus Denkmalfördermitteln in Anspruch genommen werden.

wird aufgehoben.

14. Nummer 2.5.4 wird Nummer 2.5.3.

15. Nummer 2.7

2.7 Sonderregelungen für Gruppenwohnungen

2.7.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für alle Wohnungssuchenden, insbesondere aber auch für Studierende, für ältere Menschen und für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Gruppenwohnungen gefördert. Gruppenwohnungen sind Wohneinheiten eines neuen Typs für 3 bis 12 Personen, in denen jede Person selbstbestimmt zur Miete einen individuellen Wohnbereich bewohnt und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Die individuellen Wohnbereiche innerhalb einer Gruppenwohnung können als Appartements für Personen der Einkommensgruppe A und B oder als Wohnschlafräume entweder nur für Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B errichtet werden und werden wie Wohnungen gezählt.

Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen müssen ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sein und zählen zu den förderfähigen Gemeinschaftsflächen.

2.7.2 Belegung und Zweckbindung

Für die Belegung und Zweckbindung von Gruppenwohnungen gilt Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass

  1. Appartements innerhalb einer Gruppenwohnung wahlweise an Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B
  2. alle Wohnschlafräume innerhalb einer Gruppenwohnung entweder nur an Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B

zu überlassen sind.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b) ist ein gezielter Wohnberechtigungsschein für den Wohnschlafraum nebst anteiliger Gemeinschaftsfläche vorzulegen.

2.7.3 Miete und Mietbindung

Der oder die Verfügungsberechtigte hat mit jeder Person einen Mietvertrag über einen Individualwohnraum einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen. Die Höhe der Miete für den Individualwohnraum und die Höhe des Nutzungsentgelts für die Gemeinschaftsfläche richten sich nach Nummer 2.4. Das Nutzungsentgelt für die gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen. Für die Möblierung mit Einbaumöbeln darf gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Anschaffungskosten neben der Miete als Möblierungszuschlag eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro pro Appartement oder Wohnschlafraum vereinbart werden. Eine Zwischenvermietung, beispielsweise an einen Verein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einen karitativen Träger, ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf den Zwischenmieter übertragen werden.

2.7.4 Art und Höhe der Förderung

Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Appartements wird pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.1 bis 2.5.2.4, 2.5.2.6, 2.5.2.7, 2.5.2.8, 2.5.3 und nach Nummer 4 gewährt.

Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen wird pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.2 bis 2.5.2.4, 2.5.2.6, 2.5.2.7, 2.5.2.8, 2.5.3 und Nummer 4 gewährt.

Bei Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen erhöht sich das Baudarlehen für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, um 4.000 Euro.

Bei der Ermittlung der Förderpauschale ist die tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50 Quadratmeter pro Person, zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Zur Wohn- und Gemeinschaftsfläche zählt anteilig auch die Fläche eines Dienstzimmers, das ausschließlich für die Betreuung und Pflege der Mieterinnen und Mieter der Gruppenwohnung erforderlich ist. Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Baudarlehen ist zwei Nachkommastellen zu runden.

wird aufgehoben.

16. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 Pflegewohnplätze"3 Regelungen für Gruppenwohnungen
3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohn- und Gemeinschaftsräume gefördert (Pflegewohnplätze), die das quartiersintegrierte Angebot an neuen Wohn- und Pflegeformen in Einrichtungen der vollstationären Pflege (§ 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) - SGB XI) erweitern und die Wohnkostenbelastung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtung senken.

Es werden ausschließlich Pflegewohnplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gefördert, deren anerkennungsfähige Aufwendungen gemäß der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656/SGV. NRW. 820) und nach § 92 SGB XI durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger festgesetzt werden.

Sofern eine Einrichtung neben den nach diesen Bestimmungen (WFB) zur Förderung vorgesehenen Plätzen weitere Plätze enthält oder enthalten soll, ist eine Förderung nur zulässig, wenn die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach Satz 2 getrennt für die nach diesen Bestimmungen (WFB) geförderten und für die weiteren Plätze erfolgt.

Die Anzahl der geförderten Pflegewohnplätze soll im Verhältnis zur Anzahl der geförderten Mietwohnungen nicht mehr als 25 v. H. betragen.

3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für alle Wohnungssuchenden, insbesondere aber auch für Studierende, für ältere Menschen und für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Gruppenwohnungen gefördert. Gruppenwohnungen sind Wohneinheiten für 3 bis 12 Personen, in denen jede Person selbstbestimmt zur Miete einen individuellen Wohnbereich bewohnt und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Die individuellen Wohnbereiche innerhalb einer Gruppenwohnung können als Appartements für Personen der Einkommensgruppe A und B oder als Wohnschlafräume entweder nur für Personen der Einkommensgruppe A oder nur der Einkommensgruppe B errichtet werden.

Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen in Gruppenwohnungen wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen müssen ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sein und zählen zu den förderfähigen Gemeinschaftsflächen.

3.2 Belegungsbindung

Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 20 oder wahlweise 25 Jahren übereinstimmend mit der Dauer der Zweckbindung der gleichzeitig geförderten Wohnungen ausschließlich für Zwecke der vollstationären Dauerpflege zu nutzen. § 13 Satz 1 WFNG NRW findet keine Anwendung. Die Nutzung einzelner Plätze für eingestreute Kurzzeitpflege ist zulässig. Meldepflichten gemäß § 17 Absatz 1 WFNG NRW und Belegungsrechte zu Gunsten der zuständigen Stelle werden nicht begründet.

Wird der Betrieb der Pflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung eingestellt, sollen die Pflegewohnplätze für die restliche Bindungsdauer als Mietwohnraum für die Einkommensgruppe A zu tragbaren Mieten genutzt werden. Dieses Ziel ist durch folgenden Zusatz in der Förderzusage sicherzustellen:

Für den Fall, dass der Betrieb der Dauerpflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung nach Satz 1 beendet wird, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer,

  1. die geförderten Pflegewohnplätze mindestens für die Restdauer der Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW zu überlassen,
  2. im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Jahr der für die Pflegewohnplätze erteilten Förderzusage gemäß WFB für vergleichbaren Mietwohnraum maßgeblich war, zuzüglich der nach WFB zulässigen Mietsteigerungen,
  3. die Umwandlung der Pflegewohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.

Diese Miete entspricht der höchstzulässigen Miete einer für Begünstigte der Einkommensgruppe A im Jahr der Förderung der Pflegewohnplätze geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung der Förderzusage zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger Mietsteigerungen).

3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten

Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Gruppenwohnungen sind mindestens mit einer Gemeinschaftsküche mit Einbauküche und einem Essplatz für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe auszustatten. Ausnahmsweise sind Gruppenwohnungen mit mehr als 8 Personen auch auf 2 Ebenen zulässig, wenn eine Erschließung über eine wohnungsinterne Treppe und einen wohnungsinternen Aufzug gewährleistet ist, durch den die beiden Ebenen unmittelbar miteinander verbunden werden.

Die individuellen Wohnbereiche können als

  1. Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  2. Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Bei Appartements in Gruppenwohnungen dürfen die drei Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen in einem Raum zusammengefasst werden.

Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nummer 1.4.1 Anlage 1 pro Person 50 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzer.

Für Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf gelten die nachfolgend beschriebenen Anforderungen:

Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet ist. Diese Gruppenwohnungen sind baulich so zu gestalten, dass Sie jeweils von mindestens 2 Rollstuhlnutzern bewohnt werden können.

Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 685) zu erfüllen.

Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ein unmittelbarer Zugang vom Bewohnerzimmer zum Bad ist nur zu einem Einzelbad zulässig.
  2. Der Raum für die gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss ausreichend groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein.
  3. Vor dem Raum für die gemeinschaftliche Nutzung ist ein Freisitz mit einer ausreichenden Größe für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe vorzusehen. Alternativ können bei entsprechender Begründung im Betreuungskonzept Freisitze vor jedem Appartement oder Wohnschlafraum vorgesehen werden.
3.3 Wohnkostenentlastung

Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen bezweckte Wohnkostenentlastung ist durch das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW gewährleistet.

Betreibt die Fördernehmerin oder der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst (Investorenmodell), ist sie oder er verpflichtet,

  1. die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung an eine Betreiberin oder einen Betreiber zum Zwecke des Betriebs einer vollständigen Pflegeeinrichtung zu vermieten und
  2. die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur für Zwecke vollstationärer Pflege und eingestreuter Kurzzeitpflege im Sinne des APG NRW zu nutzen und dabei das Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß APG DVO NRW einzuhalten.
3.3 Belegung und Zweckbindung

Für die Belegung und Zweckbindung von Gruppenwohnungen gilt Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass

  1. Appartements innerhalb einer Gruppenwohnung wahlweise an Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B
  2. alle Wohnschlafräume innerhalb einer Gruppenwohnung entweder nur an Personen der Einkommensgruppe A oder nur der Einkommensgruppe B

zu überlassen sind.

Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b) ist ein gezielter Wohnberechtigungsschein für den Wohnschlafraum nebst anteiliger Gemeinschaftsfläche vorzulegen.

3.4 Art und Höhe der Förderung

Gewährt wird ein Baudarlehen in Höhe von 75.000 Euro pro Pflegewohnplatz. Werden nicht mehr als 24 Pflegewohnplätze errichtet, kann das Baudarlehen pro Pflegewohnplatz um 9.000 Euro erhöht werden. Neben den Baudarlehen können Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2.2 Satz 2, 2.5.2.3, 2.5.2.4, 2.5.2.6, 2.5.2.7, 2.5.3 und 4 gewährt werden.

3.4 Miete und Mietbindung

Die oder der Verfügungsberechtigte hat mit jeder Person einen Mietvertrag über ein Appartement oder einen Wohnschlafraum einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen. Die Höhe der Miete für den Individualwohnraum und die Höhe des Nutzungsentgelts für die Gemeinschaftsfläche richten sich nach Nummer 2.4. Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen. Sofern die Appartements oder Wohnschlafräume mit Einbaumöbeln ausgestattet werden, darf gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Anschaffungskosten neben der Miete als Möblierungszuschlag eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro pro Appartement oder Wohnschlafraum als Nebenleistung zur Miete vereinbart werden.

Die Zwischenvermietung einer Gruppenwohnung, beispielsweise an einen Verein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einen karitativen Träger, ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf den Zwischenmieter übertragen werden.

3.5 Art und Höhe der Förderung

Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Appartements werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ggf. Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 Buchstaben a), b), c), e) und f) und nach Nummer 4 gewährt.

Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ggf. Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 Buchstaben b), c), e), f) und Nummer 4 gewährt. Bei Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen erhöht sich das Baudarlehen für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, um 4.000 Euro.

Bei der Ermittlung der Förderpauschale ist die tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50 Quadratmeter pro Person, zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Zur Wohn- und Gemeinschaftsfläche zählt anteilig auch die Fläche eines Dienstzimmers, das ausschließlich für die Betreuung und Pflege der Mieterinnen und Mieter der Gruppenwohnung erforderlich ist. Für die Ausstattung der Gemeinschaftsfläche nach Nummer 3.2 Satz 2 erhöht sich das Baudarlehen um 15.000 Euro; bei Gruppenwohnungen für mehr als 4 Personen wird das Baudarlehen um weitere 2.000 Euro pro Person erhöht.

Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

3.6 Zusatzdarlehen
  1. Pflegebäder
    Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades kann ein Zusatzdarlehen von 20.000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.
  2. Baulicher Mehraufwand infolge von Brandschutzauflagen
    Für die der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Umsetzung von Brandschutzauflagen entstehenden zusätzlichen Kosten bei der Neuschaffung von Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 2.500 Euro pro Appartement oder Wohnschlafraum der Gruppenwohnung gewährt werden. Der Entscheidung über die Förderfähigkeit sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich plausibel beispielsweise aus Brandschutzgutachten oder Kostenvoranschlägen ergeben ."

17. In Nummer 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
4. Darlehen für Standortaufbereitung"4 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"

18. In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Wort "Pflegewohnplätze" durch das Wort "Gruppenwohnungen" ersetzt.

19. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g) wird das Satzschlusszeichen durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) Folgender Buchstabe h) wird angefügt:

"h) städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 b) und c) in Gebäuden, die von besonderem städtebaulichen Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen."

20. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für Lärmschutz oder Gründungsmaßnahmen" gestrichen.

b) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 Buchstabe h) holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der unteren Denkmalbehörde ein."

21. Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nummer 4.2" die Wörter "Buchstaben a) bis g)" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 Buchstabe h) kann zur Deckung städtebaulicher oder gebäudebedingter Mehrkosten ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden."

22. In Nummer 4.4.3 Satz 3 werden die Wörter "(Nummer 2.3 Anlage 1)" durch die Wörter "(Nummer 5.1 Satz 3)" ersetzt.

23. In Nummer 4.5 Satz 1 werden die Wörter "für das Herrichten des Grundstücks" gestrichen.

24. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Städtebaufördermitteln" die Wörter "oder Denkmalfördermitteln" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ebenso ist für Maßnahmen nach Nummern 4.2 eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten nach den Richtlinien des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen."Ebenso ist für Maßnahmen nach Nummer 4.2 eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien- BAfrl), RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - IV - 4 - 551.01 vom 13.01.2015 ausgeschlossen."

25. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fördertatbestände" durch das Wort "Wohnqualitäten" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "den Anforderungen der Nummer 2 Anlage 1 entsprechen." durch folgende Wörter ersetzt:

"folgende Wohnqualitäten aufweisen:

  1. die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen und eine angemessene Wohnraumversorgung sind gewährleistet und
  2. Wohn- oder Schlafräume in erstmalig geschaffenen Förderobjekten sind ausweislich der technischen Unterlagen nicht kleiner als 10 Quadratmeter."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreiten, die im Bereich der Bewilligungsbehörde für ein vergleichbares Objekt als angemessen anzusehen sind."

26. Nummer 5.1.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5.1.3 Der Erwerb von vorhandenen Förderobjekten."5.1.3 Der Erwerb von vorhandenen Förderobjekten

Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert, wenn diese nicht in Hochhäusern liegen und die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde."

27. Nummer 5.1.4

5.1.4 Der Erwerb von
  1.  vorhandenen Eigenheimen und
  2. vorhandenem zur Selbstnutzung bestimmtem Wohneigentum in der Bauform von Doppel- und Reihenhäusern,

die nicht mindestens den Anforderungen der Nummer 2.2 Satz 1 der Anlage 1 entsprechen, in Kombination mit Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderer Wohnwertverbesserungen des Förderobjekts (Kombimodell). Bei der Förderung nach Buchstabe b) muss mit dem Förderantrag das Protokoll der Eigentümerversammlung vorgelegt werden, aus dem sich die Zustimmung aller Miteigentümer zu den baulichen Veränderungen ergibt oder der Nachweis erbracht werden, dass das Zustimmungserfordernis wirksam abbedungen ist (z.B. mit der Teilungserklärung).

wird aufgehoben.

28. Der Nummer 5.2 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet

  1. das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt, oder
  2. dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird.

Für die Berücksichtigung der zum Haushalt gehörenden Personen und die Höhe der zu bewilligenden Mittel sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ändern sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden."

29. Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.4.1 Je nach Kostenkategorie der Gemeinde (K 1 bis K 3) dürfen für die Förderung nach Nummer 5.1.1 Darlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:
Gemeinden der KostenkategorieGrundpauschale in Euro
K 146.000
K 267.500
K 378.000

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Kostenkategorien K 1 bis K 3 ergibt sich aus Tabelle 1 im Anhang. Neben der Grundpauschale (Tabelle) können folgende Zusatzdarlehen gewährt werden:

  1. für jedes zum Haushalt gehörende Kind 10.000 Euro (Kinderbonus),
  2. für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten 15.000 Euro; in den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Düsseldorf, Köln, Leverkusen und Münster zuzüglich 5.000 Euro (Stadtbonus),
  3. 10 000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummern 1.2.1 Buchstaben a) bis d), 1.2.2 und 1.2.3 der Anlage 1.
"5.4.1 Je nach Kostenkategorie der Gemeinde (K 1 bis K 4) dürfen für die Förderung nach Nummer 5.1 Darlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:
Gemeinden der KostenkategorieGrundpauschale
K 160.000 Euro
K 270.000 Euro
K 390.000 Euro
K 4110.000 Euro

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Kostenkategorien K 1 bis K 4 ergibt sich aus der Tabelle im Anhang."

30. Nummer 5.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5.4.2 Bei der Förderung nach Nummern 5.1.2 und 5.1.4 werden 80 v. H. und bei der Förderung nach Nummer 5.1.3 werden 70 v. H. der Grundpauschale sowie der Zusatzdarlehen (Nummer 5.4.1 Satz 2 Buchstaben a) und b) gewährt. Das Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden."5.4.2 Neben der Grundpauschale nach Nummer 5.4.1 können folgende Zusatzdarlehen gewährt werden:
  1. ein Familienbonus in Höhe von 15.000 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind und jede zum Haushalt gehörende schwerbehinderte Person (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt) sowie
  2. 10.000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummern 1.2.1 Buchstaben a) bis d), 1.2.2 und 1.2.3 Anlage 1."

31. Nummern 5.4.3,

5.4.3 Bei allen Fördertatbeständen wird zusätzlich ein Starterdarlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt.

5.4.4

5.4.4 Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet,
  1. das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt,
  2. dessen Geburt spätestens nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird.

Für die Berücksichtigung der zum Haushalt gehörenden Personen und die Höhe der zu bewilligenden Mittel sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ändern sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

und 5.6.3

5.6.3 Bei der Förderung des Erwerbs von vorhandenem zur Selbstnutzung bestimmtem Wohneigentum nach Nummer 5.1.4 (Kombimodell) gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nummer 1.4 ausschließlich für den Erwerb des Förderobjekts. Die Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderen Wohnwertverbesserungen werden von dem Verbot nicht erfasst.

werden aufgehoben.

32. In Nummer 5.7 Satz 4 werden die Angabe "785" durch die Angabe "800", die Angabe "1 005" durch die Angabe "1 025" und die Angabe "255" durch die Angabe "260" ersetzt.

33. In Nummer 5.8.1 wird Satz 2

Sind die früher gewährten Fördermittel bereits abgelöst, ist der Betrag, in dessen Höhe bei Ablösung ein Schuldnachlass gewährt wurde, zurückzuzahlen.

gestrichen.

34. Nach Nummer 5.8 werden folgende Nummern angefügt:

"5.9 Darlehensbedingungen

5.9.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten

Bei Gewährung des Baudarlehens nach Nummer 5.4 sind folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen:

Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen. Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.

Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem dann gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr zu verzinsen. Jeweils nach weiteren 10 Jahren erfolgt eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes.

Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt, wird der Zinssatz für weitere 5 Jahre auf 0,5 v. H. gesenkt. Maßgeblich ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende Einkommensgrenze.

Wird das Förderobjekt von Angehörigen (§ 29 Nummer 1 S. 2 WFNG NRW) der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Einkommensüberprüfung das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich.

Im Fall der Fremdnutzung wird das Baudarlehen mit 2 Prozentpunkten über dem bei Beginn der Fremdnutzung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst. Dauert die Fremdnutzung an, erfolgt nach jeweils 10 Jahren eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes.

Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Der Tilgungssatz für das Baudarlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums (Nummer 5.1.3) beträgt abweichend hiervon 2 v. H.

Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

5.9.2 Gebäudeversicherung

Es muss eine Gebäudeversicherung gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.

5.9.3 Tilgungsnachlass

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums kann auf Antrag in allen Kostenkategorien ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von bis zu 7,5 v. H. des nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 gewährten Baudarlehens gewährt werden. Auf Darlehen nach Nummern 4 und 6 wird ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 v. H. gewährt. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben.

5.10 Auszahlung der Baudarlehen

Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK, die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen. Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt

  1. wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist, in drei Raten, und zwar
    30 v. H. bei Baubeginn,
    40 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
    30 v. H. bei Bezugsfertigkeit.
    Die einzelnen Darlehensraten sind auf das Konto der Bauherrin oder des Bauherrn zu zahlen.
  2. Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Nummern 5.1.1 und 5.1.2) sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3)."

35. In Nummer 6.1 werden die Wörter "können zugunsten von Schwerbehinderten Darlehen" durch die Wörter " , die aufgrund des konkreten, individuellen Bedarfs von Schwerbehinderten erforderlich werden, können zusätzliche Darlehen" ersetzt.

36. In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Angabe "2.7.4" durch die Angabe "3.5" und im Klammerzusatz die Angabe "2.5.3, 3" durch die Angabe "3.6" ersetzt.

37. In Nummern 7.2

7.2 Pflegewohnplätze

Für das Baudarlehen nach Nummer 3.4 gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 7.1 entsprechend mit Ausnahme des Tilgungssatzes. Dieser beträgt entsprechend der Vorschrift zur linearen Verteilung der Aufwendungen bei Neubau grundsätzlich 2 v. H. (§ 2 Absatz 5 APG DVO NRW) und bei einem Ersatzneubau unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 6 APG DVO NRW 4 v. H. Die Darlehensgeberin verpflichtet sich, im Falle der Umwandlung von Pflegewohnplätzen in Mietwohnungen (Nummer 3.2) auf Antrag die Tilgung für das gewährte Förderdarlehen für die Dauer der Mietbindung auf bis zu 1 v. H. zu mindern.

und 7.3

7.3 Selbst genutztes Wohneigentum

7.3.1 Bei Gewährung des Baudarlehens nach Nummer 5.4.1 bis 5.4.3 sind folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen:

a) Zinsen

Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen.

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr zu verzinsen.

Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt, wird der Zinssatz für weitere 10 Jahre auf 0,5 v. H. gesenkt. Maßgeblich ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende Einkommensgrenze.

Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr zu verzinsen. Jeweils nach 10 Jahren erfolgt eine Anpassung an den dann gültigen Basiszinssatz.

Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.

Wird das Förderobjekt von Angehörigen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Prüfung nach Buchstabe a) das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich.

  1. Tilgung
    Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Der Tilgungssatz für das Baudarlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3) und das Kombimodell (Nummer 5.1.4) beträgt abweichend hiervon 2 v. H.
  2. Verwaltungskosten
    Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

7.3.2 Verzinsung bei Fremdnutzung

Für die Dauer der Fremdnutzung wird das Baudarlehen mit 2 v. H. über dem bei Beginn der Fremdnutzung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst. Dauert die Fremdnutzung an, erfolgt nach jeweils 5 Jahren eine Anpassung an den dann gültigen Basiszinssatz.

7.3.3 Starterdarlehen

Für das Starterdarlehen (Nummer 5.4.3) gelten die Darlehensbedingungen der Nummer 7.3.1 mit Ausnahme der Tilgung. Diese beträgt 5 v. H. Bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Förderzusage kann auf Antrag die Tilgung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind (Nummer 5.4.4) zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist (Kinderbonus). Die Tilgungsaussetzung beginnt ab dem nächsten Fälligkeitstermin, wenn der Antrag mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstermin bei der NRW.BANK eingegangen ist. Bei späterer Antragstellung beginnt sie ab dem darauf folgenden Fälligkeitstermin.

werden jeweils die Überschrift und der nachfolgende Text durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

38. Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wir folgt neu gefasst:

altneu
7.5 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"7.5 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"

b) In Satz 1 werden die Wörter "die Standortaufbereitung" durch die Wörter "standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten", die Angabe "2.5.2.7" durch die Angabe "2.5.2 Buchstabe c)" und die Angabe "Nummern 7.1, 7.2" durch die Angabe "Nummer 7.1" ersetzt sowie die Wörter "oder Pflegewohnplätzen" gestrichen.

39. Nummer 7.6 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

altneu
a) In Gemeinden der Mietniveaus M1 und M2 wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 10 v. H. der sich auf die Grundpauschale nach Nummern 2.5.1.1 und 2.5.1.2 beziehenden Darlehenssumme gewährt. In Gemeinden des Mietniveaus M 3 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 15 v. H. und in Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 25 v. H. der sich auf die Grundpauschale nach Nummern 2.5.1.1 und 2.5.1.2 beziehenden Darlehenssumme gewährt."a) In Gemeinden der Mietniveaus M 1 und M 2 wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 10 v. H., in Gemeinden des Mietniveaus M 3 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 15 v. H. und in Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 25 v. H. der sich auf die Grundpauschale nach Nummern 2.5.1.1, 2.5.1.2 und 3.5 beziehenden Darlehenssumme sowie auf die Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2 Buchstaben a) bis e) und 3.6 gewährt."

b) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

altneu
b) In allen Mietniveaus wird für anerkannte Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2 und 2.5.3 sowie bei Darlehen nach Nummer 4.4 und 6 ein Tilgungsnachlass bis zu 50 v. H. gewährt."b) In allen Mietniveaus wird auf Darlehen nach den Nummern 2.5.2 Buchstabe f), 4 und 6 ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 v. H. gewährt."

c) Der letzte Satz

Der Antrag au Gewährung eines Tilgungsnachlasses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Fördermittel zu stellen.

wird gestrichen.

40. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a)

a) wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist, in drei Raten, und zwar
30 v. H. bei Baubeginn,
40 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
30 v. H. bei Bezugsfertigkeit;

wird aufgehoben und Buchstaben b) bis d) werden zu Buchstaben a) bis c).

b) Im neuen Buchstaben a) werden die Wörter "für das Herrichten einer Fläche" durch die Wörter "für Maßnahmen gemäß Nummer 4 Buchstaben a) bis g)" ersetzt.

c) Im neuen Buchstaben b) wird die Angabe "2.5.2.7" durch die Angabe "2.5.2 Buchstabe c)" ersetzt.

d) Im letzten Satz wird die Angabe "Buchstabe d)" durch die Angabe "Buchstabe c)" ersetzt.

41. In Nummer 8.4

8.4 Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Nummern 5.1.1 und 5.1.2) sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die in Nummer 8.2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums (Nummer 5.6).Wenn das Darlehen für das Kombimodell (Nummer 5.1.4) gewährt wird, wird es in drei Raten ausgezahlt, und zwar

40 v. H. bei Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages,
30 v. H. bei Beginn der baulichen Maßnahmen,
30 v. H. bei Nachweis der Durchführung der baulichen Maßnahmen

wird der Text durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

42. In Nummer 10.1 wird die Angabe "19. Januar 2017" durch die Angabe "1. Februar 2018" ersetzt.

43. Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Datum "21. Januar 2016" durch das Datum "19. Januar 2017" ersetzt.

b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe "21. Januar 2016" durch die Angabe "19. Januar 2017" und die Angabe "18. Januar 2017" durch die Angabe "31. Januar 2018" ersetzt.

c) Nach Nummer 10.2 wird folgende Nummer angefügt:

"10.3 Nachfolgenutzung von nach RL Flü gefördertem Wohnraum

Wenn der Bedarf für die Zielgruppe entfällt, ist der nach Nummern 3.2.1 oder 3.2.2 der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge - RL Flü (RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 17. Juni 2015, MBl. NRW. S. 417, der durch Runderlass vom 29. Januar 2018, MBl. NRW. S. 67 aufgehoben wurde) geförderte Wohnraum bis zum Ende der Zweckbindung wie nach diesen Bestimmungen geförderter Wohnraum weiter zu nutzen. In diesem Fall ist der Verfügungsberechtigte in einem Änderungsbescheid zu verpflichten,

  1. den Mietwohnraum bis zum Ende der Zweckbindung gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW an Berechtigte zu überlassen,
  2. im Mietvertrag bis zum Ende der Zweckbindung höchstens eine Miete zu vereinbaren, die im Jahr der Erteilung der Förderzusage gemäß Nummer 2.4.1 für vergleichbaren Wohnraum bei Erstbezug maßgeblich gewesen wäre, zuzüglich der nach Nummer 2.4.2 zulässigen Mietsteigerungen,
  3. die Folgenutzung des Mietwohnraums der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.

Nach Nummer 3.2.3 der RL Flü geförderter Wohnraum kann auf Antrag mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums wie nach diesen Bestimmungen geförderter Wohnraum weiter genutzt werden, wenn der Verfügungsberechtigte den Wohnraum so hergerichtet hat, dass er die Qualitätsanforderungen der Nummer 1.3 Anlage 1 erfüllt. Für die Herrichtung der nach Nummer 1.3 Anlage 1 verlangten Qualitätsanforderungen kann ein Antrag auf Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen - RL Mod (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 29. Januar 2018, MBl. NRW. S. 67) gestellt werden."

44. Der Anlage 1 Nummer 1.1.2 Satz 4 werden die Wörter "und eine höhere Geschossflächenzahl" und die Wörter "und städtebauliche Dichte" gestrichen.

45. In Anlage 1 Nummer 1.1.5 werden die Wörter "und Pflegewohnplätzen" gestrichen.

46. In Anlage 1 Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Bestimmung der erforderlichen Bewegungsflächen für das Bett ist Satz 7 entsprechend anzuwenden. Das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen von Türdrückern darf auch in Gebäuden mit Wohnungen für Rollstuhlnutzer innerhalb und außerhalb der Wohnung zwischen 85 cm und 105 cm betragen."

47. In Anlage 1 werden die Texte in den Nummern 1.3.2

1.3.2 Gruppenwohnungen

Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Ausnahmsweise sind Gruppenwohnungen mit mehr als 8 Personen auch auf 2 Ebenen zulässig, wenn eine Erschließung über eine wohnungsinterne Treppe und einen wohnungsinternen Aufzug gewährleistet ist, wodurch die beiden Ebenen unmittelbar miteinander verbunden werden. Die individuellen Wohnbereiche können als

  1. Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  2. Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Für Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf gelten die nachfolgend beschriebenen Anforderungen:

Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet ist. Diese Gruppenwohnungen sind baulich so zu gestalten, dass Sie jeweils von mindestens 2 Rollstuhlnutzern bewohnt werden können.

Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625/SGV. NRW), insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 685/SGV. NRW. 820) zu erfüllen.

Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ein unmittelbarer Zugang vom Bewohnerzimmer zum Bad ist nur zu einem Einzelbad zulässig.
  2. Der Raum für die gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss ausreichend groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein.
  3. Vor dem Raum für die gemeinschaftliche Nutzung ist ein Freisitz mit einer ausreichenden Größe für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe vorzusehen. Alternativ können bei entsprechender Begründung im Betreuungskonzept Freisitze vor jedem Appartement oder Wohnschlafraum vorgesehen werden.

und 1.3.3

1.3.3 Pflegewohnplätze

Bei der Planung von Pflegewohnplätzen sollen hohe Wohnstandards und eine hohe Funktionsgerechtigkeit bei Pflegebedarf angestrebt werden.

Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gemäß WTG, insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 4 Absatz 6 und 20 WTG und §§ 6, 7 und 8 WTG DVO, zu erfüllen.

Die Flächenvorgabe von 53 Quadratmetern Nettogrundfläche pro Pflegewohnplatz (§ 2 Absatz 3 Nr. 1 APG DVO NRW) ist als Flächenobergrenze einzuhalten.

Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Für jede Person ist ein Wohnschlafraum mit Duschbad und WC vorzusehen.
  2. Ein Wohnschlafraum für Rollstuhlnutzer muss ohne Anrechnung der Fläche für das Bad mindestens 16 qm groß sein.
  3. Die Pflegewohnplätze sind in Wohngruppen für höchstens 12 Personen zu gliedern.
  4. Jeder Wohngruppe ist ein Wohngruppenraum zuzuordnen, der nicht in reiner Nordlage liegen darf.
  5. Vor dem Wohngruppenraum ist ein Freisitz (Terrasse, Balkon, Loggia) vorzusehen.
  6. Wohngruppenraum und Freisitz müssen für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe ausgelegt sein.
  7. Nummer 1.7 Anlage 1 gilt entsprechend.

jeweils durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

48. In Anlage 1 Nummer 1.4.2 Satz 2 werden nach dem Wort "Kellerersatzräumen" die Wörter "oder eines Rollstuhlabstellplatzes nach Nummer 4.3.8 DIN 18040 Teil 2" eingefügt.

49. In Anlage 1 Nummer 1.4.4 wird der Text

1.4.4 Gruppenwohnungen

Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nummer 1.4.1 pro Person 50 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzer.

durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

50. Anlage 1 Nummer 1.7 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "a)" wird gestrichen.

b) Die Angabe "b)" wird gestrichen und die nachfolgenden Sätze

Wird für ein Bauvorhaben, für das vor Inkrafttreten der EnEV 2016 ein Bauantrag gestellt oder eine Vorlage zur Genehmigungsfreistellung der Baubehörde zur Kenntnis gegeben worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller vor Erteilung der Förderzusage die Bestätigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass die Planung die Anforderungen der EnEV 2016 erfüllt. In die Förderzusage ist folgender Auszahlungsvorbehalt aufzunehmen: Vor Auszahlung der letzten Rate der Fördermittel hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu erklären, dass der energetische Standard entsprechend der bestätigten Planung umgesetzt worden ist. Bei abweichender Ausführung ist die Bestätigung der oder des Sachverständigen vorzulegen, dass das fertiggestellte Objekt die Anforderungen der EnEV 2016 erfüllt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist das Förderdarlehen auf den gemäß Spalten 2 oder 4 der Tabellen in Nummern 2.5.1.1 oder 2.5.1.2 einschlägigen Wert zu kürzen.

werden aufgehoben.

51. In Anlage 1 werden die Überschrift von Nummer 2 durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt und die Nummern 2.1 bis 2.4

2.1 Wohnqualität

Eigenheime und zur Selbstnutzung bestimmte Eigentumswohnungen werden nur gefördert, wenn

  1. die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen und eine angemessene Wohnraumversorgung gewährleistet sind,
  2. Wohn- oder Schlafräume ausweislich der technischen Unterlagen nicht kleiner als 10 Quadratmeter sind.

Bei der Förderung des Erwerbs vorhandener Förderobjekte (Nummern 5.1.3 und 5.1.4) dürfen Wohn und Schlafräume kleiner als 10 Quadratmeter sein.

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Hochhäusern wird nicht gefördert.

2.2 Energetischer Standard

Bei der Förderung nach Nummer 5.1.3 ist vor Erteilung der Förderzusage nachzuweisen, dass

  1. für das Förderobjekt nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde oder
  2. das Förderobjekt mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder
  3. der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet.

Bei der Förderung nach Nummer 5.1.4 (Kombimodell) ist die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet. Die Planung geeigneter Maßnahmen ist mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit dem Formular eines Energiebedarfsausweises zu führen, in dem die geplanten Maßnahmen aufgeführt werden. Die voraussichtlichen Kosten der geplanten Maßnahmen sind durch Kostenvoranschläge oder durch nachvollziehbare Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft die Angemessenheit und die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Durchführung ist mittels Unternehmererklärung in Form der Anlage 2 und/oder 3 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. S. 75), nachzuweisen. Wird die Unternehmererklärung nicht beigebracht, ist vor Auszahlung der letzten Darlehensrate ein Energiebedarfsausweis vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Endenergiebedarf des Förderobjektes den Wert von 150 kWh/(m2a) nicht überschreitet.

2.3 Instandhaltung und Rücklagen

Bei der Förderung des Erwerbs bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentumsanlage

  1. ordnungsgemäß Instand gehalten oder modernisiert wurde oder
  2. eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde oder gebildet wird.

2.4 Angemessenheit der Kosten

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbs genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreitet, die im Bereich der Bewilligungsbehörde für ein vergleichbares Objekt als angemessen anzusehen sind. Die Kosten des Erwerbs und der Modernisierung für Bestandsobjekte sollen die angemessenen Kosten für eine vergleichbare neue Immobilie nicht übersteigen.

aufgehoben.

52. In Anlage 2 Nummer 1.2.2 Satz 6 werden die Wörter "(Nummern 1.6.2.2 Satz 4 oder 1.6.2.4 Satz 3)" durch die Wörter (Nummer 1.6.2.2 Satz 3)" ersetzt.

53. Anlage 2 Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Betriebskosten einschließlich Heizkosten
Standard EnEV in der jeweils geltenden Fassung Neubau 21,00 Euro/qm
alle übrigen Förderobjekte 25,00 Euro/qm
"a) Betriebskosten einschließlich Heizkosten
Förderobjekte ab Baujahr 2014 21,40 Euro/qm
Förderobjekte ab Baujahr 1984 25,50 Euro/qm
Förderobjekte bis Baujahr 1983 30,00 Euro/qm"

b) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Lastenberechnung darf eine Einstufung in eine jüngere Baualtersklasse dann erfolgen, wenn durch Vorlage eines Gutachtens eines staatlich anerkannten Sachverständigen bestätigt wird, dass der Objektzustand dies rechtfertigt."

54. In Anlage 2 Nummer 1.7.2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bauausführungen, die" die Wörter "ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde" und nach dem Wort "NRW.BANK" die Wörter "mit einer förderrechtlichen Bewertung" eingefügt.

55. Anlage 2 Nummer 1.7.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bezugsfertigkeit" die Wörter "Rohbaufertigstellung beziehungsweise" und vor dem Wort "Abweichungen" die Wörter "nicht genehmigten" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "gelegte Wohnfläche" die Wörter "des gesamten Förderobjekts nach Verrechnung aller Flächenänderungen" eingefügt.

56. Anlage 2 Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "Nummer 7.6" durch die Wörter "den Nummern 5.9.3 und 7.6" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "Steht die Wegeparzelle nicht im Eigentum oder Miteigentum des Antragstellers oder der Antragstellerin," durch das Wort "Alternativ" ersetzt.

57. Anlage 2 Nummer 2.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2.2.3 Der Anspruch auf Erbbauzinsen kann - auch bei Vereinbarung einer Gleitklausel - vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten Mittel dinglich gesichert werden, wenn die Erbbauzinsen den Betrag von 4 v. H. des Verkehrswertes des Baugrundstückes im Zeitpunkt der Bewilligung nicht übersteigen und die Ausgeberin oder der Ausgeber des Erbbaurechts eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abgibt. Übersteigen die Erbbauzinsen diesen Satz, kann einer vorrangigen Absicherung trotzdem zugestimmt werden, wenn gemäß § 9 Erbbaurechtsgesetz als Inhalt des Erbbauzinses vereinbart wurde, dass die Reallast im Falle einer Zwangsversteigerung abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibt."2.2.3

Der Anspruch auf Erbbauzinsen kann vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten Mittel dinglich gesichert werden, wenn die Erbbauzinsen den Betrag vom 4 v. H. des Verkehrswertes des Baugrundstückes im Zeitpunkt der Bewilligung nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Erbbauzinsreallast abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist) mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechtes die Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes betreibt und diese Vereinbarung auch im Grundbuch eingetragen ist. Alternativ ist vor Erteilung der Förderzusage von der Ausgeberin oder dem Ausgeber des Erbbaurechtes eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abzugeben.

Ein Vorkaufsrecht zugunsten des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückeigentümerin kann ebenfalls im Vorrang vor der Hypothek der NRW.BANK eingetragen werden, wenn der bzw. die Berechtigte eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abgibt."

58. Im Anhang wird Tabelle 1 wie folgt neu gefasst:

Alt:

GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
ABünde12
Aachen34Burbach13
Ahaus12Büren23
Ahlen12Burscheid34
Aldenhoven12
Alfter34C
Alpen23Castrop-Rauxel23
Alsdorf23Coesfeld23
Altena12
Altenbeken23D
Altenberge34Dahlem11
Anröchte12Datteln23
Arnsberg12Delbrück23
Ascheberg23Detmold23
Attendorn23Dinslaken33
Augustdorf12Dörentrup12
Dormagen34
BDorsten23
Bad Berleburg11Dortmund23
Bad Driburg11Drensteinfurt34
Bad Honnef34Drolshagen12
Bad Laasphe11Duisburg33
Bad Lippspringe23Dülmen23
Bad Münstereifel12Düren12
Bad Oeynhausen12Düsseldorf34
Bad Salzuflen23
Bad Sassendorf23E
Bad Wünnenberg23Eitorf12
Baesweiler23Elsdorf23
Balve12Emmerich am Rhein23
Barntrup12Emsdetten22
Beckum12Engelskirchen22
Bedburg23Enger12
Bedburg-Hau23Ennepetal23
Beelen13Ennigerloh12
Bergheim23Ense12
Bergisch Gladbach34Erftstadt24
Bergkamen22Erkelenz13
Bergneustadt12Erkrath34
Bestwig11Erndtebrück11
Beverungen11Erwitte12
Bielefeld23Eschweiler23
Billerbeck13Eslohe (Sauerland)11
Blankenheim11Espelkamp12
Blomberg12Essen33
Bocholt23Euskirchen23
Bochum23Everswinkel13
Bönen22Extertal12
Bonn34
Borchen23F
Borgentreich11Finnentrop12
Borgholzhausen12Frechen34
Borken13Freudenberg13
Bornheim34Fröndenberg/Ruhr12
Bottrop33
Brakel11G
Breckerfeld22Gangelt12
Brilon11Geilenkirchen23
Brüggen23Geldern23
Brühl34Gelsenkirchen33


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
Gescher13Iserlohn12
Geseke12Isselburg23
Gevelsberg23Issum23
Gladbeck33
Goch23J
Grefrath33Jüchen23
Greven23Jülich13
Grevenbroich24
Gronau (Westf.)13K
Gummersbach12Kaarst34
Gütersloh23Kalkar23
Kall12
HKalletal12
Haan34Kamen22
Hagen22Kamp-Lintfort23
Halle (Westf.)12Kempen33
Hallenberg11Kerken23
Haltern am See24Kerpen24
Halver12Kevelaer23
Hamm23Kierspe12
Hamminkeln23Kirchhundem12
Harsewinkel23Kirchlengern12
Hattingen33Kleve23
Havixbeck34Köln34
Heek12Königswinter34
Heiden13Korschenbroich24
Heiligenhaus33Kranenburg23
Heimbach12Krefeld33
Heinsberg13Kreuzau12
Hellenthal12Kreuztal13
Hemer12Kürten34
Hennef (Sieg)24
Herdecke33L
Herford12Ladbergen12
Herne23Laer12
Herscheid12Lage12
Herten23Langenberg23
Herzebrock-Clarholz23Langenfeld (Rhld.)34
Herzogenrath23Langerwehe12
Hiddenhausen12Legden12
Hilchenbach13Leichlingen (Rhld.)34
Hilden34Lemgo22
Hille12Lengerich12
Holzwickede22Lennestadt12
Hopsten12Leopoldshöhe23
Horn-Bad Meinberg12Leverkusen34
Hörstel12Lichtenau23
Horstmar12Lienen12
Hövelhof23Lindlar34
Höxter11Linnich12
Hückelhoven13Lippetal12
Hückeswagen23Lippstadt22
Hüllhorst12Lohmar24
Hünxe23Löhne12
Hürtgenwald12Lotte12
Hürth34Lübbecke12
Lüdenscheid22
ILüdinghausen23
Ibbenbüren12Lügde12
Inden12Lünen23


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
MOverath34
Marienheide12
Marienmünster11P
Marl23Paderborn23
Marsberg11Petershagen12
Mechernich12Plettenberg12
Meckenheim34Porta Westfalica12
Medebach11Preußisch Oldendorf12
Meerbusch34Pulheim34
Meinerzhagen12
Menden (Sauerland)12R
Merzenich12Radevormwald23
Meschede11Raesfeld23
Metelen12Rahden12
Mettingen12Ratingen34
Mettmann34Recke12
Minden12Recklinghausen23
Moers23Rees23
Möhnesee12Reichshof12
Mönchengladbach23Reken13
Monheim am Rhein34Remscheid23
Monschau12Rheda-Wiedenbrück23
Morsbach12Rhede23
Much22Rheinbach34
Mülheim an der Ruhr33Rheinberg23
Münster34Rheine12
Rheurdt23
NRietberg23
Nachrodt-Wiblingwerde12Rödinghausen12
Netphen13Roetgen23
Nettersheim12Rommerskirchen24
Nettetal23Rosendahl13
Neuenkirchen12Rösrath34
Neuenrade12Ruppichteroth12
Neukirchen-Vluyn23Rüthen11
Neunkirchen13
Neunkirchen-Seelscheid24S
Neuss34Saerbeck12
Nideggen12Salzkotten23
Niederkassel34Sankt Augustin34
Niederkrüchten23Sassenberg13
Niederzier12Schalksmühle22
Nieheim11Schermbeck23
Nordkirchen23Schieder- Schwalenberg12
Nordwalde12Schlangen23
Nörvenich12Schleiden12
Nottuln34Schloß Holte- Stukenbrock23
Nümbrecht12Schmallenberg11
Schöppingen12
OSchwalmtal23
Oberhausen33Schwelm33
Ochtrup12Schwerte23
Odenthal34Selfkant12
Oelde12Selm23
Oer-Erkenschwick23Senden34
Oerlinghausen23Sendenhorst34
Olfen23Siegburg24
Olpe12Siegen13
Olsberg11Simmerath12
Ostbevern13Soest13


GemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveauGemeindeKostenkategorie WohneigentumMietniveau
Solingen33Wesseling24
Sonsbeck23Westerkappeln12
Spenge12Wetter (Ruhr)22
Sprockhövel23Wettringen12
Stadtlohn12Wickede (Ruhr)12
Steinfurt12Wiehl12
Steinhagen12Willebadessen11
Steinheim11Willich33
Stemwede12Wilnsdorf13
Stolberg (Rhld.)23Windeck12
Straelen23Winterberg11
Südlohn13Wipperfürth23
Sundern (Sauerland)12Witten23
Swisttal34Wülfrath33
Wuppertal33
TWürselen23
Tecklenburg12
Telgte23X
Titz12Xanten23
Tönisvorst33
Troisdorf24Z
Zülpich12
U
Obach-Palenberg23
Uedem23
Unna23
V
Velbert33
Velen13
Verl23
Versmold12
Vettweiß12
Viersen23
Vlotho12
Voerde (Niederrhein)23
Vreden12
W
Wachtberg34
Wachtendonk23
Wadersloh12
Waldbröl12
Waldfeucht13
Waltrop23
Warburg11
Warendorf13
Warstein11
Wassenberg13
Weeze23
Wegberg13
Weilerswist24
Welver12
Wenden12
Werdohl12
Werl12
Wermelskirchen23
Werne23
Werther (Westf.)12
Wesel23
Neu:

siehe: PDF öffnen Tabelle 1

59. Im Anhang wird Tabelle 2

Tabelle 2. Kommunen, in denen ein Stadtbonus gewährt wird

AachenKöln
BielefeldKrefeld
BochumLeverkusen
BonnLünen
BottropMönchengladbach
Castrop-RauxelMülheim an der Ruhr
DortmundMünster
DuisburgNeuss
DüsseldorfOberhausen
EssenPaderborn
GelsenkirchenRecklinghausen
GladbeckRemscheid
HagenSiegen
HammSolingen
HerneWitten
HertenWuppertal
aufgehoben.

60. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft.

ID 180343

ENDE