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Änderung des Runderlasses "Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Februar 2019
(MBl. NRW. Nr. 4 vom 13.03.2019 S. 85)
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 402-2010-20/19 -
Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 (MBl. NRW. S. 116), der zuletzt durch Runderlass vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten | "4 Darlehen für standortbedingte Mehrkosten" |
b) Nach der Angabe zu Nummer 6.2 wird folgende Angabe angefügt: "6.3 Darlehensbedingungen für Schwerbehindertendarlehen"
c) Die Angabe zu Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
7 Darlehensbedingungen | "7 Darlehensbedingungen für Mietwohnraumförderung" |
d) Die Angabe zu Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
7.1 Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur | "7.1 Mietwohnungen, Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume" |
e) Die Angabe zu Nummer 7.2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
7.2 (nicht besetzt) | "7.2 Tilgungsnachlass" |
f) Die Nummern 7.3 bis 7.6
7.3 (nicht besetzt)
7.4 Schwerbehindertendarlehen
7.5 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten
7.6 Tilgungsnachlass
werden gestrichen.
2. Nummer 1.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 13.11.2015 (MBl. NRW. S. 790)" werden durch "Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 13. November 2018 (MBl. NRW. S. 719)" ersetzt.
b) Die Angabe "18 430" wird durch die Angabe "19 350", die Angabe "22 210" durch die Angabe "23 310", die Angabe "5 100" durch die Angabe "5 360" und die Angabe "660" durch die Angabe "700" ersetzt.
3. In Nummer 1.4 Satz 2 wird das Wort "Planung" durch die Wörter "das Einholen von Angeboten sowie Planungsleistungen" ersetzt.
4. Nummer 1.6.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 7.6" durch die Angabe "Nummer 7.2" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "Anrechnung des gewährten gesamten" durch die Wörter "Berücksichtigung des nach Satz 1 anrechnungsfähigen" ersetzt.
5. In Nummer 1.6.2.4 Satz 1 werden die Wörter "aus Grundpauschale, Familienbonus und ggf. Zusatzdarlehen für die Barrierefreiheit bestehenden" gestrichen.
6. Nummer 1.6.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b) wird vor der Angabe "10 Jahren" das Wort "mindestens" eingefügt.
b) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
"Die NRW.BANK kann im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen."
7. Nach Nummer 1.6.3 wird folgende Nummer 1.6.4 eingefügt:
"1.6.4 Kumulation
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zulässig. Insgesamt darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten abzüglich der zu erbringenden Eigenleistung nicht übersteigen."
8. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "die zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung und" gestrichen.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"Zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen sind nicht förderfähig. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise eine Förderung zulassen, zum Beispiel wenn zur Erfüllung kommunaler Vorgaben geförderte und freifinanzierte Wohnungen in einem Objekt zu erstellen sind In diesem Fall sind die geförderten Wohnungen zu einer Wirtschaftseinheit zusammenzufassen. Diese ist zur Erzielung weitgehender Kostengerechtigkeit so umfänglich, wie es rechtlich möglich ist, zu verselbstständigen. Die Teilungserklärung ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen."
9. Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" durch das Wort "Infrastrukturräume" ersetzt.
b) In Buchstabe b) Satz 1 wird nach dem Wort "Infrastruktur" das Wort "(Infrastrukturräume)" eingefügt.
c) In Satz 5 werden die Wörter "aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder" gestrichen.
10. In Nummer 2.1.3 Satz 1 werden die Wörter "Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" durch das Wort "Infrastrukturräume" ersetzt.
11. In Nummer 2.3.3 werden die Wörter "geeigneten Wohnraumbestands, der nach dem WoFG oder WFNG NRW gefördert wurde," durch die Wörter "an geeignetem Wohnraumbestand" ersetzt.
12. Nummer 2.4.1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4.1 Höhe der Miete bei Erstbezug
In der Förderzusage darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens eine monatliche Miete festgesetzt werden (Bewilligungsmiete), die nachstehende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet:
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus M 1 bis M 4 ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang. Für Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf abweichend von Satz 1 höchstens eine monatliche Miete von 6,80 Euro (Einkommensgruppe A) und 7,60 Euro (Einkommensgruppe B) pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt werden. Bei der Berechnung der zulässigen Miete sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 6 bis 8 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen; sofern kein Abstellraum außerhalb der Wohnung geschaffen wird, sind von der tatsächlichen Wohnfläche 5 Quadratmeter abzuziehen. Für Wohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) darf höchstens eine Miete vereinbart werden, die die Miete nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle um 0,30 Euro übersteigt. Die Miete von Wohnungen für die Einkommensgruppe B muss die für eine gleichwertige Neubauwohnung zu erzielende Miete um mindestens 20 v. H. unterschreiten. Die Miete für Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und muss die Miete nach Tabelle Spalte 2 unterschreiten. Die Bewilligungsbehörde legt die erforderliche Unterschreitung in Abhängigkeit von der Qualität der Ersatzwohnung fest. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung für die geförderten Wohnungen nicht als Eigentümerin oder Eigentümer betreibt, ist die in der Förderzusage festzusetzende höchstzulässige Bewilligungsmiete um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu reduzieren. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Contracting-Vertrag abgeschlossen wird. Für Gemeinschaftsräume nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a) darf mit den Mietern von geförderten Wohnungen ein monatliches Entgelt vereinbart und mit der Miete gekoppelt werden. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts sind gegebenenfalls im Gebäude oder der Wirtschaftseinheit vorhandene freifinanzierte Wohnungen mit einzuberechnen. Die Summe aller Entgelte darf die zulässige Miete für eine Mietwohnung für Begünstigte der Einkommensgruppe A nicht überschreiten. Neben der Miete nach Satz 1 bis 8 darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 BGB, eine Sicherheitsleistung (Kaution) gemäß § 551 BGB und gegebenenfalls eine Pauschale nach Maßgabe der Nummern 2.4.3 und 2.4.4 erhoben werden. Im Einzelfall können weitere mietvertragliche Nebenleistungen (z.B. Entgelt für Kücheneinbauten in Studentenwohnungen oder für Garagen oder Einbauküchen) nach Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums in der Förderzusage zugelassen werden. Die Koppelung der entgeltlichen Vermietung von PKW-Stellplätzen mit der Miete ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Garagen für Mieteinfamilienhäuser. | "2.4.1 Höhe der Miete bei Erstbezug
In der Förderzusage darf je Quadratmeter Wohnfläche höchstens eine monatliche Miete festgesetzt werden (Bewilligungsmiete), die nachstehende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet:
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus M 1 bis M 4 ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang. Für Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf abweichend von Satz 1 höchstens eine monatliche Miete von 6,80 Euro (Einkommensgruppe A) und 7,60 Euro (Einkommensgruppe B) pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt werden. 2.4.1.1 Erhöhungsbeträge zur Miete oder Unterschreitung Für Wohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) darf die in der Förderzusage festzusetzende Bewilligungsmiete um 0,30 Euro erhöht werden. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung für die geförderten Wohnungen nicht als Eigentümerin oder Eigentümer betreibt, ist die in der Förderzusage festzusetzende höchstzulässige Bewilligungsmiete um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu reduzieren. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Contracting-Vertrag abgeschlossen wird. Die Miete für Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) muss die Miete für die Einkommensgruppe A unterschreiten. Die Bewilligungsbehörde legt die erforderliche Unterschreitung in Abhängigkeit von der Qualität der Ersatzwohnung fest. 2.4.1.2 Maßgebliche Wohnfläche und Abstellflächen Bei der Berechnung der zulässigen Miete ist die tatsächliche, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 6 bis 8 der Anlage 1 genannte Wohnfläche zugrunde zu legen; sofern keine Abstellflächen außerhalb der Wohnung geschaffen werden, sind von der tatsächlichen Wohnfläche fünf Quadratmeter abzuziehen. Derselbe Abzug gilt auch zur Bestimmung der Wohnfläche bei der Erteilung eines gezielten Wohnberechtigungsscheins oder der Nutzung eines bereits erteilten allgemeinen Wohnberechtigungsscheins." |
13. In Nummer 2.4.2 Buchstabe b) wird Satz 3
Bei einer erhöhten Bewilligungsmiete wegen Erreichen des Passivhausstandards (Nummer 2.4.1 Satz 5) bezieht sich der Erhöhungsbetrag auf die nach Nummer 2.4.1 Tabelle Spalten 2 und 3 maßgebliche Miete.
gestrichen.
14. Nummern 2.4.3 und 2.4.4 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2.4.3 Betreuungspauschale und Pflege- oder Betreuungsleistungen
Neben der Miete darf für allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, ein Entgelt in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich pro Haushalt erhoben werden, wenn bei Erteilung der Förderzusage ein schlüssiges Konzept mit Kostenschätzung für die angebotenen Leistungen vorliegt. Dieser Betrag darf während der Dauer der Bindung um maximal 1,5 v. H. jährlich erhöht werden. Wird die Überlassung einer geförderten Mietwohnung mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden, bedarf die Vereinbarung von hierauf entfallenden Entgelten der Abstimmung mit der fachlich zuständigen Stelle (z.B. dem Träger der Kosten der Unterkunft oder der WTG-Behörde). | "2.4.3 Mietvertragliche Nebenleistungen
Neben der Miete können folgende mietvertraglichen Nebenleistungen vereinbart werden:
|
2.4.4 Möblierungszuschlag
Bei der Förderung von Mietwohnraum für Studierende, der mit Einbaumöbeln ausgestattet ist darf gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Anschaffungskosten neben der Miete eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro pro Wohnung vereinbart werden. | 2.4.4 Betriebskosten und Kaution
Neben der Miete und gegebenenfalls zugelassenen Nebenleistungen nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, sowie eine Sicherheitsleistung (Kaution) gemäß § 551 BGB erhoben werden." |
15. Nummer 2.5.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Alt:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
1.250 Euro |
550 Euro |
M 2 |
1.450 Euro |
700 Euro |
M 3 |
1.680 Euro |
1.000 Euro |
M 4 |
1.850 Euro |
1.250 Euro |
Neu:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
1.350 Euro |
600 Euro |
M 2 |
1.550 Euro |
750 Euro |
M 3 |
1.780 Euro |
1.050 Euro |
M 4 |
1.950 Euro |
1.300 Euro |
b) In Satz 2 wird die Angabe "1.950 Euro" durch die Angabe "2.050 Euro" und die Angabe "1.300 Euro" durch die Angabe "1.350 Euro" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "bei Zweckbindung" gestrichen.
d) In Satz 4 werden die Wörter "Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" durch das Wort "Infrastrukturräumen" (Anm.d. Red.: sinngemäß "ersetzt") und die Wörter "bei Zweckbindung" gestrichen.
16. Nummer 2.5.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Alt:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
900 Euro |
410 Euro |
M 2 |
1.050 Euro |
530 Euro |
M 3 |
1.210 Euro |
750 Euro |
M 4 |
1.350 Euro |
900 Euro |
Neu:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
970 Euro |
440 Euro |
M 2 |
1.120 Euro |
560 Euro |
M 3 |
1.280 Euro |
790 Euro |
M 4 |
1.420 Euro |
940 Euro |
b) In Satz 2 wird die Angabe "1.450 Euro" durch die Angabe "1.520 Euro" und die Angabe "950 Euro" durch die Angabe "980 Euro" ersetzt.
17. Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.5.2 Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand
a) Kleine Wohnungen Für Wohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur bis zu einer Größe von 55 Quadratmetern wird unabhängig von der Anzahl der Zimmer die Förderpauschale um 5.000 Euro pro Wohnung erhöht, wenn eine Zweckbindung für die Einkommensgruppe A vereinbart wird. Bei einer Zweckbindung für die Einkommensgruppe B wird die Förderpauschale um 2.000 Euro pro Wohnung erhöht. b) Aufzugsdarlehen Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2: 2011-01 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" entsprechen, kann ein Zusatzdarlehen von 2.500 Euro pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens von 50.000 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 mal 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 3.300 Euro pro geförderte, durch den Aufzug erschlossene Wohnung, maximal 65.000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen bei der Berechnung wie Wohnungen. c) Konzeptionelle sozialplanerische Vorleistungen und Zusatzangebote (Sinnesgärten, Quartiersplätze, Nahmobilitätsangebote) Für die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erstellung von Quartierskonzepten entstandenen nachgewiesenen, externen Kosten, z.B. für konzeptionelle Beratungsleistungen, sozialplanerische Voruntersuchungen, Bewohnerbeteiligungen oder Befragungen, kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 1.000 Euro pro geförderter Wohnung, Appartement oder Wohnschlafraum innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsraum und Raum zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gewährt werden. Nummern 4.3, 4.5 und 4.6 gelten entsprechend. Für die Herstellung von Außenanlagen auf dem Baugrundstück, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen) oder der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (z.B. Quartiersplätze, Spielplätze, Bolzplätze, Bewegungsfelder) kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche, gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend. Sofern alternative Nahmobilitätsangebote für die Hausgemeinschaft auf dem Baugrundstück barrierefrei erreichbar geschaffen werden (z.B. Abstellanlagen für (Lasten-) Fahrräder, Rollatoren, Kinderwagen) und gleichzeitig der in der Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel auf einen Wert unter 1,0 gesenkt wird, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestalteter Grundstücksfläche gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend. d) Mieteinfamilienhäuser Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) kann ein Zusatzdarlehen von 10.000 Euro pro Haus gewährt werden. e) Passivhäuser Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt. f) Rollstuhlgerechter Wohnraum Der Bau von Wohnungen für Rollstuhlnutzer wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von pauschal 4.000 Euro pro Wohnung gefördert, wenn die Wohnungen Personen vorbehalten werden, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Nummer 1.2.1 Sätze 10 bis 14 Anlage 1 WFB sind zu beachten. Das Zusatzdarlehen wird für folgende Ausstattungsmerkmale erhöht:
Der erhöhte Flächenbedarf für zusätzliche Bewegungsflächen in der Wohnung wird durch die Anerkennung erhöhter Wohnflächenobergrenzen für Rollstuhlnutzerwohnungen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b) Spalte 3 der Tabelle Anlage 1 gefördert. Der erhöhte Flächenbedarf für einen Rollstuhlabstellplatz in der Wohnung wird durch Anerkennung einer planerisch begründeten Überschreitung nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 gefördert. | "2.5.2 Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand
2.5.2.1 Kleine Wohnungen Für Wohnungen, Appartements in Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume bis zu einer Größe von 55 Quadratmetern wird unabhängig von der Anzahl der Zimmer die Förderpauschale um 5.000 Euro pro Wohnung erhöht. 2.5.2.2 Aufzugsdarlehen Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 15.000 Euro pro Aufzug zuzüglich 10.000 Euro pro erschlossenem Geschoss, maximal 55.000 Euro gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 m x 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 25.000 Euro pro Aufzug zuzüglich 10.000 Euro pro erschlossenem Geschoss, maximal 65.000 Euro. Das Erdgeschoss und der Keller zählen als Geschoss. 2.5.2.3 Besondere Wohnumfeldqualitäten Sofern über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehende, besonders qualitativ gestaltete Anlagen auf dem Baugrundstück hergestellt werden, die
kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche, gewährt werden. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend. 2.5.2.4 Mieteinfamilienhäuser und Familienwohnungen Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) kann ein Zusatzdarlehen von 10.000 Euro pro Haus gewährt werden. Für große Familienwohnungen ab fünf Zimmern mit zweitem WC kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 5.000 Euro pro Wohnung gewährt werden. 2.5.2.5 Passivhäuser Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden. 2.5.2.6 Rollstuhlgerechter Wohnraum Der Bau von Wohnraum für Rollstuhlnutzer wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von pauschal 4.000 Euro pro Wohnung gefördert. Das Zusatzdarlehen wird für folgende Ausstattungsmerkmale erhöht:
Der erhöhte Flächenbedarf für zusätzliche Bewegungsflächen in der Wohnung wird durch die Anerkennung erhöhter Wohnflächenobergrenzen für Rollstuhlnutzerwohnungen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b) Spalte 3 der Tabelle Anlage 1 gefördert. Der erhöhte Flächenbedarf für einen Rollstuhlabstellplatz in der Wohnung wird durch Anerkennung einer planerisch begründeten Überschreitung nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 gefördert. 2.5.2.7 Städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten Für städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 Buchstaben b) und c) in Gebäuden, die von besonderem städtebaulichen Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen, kann ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden. Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der Unteren Denkmalbehörde ein. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend." |
18. In Nummer 2.5.3 Satz 3 werden nach dem Wort "einzelne" die Wörter "als förderfähig anerkannte" und nach dem Wort "Eigentumswohnung" die Wörter "sowie kostenabhängige Darlehensbestandteile" eingefügt.
19. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Studierende" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Betreuungsbedarf" die Wörter "(ambulant betreute Gruppen)" eingefügt.
b) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Die individuellen Wohnbereiche innerhalb einer Gruppenwohnung können als Appartements für Personen der Einkommensgruppe A und B oder als Wohnschlafräume entweder nur für Personen der Einkommensgruppe A oder nur der Einkommensgruppe B errichtet werden. | "Gruppenwohnungen sind so zu planen, dass durch den Grundriss, insbesondere die zentrale Anordnung der Gemeinschaftsflächen, die Rahmenbedingungen für die Kombination einer eigenen Häuslichkeit mit den Vorzügen des Wohnens in Gemeinschaft geschaffen werden. In einem Konzept sind sowohl Planungen für eine nachhaltige Nutzung bei veränderter Belegung, als auch Art und Umfang der gegebenenfalls angebotenen Betreuung darzustellen." |
c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.
d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen müssen ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sein und zählen zu den förderfähigen Gemeinschaftsflächen. | "Zur förderfähigen Gemeinschaftsfläche zählen Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sind und Gästezimmer, sofern sie ausschließlich durch Angehörige der Bewohnerinnen und Bewohner genutzt werden." |
20. Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten
Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Gruppenwohnungen sind mindestens mit einer Gemeinschaftsküche mit Einbauküche und einem Essplatz für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe auszustatten. Ausnahmsweise sind Gruppenwohnungen mit mehr als 8 Personen auch auf 2 Ebenen zulässig, wenn eine Erschließung über eine wohnungsinterne Treppe und einen wohnungsinternen Aufzug gewährleistet ist, durch den die beiden Ebenen unmittelbar miteinander verbunden werden. Die individuellen Wohnbereiche können als
gestaltet werden. Bei Appartements in Gruppenwohnungen dürfen die drei Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen in einem Raum zusammengefasst werden. Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nummer 1.4.1 Anlage 1 pro Person 50 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzer. Für Gruppenwohnungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf gelten die nachfolgend beschriebenen Anforderungen: Die Grundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet ist. Diese Gruppenwohnungen sind baulich so zu gestalten, dass Sie jeweils von mindestens 2 Rollstuhlnutzern bewohnt werden können. Soweit diese Bestimmungen nicht Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 685) zu erfüllen. Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
| "3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten
Um Gruppenwohnungen nachhaltig vermietbar zu gestalten und insbesondere bei zunehmendem Betreuungsbedarf dauerhaft nutzbar zu machen, sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen zu erfüllen: Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) einzuhalten. Gruppenwohnungen sollen in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Gruppenwohnungen sind mindestens mit einer Gemeinschaftsküche mit Einbauküche und einem Essplatz für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe auszustatten. Die Grundrisse sollen auf der Grundlage des vorzulegenden Nutzungskonzepts so zugeschnitten werden, dass eine möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung gewährleistet ist. Die Gruppenwohnungen sind baulich so zu gestalten, dass Sie jeweils von mindestens zwei Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern bewohnt werden können. In Gruppenwohnungen für weniger als sieben Personen reicht es aus, wenn ein Appartement für eine Rollstuhlnutzerin oder einen Rollstuhlnutzer baulich hergerichtet wird. Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nummer 1.4.1 Anlage 1 pro Person 50 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer. Sofern Gruppenwohnungen auf mehr als einer Eben geplant werden, ist die interne Erschließung über eine wohnungsinterne Treppe und einen wohnungsinternen Aufzug zu gewährleisten, durch den die Ebenen unmittelbar miteinander verbunden werden. 3.2.1 Individualbereiche 3.2.1.1 Gruppenwohnungen mit Appartements Die individuellen Wohnbereiche sind als Appartements mit eigenem Bad und WC auszugestalten. Die drei Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen dürfen in einem Raum zusammengefasst werden. 3.2.1.2 Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen Die Ausgestaltung der individuellen Wohnbereiche als Wohnschlafräume (ohne eigene Kochzeile beziehungsweise eigenes Bad) ist nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Dazu ist das auf den abweichenden Bedarf der Zielgruppe zugeschnittene Nutzungskonzept mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen. Ein unmittelbarer Zugang vom Bewohnerzimmer zum Bad ist nur zu einem Einzelbad zulässig. 3.2.2 Gemeinschaftsbereiche Der Raum für die gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss ausreichend groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein. Vor dem Raum für die gemeinschaftliche Nutzung ist ein Freisitz mit einer ausreichenden Größe für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe vorzusehen. Alternativ können bei entsprechender Begründung im Betreuungskonzept Freisitze vor jedem Appartement oder Wohnschlafraum vorgesehen werden." |
21. In Nummer 3.3 Satz 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Wohnschlafräume" die Wörter ", sofern nach Nr. 3.2.1.2 Satz 1 ausnahmsweise zugelassen," eingefügt.
22. In Nummer 3.4 Satz 1 werden die Wörter "ein Appartement oder einen Wohnschlafraum" durch die Wörter "den individuellen Wohnbereich (Appartement oder Wohnschlafraum)" ersetzt.
23. Nummer 3.5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3.5 Art und Höhe der Förderung
Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Appartements werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ggf. Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 Buchstaben a), b), c), e) und f) und nach Nummer 4 gewährt. Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie ggf. Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 Buchstaben b), c), e), f) und Nummer 4 gewährt. Bei Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen erhöht sich das Baudarlehen für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, um 4.000 Euro. Bei der Ermittlung der Förderpauschale ist die tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50 Quadratmeter pro Person, zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Zur Wohn- und Gemeinschaftsfläche zählt anteilig auch die Fläche eines Dienstzimmers, das ausschließlich für die Betreuung und Pflege der Mieterinnen und Mieter der Gruppenwohnung erforderlich ist. Für die Ausstattung der Gemeinschaftsfläche nach Nummer 3.2 Satz 2 erhöht sich das Baudarlehen um 15.000 Euro; bei Gruppenwohnungen für mehr als 4 Personen wird das Baudarlehen um weitere 2.000 Euro pro Person erhöht. Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. | "3.5 Art und Höhe der Förderung
Für die Förderung von Gruppenwohnungen werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie gegebenenfalls Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2, 4 und 6 gewährt. Bei Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen wird kein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.1 bewilligt; für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, erhöht sich das Baudarlehen um 4.000 Euro. Bei der Ermittlung der Förderpauschale ist die tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50 Quadratmeter pro Person, zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Für die Ausstattung der Gemeinschaftsfläche nach Nummer 3.2 Satz 3 erhöht sich das Baudarlehen um 15.000 Euro; bei Gruppenwohnungen für mehr als vier Personen wird das Baudarlehen ab der fünften Person um weitere 2.000 Euro pro Person erhöht. Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Die individuellen Wohnbereiche werden wie Wohnungen gezählt." |
24. Nummer 3.6 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Brandschutzauflagen" durch die Wörter "bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen" ersetzt.
b) In Satz 1 werden das Wort "Brandschutzauflagen" durch das Wort "Brandschutzanforderungen" ersetzt, die Wörter "für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf" gestrichen und vor dem Wort "Wohnschlafraum" die Wörter "als förderfähig anerkanntem" eingefügt.
c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Förderfähigkeit" die Wörter "des Mehraufwands" sowie vor dem Satzschlusszeichen der Halbsatz ", die im Rahmen des zu erstellenden Brandschutzkonzepts eingeholt wurden" eingefügt.
25. In Nummer 4 werden in der Überschrift die Wörter ", gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte" gestrichen.
26. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g) wird das Wort "sowie" durch ein Satzschlusszeichen ersetzt.
b) Buchstabe h)
h) städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 b) und c) in Gebäuden, die von besonderem städtebaulichen Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen.
wird gestrichen.
27. In Nummer 4.3 wird Buchstabe d)
d) Zur Bewertung der Gebäudeeigenschaft bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 Buchstabe h) holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der unteren Denkmalbehörde ein.
gestrichen.
28. Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstaben a) bis g)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" durch das Wort "Infrastrukturräume" ersetzt
c) Satz 3
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 Buchstabe h) kann zur Deckung städtebaulicher oder gebäudebedingter Mehrkosten ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden.
wird gestrichen.
29. In Nummer 4.4.2 werden die Wörter "nach Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Wohnraum nach diesen Bestimmungen" und das Wort "Studentenwohnheimbestimmungen" durch das Wort "Studierendenwohnheimbestimmungen" ersetzt.
4.4.3 Beim Neubau von Eigentumsmaßnahmen für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung wird das Darlehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks gewährt. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Förderzusage die geförderten Maßnahmen (Nummer 4.2) durchzuführen und das Fördergrundstück entweder an förderberechtigte Bauherren zu veräußern oder mit Eigentumswohnungen oder Eigenheimen zu bebauen, die zum Verkauf an förderberechtigte Haushalte bestimmt und geeignet sind. In der Förderzusage ist ein höchstzulässiger Kaufpreis zu bestimmen, der die im Bereich der Bewilligungsbehörde maßgebliche Gesamtkostenobergrenze (Nummer 5.1 Satz 3) bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums nicht übersteigt.
wird gestrichen.
4.7 KumulierungsverbotDie gleichzeitige Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln oder Denkmalfördermitteln für die nach dieser Richtlinie geförderten Kosten ist ausgeschlossen. Ebenso ist für Maßnahmen nach Nummer 4.2 eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien- BAfrl), RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - IV - 4 - 551.01 vom 13.01.2015 ausgeschlossen.
wird gestrichen.
32. Nummer 5.1.3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert, wenn diese nicht in Hochhäusern liegen und die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde. | "Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert, wenn diese die städtebaulichen Qualitäten der Nummer 1.1.2 Buchstabe c) Anlage 1 sowie Nummer 1.1.2 Sätze 2 bis 4 Anlage 1 sinngemäß erfüllen und die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten beziehungsweise modernisiert oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde." |
33. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b) werden die Wörter "Nummern 1.2.1 Buchstaben a) bis d), 1.2.2 und 1.2.3 Anlage 1." durch die Wörter "Nummer 1.2 Anlage 1," ersetzt.
c) Folgende Buchstaben c) und d) werden angefügt:
"c) ein Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten nach Nummer 4 sowie
d) ein Darlehen für Schwerbehinderte nach Nummer 6."
34. Nach Nummer 5.4.2 wird folgende Nummer 5.4.3 eingefügt:
"5.4.3 Zur Deckung der Gesamtkosten kann auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2.000 Euro bis maximal 50.000 Euro gewährt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller versichern, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten. Der Darlehensvertrag ist getrennt vom Baudarlehen abzuschließen."
35. Nummer 5.7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe "800 Euro" durch die Angabe "815 Euro", die Angabe "1.025 Euro" durch die Angabe "1.045 Euro" und die Angabe "260 Euro" durch die Angabe "265 Euro" ersetzt.
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein Anspruch auf Baukindergeld kann im Einzelfall auf Antrag berücksichtigt werden."
36. Nummer 5.9.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.9.1 Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten
Bei Gewährung des Baudarlehens nach Nummer 5.4 sind folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen: Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen. Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit 2 Prozentpunkten über dem dann gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr zu verzinsen. Jeweils nach weiteren 10 Jahren erfolgt eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes. Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt, wird der Zinssatz für weitere 5 Jahre auf 0,5 v. H. gesenkt. Maßgeblich ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende Einkommensgrenze. Wird das Förderobjekt von Angehörigen (§ 29 Nummer 1 S. 2 WFNG NRW) der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Einkommensüberprüfung das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich. Im Fall der Fremdnutzung wird das Baudarlehen mit 2 Prozentpunkten über dem bei Beginn der Fremdnutzung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst. Dauert die Fremdnutzung an, erfolgt nach jeweils 10 Jahren eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes. Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Der Tilgungssatz für das Baudarlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums (Nummer 5.1.3) beträgt abweichend hiervon 2 v. H. Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben. | "5.9.1 Bei Gewährung der Darlehen nach Nummer 5.4 sind folgende Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen:
5.9.1.1 Zinsen Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit zwei Prozentpunkten über dem dann gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 des BGB pro Jahr zu verzinsen. Jeweils nach weiteren zehn Jahren erfolgt eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes. Die Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt, wird der Zinssatz einmalig für weitere fünf Jahre auf 0,5 Prozent gesenkt. Maßgeblich ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende Einkommensgrenze. Wird das Förderobjekt von Angehörigen (§ 29 Nummer 1 S. 2 des WFNG NRW) der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der Einkommensüberprüfung das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich. Im Fall der Fremdnutzung wird das Baudarlehen mit zwei Prozentpunkten über dem bei Beginn der Fremdnutzung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 des BGB pro Jahr verzinst. Dauert die Fremdnutzung an, erfolgt nach jeweils zehn Jahren eine Anpassung auf der Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes. Das Ergänzungsdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist ab Bezugsfertigkeit beziehungsweise dem Tag der Vollauszahlung des Darlehens abweichend von Satz 1 mit 1,12 Prozent jährlich zu verzinsen. Die Sätze 6 bis 10 finden auf das Ergänzungsdarlehen keine Anwendung. 5.9.1.2 Tilgung Das Baudarlehen nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 ist mit jährlich 1 Prozent - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu tilgen. Der Tilgungssatz für das Baudarlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums (Nummer 5.1.3) und das Ergänzungsdarlehen (Nummer 5.4.3) beträgt abweichend hiervon zwei Prozent. 5.9.1.3 Verwaltungskosten Für das Baudarlehen und das Ergänzungsdarlehen sind jeweils ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 Prozent des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung der Darlehen um 50 Prozent wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben." |
37. Nummer 5.10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt
| "Die Auszahlung aller Darlehen erfolgt einheitlich
|
b) In Buchstabe b) Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt und Satz 2
Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3).
wird gestrichen.
c) Nach dem Satzschlusszeichen von Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c) angefügt:
"c) Beim Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3) sind die bewilligten Baudarlehen nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf das Konto der Erwerberin oder des Erwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto des Verkäufers oder der Verkäuferin auszuzahlen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die im Förderantrag angegebenen Modernisierungs- bzw. Renovierungskosten 10 Prozent der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab."
38. In Nummer 6.2 wird nach Satz 1 in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
"Das ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden."
39. Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
"6.3 Darlehensbedingungen für Schwerbehindertendarlehen
Wird das Darlehen nach Nummer 6 im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen (Nummer 2) einschließlich Gruppenwohnungen (Nummer 3) oder Eigentumsmaßnahmen (Nummer 5) gewährt, gelten die Darlehensbedingungen für Mietwohnungen (Nummer 7) oder Eigentumsmaßnahmen (Nummer 5.9); im Übrigen gilt:
40. In der Überschrift zu Nummer 7 werden nach dem Wort "Darlehensbedingungen" die Wörter "für Mietwohnraumförderung" angefügt.
41. Nummer 7.1. wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
7.1 Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur
Für das Baudarlehen nach Nummern 2.5 und 3.5 einschließlich Zusatzdarlehen (2.5.2, 3.6 und 6) sind folgende Bedingungen zu vereinbaren: Für die Dauer der Zweckbindung ist das Baudarlehen
zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst. Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. oder auf Antrag mit jährlich 2 v. H. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. des Baudarlehens und ab Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. des Baudarlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten. Im Darlehensvertrag hat sich die Bauherrin oder der Bauherr zu verpflichten für die Dauer des Bindungszeitraums, kein Sondereigentum (gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) zu bilden. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass
In begründeten Einzelfällen kann die NRW.BANK einer Umwandlung in Wohneigentum zustimmen. | "7.1 Mietwohnungen, Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
Für Baudarlehen nach Nummern 2.5 und 3.5 einschließlich Zusatzdarlehen (2.5.2, 3.6, 4 und 6) sind folgende Bedingungen zu vereinbaren: 7.1.1 Zinsen Für die Dauer der Zweckbindung ist das Baudarlehen
zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst. 7.1.2 Tilgung und tilgungsfreie Anlaufjahre Das Baudarlehen ist mit jährlich einem Prozent oder auf Antrag jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Auf Antrag kann - sofern das Tilgungswahlrecht auf jährlich zwei Prozent nicht ausgeübt wurde - die Tilgung des Darlehens in den ersten fünf Jahren ab Leistungsbeginn ausgesetzt werden (tilgungsfreie Anlaufjahre). Die tilgungsfreien Anlaufjahre verlängern die Bindungsdauer und die Darlehenslaufzeit nicht. Die Bauherrin oder der Bauherr ist im Darlehensvertrag zu verpflichten, nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre für 15 bzw. 20 Jahre eine erhöhte Tilgung gemäß nachstehender Tabelle zu entrichten:
Anschließend ist das Baudarlehen regulär mit jährlich einem Prozent zu tilgen. 7.1.3 Verwaltungskosten Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 Prozent des Baudarlehens und ab Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent des Baudarlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 Prozent wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten. 7.1.4 Bildung von Sondereigentum Im Darlehensvertrag hat sich die Bauherrin oder der Bauherr zu verpflichten, für die Dauer des Bindungszeitraums kein Sondereigentum (gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) zu bilden. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass
In begründeten Einzelfällen kann die NRW.BANK einer Umwandlung in Wohneigentum zustimmen." |
42. Nummern 7.2, 7.3, 7.4 und 7.5
7.2 (nicht besetzt)7.3 (nicht besetzt)
7.3.1 (nicht besetzt)
7.3.2 (nicht besetzt)
7.3.3 (nicht besetzt)
7.4 Schwerbehindertendarlehen
Wird das Darlehen nach Nummer 6 im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen oder Eigentumsmaßnahmen (Nummer 5) gewährt, gelten die Darlehensbedingungen für Mietwohnungen oder Eigentumsmaßnahmen; im Übrigen gilt:
- das Darlehen ist mit 0,5 v. H. zu verzinsen,
- das Darlehen ist mit jährlich 4 v. H. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen,
- für das Darlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. des Darlehens und ab Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. des Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
7.5 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten
Wird das Darlehen nach Nummer 4 für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten oder nach Nummer 2.5.2 Buchstabe c) für wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen gewährt, gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 7.1 oder nach BWB entsprechend.In den Fällen der Nummer 4.4.3 wird das Darlehen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab Erteilung der Förderzusage gewährt und ist für diesen Zeitraum tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. jährlich. Für das Darlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. der Darlehenssumme und mit Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. des Darlehens zu zahlen. Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu zahlen. Wird bereits vor Fälligkeit des gewährten Darlehens eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim veräußert, ist der hierauf entfallende Darlehensbetrag nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber zurück zu zahlen.
werden gestrichen.
43. Die bisherige Nummer 7.6 wird Nummer 7.2 und wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird die Angabe "und M 2" durch die Angabe "bis M 3" und die Angabe "10 v. H." durch die Angabe "15 Prozent" ersetzt, die Wörter ", in Gemeinden des Mietniveaus M 3 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 15 v. H." werden gestrichen und die Wörter "2.5.2 Buchstaben a) bis e)" werden durch die Angabe "2.5.2.1 bis 2.5.2.5" ersetzt.
b) In Buchstabe b) wird die Angabe "2.5.2 Buchstabe f)" durch die Angabe "2.5.2.6, 2.5.2.7," ersetzt.
44. Nummer 8.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) werden die Wörter "Nummer 4 Buchstaben a) bis g)" durch die Angabe "Nummer 4.2" ersetzt.
b) In Buchstabe b) wird nach dem Wort "übersteigt" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und die Angabe "2.5.2 Buchstabe c)" wird durch die Angabe "2.5.2.3" ersetzt.
45. Nummer 8.4 wird gestrichen und die bisherige Nummer 8.5 wird zu Nummer 8.4.
46. In Nummer 10.1 wird das Datum "1. Februar 2018" durch das Datum "1. Februar 2019" ersetzt.
47. Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur" durch das Wort "Infrastrukturräumen" und die Angabe "19. Januar 2017" durch die Angabe "29. Januar 2018" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "19. Januar 2017 bis einschließlich 31. Januar 2018" durch die Wörter "29. Januar 2018 bis einschließlich 31. Januar 2019" und die Wörter "zuletzt geändert am 19. Januar 2017" durch die Wörter "zuletzt geändert am 29. Januar 2018" ersetzt.
48. In Nummer 10.3 Satz 4 werden nach der Angabe "S. 67)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
49. In Anlage 1 Nr. 1.1.4 wird die Angabe "299 ff." durch "311" ersetzt.
50. In Anlage 1 Nr. 1.1.5 werden nach dem Wort "Eigentumswohnungen" die Wörter ", sofern diese nach Nr. 2.1.1 Satz 6 als förderfähig anerkannt sind" eingefügt.
51. Anlage 1 Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2.1 13 14 16 18 Die Neuschaffung von Mietwohnungen wird nur gefördert, wenn
Wohnungstüren in Außenfassaden (Balkon- und Terrassentüren, Wohnungseingangstüren) dürfen zur Herstellung der Luftdichtigkeit mit Türanschlägen von bis zu 2 cm ausgestattet werden. Wird kein Aufzug eingebaut, sollen die Treppenhäuser so gestaltet werden, dass die Wohnungen mindestens durch nachträgliche Baumaßnahmen, in der Regel durch Ein- oder Anbau eines Aufzugs, stufenlos erreichbar gemacht werden können (Nachrüstbarkeit). Die Nachrüstbarkeit muss planerisch nachgewiesen werden. In Häusern ohne Aufzug müssen die Treppen außerhalb der Wohnungen die Anforderungen nach Nummer 4.3.6.2 DIN 18040 Teil 2 erfüllen und eine nutzbare Treppenbreit von mindestens 120 cm und Bewegungsflächen auf Zwischenpodesten von mindestens 120 x 12 cm aufweisen. Davon unberührt einzuhalten sind die Anforderungen an die Breiten und Bewegungsflächen der übrigen Erschließungsbereiche (siehe insbesondere Nummer 4.1 und Nummer 4.3.2 DIN 18040 Teil 2 in Verbindung mit Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchstabe d). Bei Wohnungen für eine Person mit 2 Zimmern einschließlich von Appartements in Gruppenwohnungen können die gemäß Satz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit DIN 18040 Teil 2 erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett statt im Schlafzimmer auch im Wohnraum planerisch nachgewiesen werden. Wohnungen ober- oder unterhalb der Eingangsebene, die für ältere oder behinderte Menschen zweckgebunden sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein. Die Aufzugsanlage muss der Nummer 4.3.5 der DIN 18040 Teil 2 entsprechen. Wohnungen für Rollstuhlnutzer müssen stufen- und schwellenlos erreichbar sein. Bei der Planung solcher Wohnungen sind zusätzliche Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 an Türen gemäß Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen gemäß Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit "R" gekennzeichneten Regelungen zu beachten. Bedienelemente und Stützen im Sinne der Nummer 5.5.3 Sätze 5 bis 8 der DIN 18040 Teil 2 müssen nicht eingebaut werden, aber nachrüstbar sein. Bei der Bestimmung der erforderlichen Bewegungsflächen für das Bett ist Satz 7 entsprechend anzuwenden. Das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen von Türdrückern darf auch in Gebäuden mit Wohnungen für Rollstuhlnutzer innerhalb und außerhalb der Wohnung zwischen 85 cm und 105 cm betragen. | "1.2.1 Barrierefreiheit, Nachrüstbarkeit, Bewegungsflächen
Die Neuschaffung von Mietwohnungen wird nur gefördert, wenn diese unabhängig von der Gebäudeklasse und Anzahl der Geschosse die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (Anlage A 4.2/3 VV TB NRW) vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Wird kein Aufzug eingebaut, sind die Treppenhäuser so zu gestalten, dass die Wohnungen mindestens durch nachträgliche Baumaßnahmen, in der Regel durch Ein- oder Anbau eines Aufzugs, stufenlos erreichbar gemacht werden können (Nachrüstbarkeit). Die Nachrüstbarkeit muss planerisch nachgewiesen werden. Wohnungen einschließlich notwendiger Abstellflächen ober- oder unterhalb der Eingangsebene, die für ältere oder behinderte Menschen zweckgebunden sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein. Bei Wohnungen für eine Person mit zwei Zimmern einschließlich von Appartements in Gruppenwohnungen können die gemäß DIN 18040 Teil 2 in Verbindung mit Anlage A 4.2/3 VV TB NRW erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett statt im Schlafzimmer auch im Wohnraum planerisch nachgewiesen werden. |
1.2.2 Die Bewilligungsbehörden können Abweichungen von Nummer 1.2.1 Buchstabe a) zulassen, wenn die barrierefreie Erreichbarkeit und/oder die stufen- und schwellenlose Zugänglichkeit aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Grundstücks (z.B. Topographie, erhöhter Grundwasserspiegel) nicht herbeizuführen ist. | 1.2.2 Mieteinfamilienhäuser und Maisonettewohnungen
Wohnraum in Mieteinfamilienhäusern und Maisonettewohnungen darf gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit nur im Erdgeschoss bzw. im Eingangsgeschoss erfüllt wird und sich in diesem Geschoss die Küche, mindestens ein Wohnraum sowie ein barrierefreier Sanitärraum befinden. Dieser darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann. |
1.2.3 Die Bewilligungsbehörden können Abweichungen von Nummer 1.2.1 Buchstabe b) zulassen, wenn Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge technisch unabdingbar und nicht höher als zwei Zentimeter sind. Mieteinfamilienhäuser und Maisonettewohnungen dürfen - abweichend von Nummer 1.2.1 - gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2.1 Buchstaben a) bis e) nur im Erdgeschoss bzw. im Eingangsgeschoss erfüllt wird und in diesem Geschoss die Küche, ein Sanitärraum, der den Anforderungen der Nummer 1.2.1 Anlage 1 Buchstabe c) entspricht und mindestens ein Wohnraum liegen. Der barrierefreie Sanitärraum darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann. | 1.2.3 Rollstuhlnutzer-Wohnungen
Werden Wohnungen für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer zweckgebunden, ist folgendes zu beachten:
|
1.2.4 Auf dem vollständig ausgeführten niveaugleichen Duschplatz darf eine demontierbare Badewanne oder Duschtasse aufgesetzt werden.
wird gestrichen.
53. Anlage 1 Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Wohnungsgrundriss soll zur Wohnraumversorgung wechselnder Nutzergruppen geeignet, von guter Wohnqualität und wohntechnisch zweckmäßig sein. | "Der Wohnungsgrundriss soll zur Wohnraumversorgung wechselnder Nutzergruppen geeignet, von guter Wohnqualität, wohntechnisch zweckmäßig sein und muss über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Absatz 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) liegen." |
b) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Jede geförderte Wohnung ist mit einem Freisitz (Balkon, Terrasse oder Loggia) auszustatten und muss über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Absatz 6 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. | "Jede geförderte Wohnung ist mit einem Freisitz (Balkon, Terrasse oder Loggia) und angemessen großen Wasch- und Trockenräumen sowie Abstellflächen von mindestens fünf Quadratmetern auszustatten." |
54. Anlage 1 Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(nicht besetzt) | "1.3.2 Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume sollen in bevorzugter Lage im Gebäude - möglichst mit Zugang zur Freifläche - vorgesehen werden. Die Regelungen zum barrierefreien Bauen gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 gelten entsprechend." |
1.3.5 Gemeinschaftsräume und die zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur genutzten Räume sollen in bevorzugter Lage im Gebäude - möglichst mit Zugang zur Freifläche - vorgesehen werden. Die Regelungen zum barrierefreien Bauen gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 gelten entsprechend.
wird gestrichen.
56. Anlage 1 Nummer 1.4.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(nicht besetzt) | "1.4.4 Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
Für die Berechnung der förderfähigen Flächen von Gemeinschaftsräumen und Infrastrukturräumen gelten die Regelungen für Mietwohnungen entsprechend. Maximal ist eine Wohnfläche von 400 Quadratmetern förderfähig." |
1.4.6 Gemeinschaftsräume und Räume für wohnungsnahe soziale InfrastrukturFür die Berechnung der förderfähigen Flächen von Gemeinschaftsräumen und Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur gelten die Regelungen für Mietwohnungen entsprechend. Maximal ist eine Wohnfläche von 400 Quadratmetern förderfähig.
wird gestrichen.
58. Anlage 1 Nummer 1.7 wird wie folgt gefasst:
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1.7 Energetischer Standard
Hinsichtlich des energetischen Standards gilt: Der Passivhausstandard im Sinne von Nummer 2.4.1 Satz 5 gilt als erfüllt, wenn das Gebäude einen Jahres-Primärenergiebedarf von nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und einen Jahres-Heizwärmebedarf von höchstens 15 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche hat und eine Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) nicht überschritten wird. Der Jahres-Primärenergiebedarf und der Jahres-Heizwärmebedarf von Passivhäusern sind bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nachzuweisen. Dabei ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV und der Jahres-Heizwärmebedarf nach dem Passivhausprojektierungspaket (PHPP) in der aktuellen Fassung nachzuweisen. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-door-Test) nachzuweisen. | "1.7 Energetischer Standard
Hinsichtlich des energetischen Standards gilt: Der Passivhausstandard im Sinne von Nummer 2.4.1.1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Standard des Gebäudes bei Antragstellung durch einen Sachverständigen nach den Vorgaben des Passivhausprojektierungspaketes (PHPP) in der aktuellen Fassung nachgewiesen wird. Die Einhaltung der zulässigen Luftwechselrate von 0,6 pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (n50 < 0,6/h) ist nach Fertigstellung mittels einer Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test) nachzuweisen." |
59. In Anlage 1 Nummer 3.2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
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Bei Baulücken im innerstädtischen Bereich kann ein Teil der erforderlichen Grünfläche durch das Wohnumfeld kompensiert werden. | "Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann Abweichungen von Satz 4 zulassen, wenn die erforderliche Grünfläche auf andere Weise, zum Beispiel durch ein entsprechendes Wohnumfeld, überdurchschnittlich große Balkone oder eine Dachbegrünung, kompensiert werden kann." |
60. Anlage 1 Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Buchstabe a) wird die Angabe "(§ 63 BauO NRW)" durch die Angabe "(§ 60 BauO NRW 2018)" ersetzt.
b) In Satz 2 Buchstabe b) wird das Wort "genehmigungsfreien" durch die Wörter "genehmigungsfrei gestellten", die Angabe "(§ 64 bis 67 BauO NRW)" wird durch die Angabe "(§ 63 BauO NRW 2018)"und die Angabe " § 67 Absatz 1 Nr. 3 BauO NRW" wird durch die Angabe " § 63 Absatz 2 Nr. 5 BauO NRW 2018" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 71 BauO NRW" durch " § 77 BauO NRW 2018" ersetzt.
61. In Anlage 1 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter "Gefördert aus Mitteln des Bundes und der NRW.BANK." durch die Wörter "Gefördert aus Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen über die NRW.BANK." ersetzt.
62. Anlage 2 Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird die Angabe "21,40" durch die Angabe "21,80", die Angabe "25,50" durch die Angabe "26,00" und die Angabe "30,00" durch die Angabe "30,60" ersetzt.
b) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
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Instandhaltungskosten 8,78 Euro/qm | "b) Instandhaltungskosten Förderobjekte ab Baujahr 1997 8,78 Euro/qm Förderobjekte ab Baujahr 1987 11,14 Euro/qm Förderobjekte bis Baujahr 1986 14,23 Euro/qm |
63. Anlage 2 Nummer 1.5.6 Satz 1 wird nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefasst:
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Die Förderzusage wird unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21EU) erteilt. Na den Regeln des sogenannten Almunia-Pakets ist die Soziale Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Förderprogramme als Teil der Daseinsvorsorge beihilferechtlich zulässig und von einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission freigestellt. | "Die Förderzusage wird unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3), erteilt." |
1.6.4 19 Entscheidungen nach Nummer 1.6.2 sind, soweit sie Förderungen von Mietwohnungen im ersten Förderweg auf der Grundlage des II. WoBauG betreffen, dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Kopien der Mitteilungen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übersenden.
wird gestrichen.
65. In Anlage 2 wird die bisherige Nummer 1.6.5 Nummer 1.6.4.
66. In Anlage 2 Nummer 1.7.3 Satz 3 werden die Wörter "gelegte Wohnfläche" durch die Wörter "gelegte förderfähige Fläche" sowie das Wort "verringert" durch das Wort "verändert" ersetzt und die Wörter "für kleine Wohnungen" werden gestrichen.
67. In Anlage 2 Nummer 2.2.1 Satz 3 wird die Angabe "7.6" durch die Angabe "7.2" ersetzt.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft.
ID 190606
ENDE |