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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 44 vom 21.06.2021 S. 751)
Artikel 1
Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
Die Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "(GV. NRW. S. 287)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
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(8) Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), sowie §§ 87a bis 87e des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, über den Leistungsschutz für Datenbanken. | "(8) Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung über den Leistungsschutz für Datenbanken." |
2. § 6 Absatz 4 Satz 1wird wie folgt gefasst:
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Für die Mitglieder gelten die §§ 20, 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, über den Ausschluss von Personen in Verwaltungsverfahren, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht entsprechend. | "Für die Mitglieder gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über den Ausschluss von Personen in Verwaltungsverfahren, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht entsprechend." |
3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Mitglieds" die Wörter "in Schriftform" gestrichen.
4. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist. | "Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung." |
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, erhoben. | "(2) Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung erhoben." |
6. § 25 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist. | "Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung." |
7. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an. | "Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an." |
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach § 40, § 52, § 54 Absatz 2 und § 55 Absatz 1 sowie § 88 Nummer 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist. | "Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist. | "Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung." |
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt und nach den Wörtern "berechtigten Interesses und die" das Wort "schriftliche" gestrichen.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
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Es wird des Weiteren regelmäßig angenommen bei Antragstellung von Seiten öffentlich bestellter und vereidigter, nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, akkreditierte Stelle zertifizierter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens. | "Es wird des Weiteren regelmäßig angenommen bei Antragstellung von Seiten öffentlich bestellter und vereidigter, nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle zertifizierter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens." |
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt und nach den Wörtern "Verwendungszwecks und die" das Wort "schriftliche" gestrichen.
10. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
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3. nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau und
4. nach § 24 Absatz 1 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, über den Entzug oder die Beschränkung von Eigentum oder Rechten an Grundstücken sowie die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile. | "3. nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau und
4. nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung über den Entzug oder die Beschränkung von Eigentum oder Rechten an Grundstücken sowie die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Mietwertgutachten werden erstattet nach § 6 Absatz 2 der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, über die angemessene ortsübliche Nettokaltmiete für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde. | "(4) Mietwertgutachten werden erstattet nach den Vorschriften der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635) in der jeweils geltenden Fassung über die angemessene ortsübliche Nettokaltmiete für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Stellungnahmen werden erstattet nach § 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch. | "(6) Stellungnahmen werden erstattet nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch." |
11. § 59 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. | "Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
12. In Anlage 7 Nummer 4.7.3 werden die Wörter "Gebietstypische Bodenrichtwerte" durch das Wort "Bodenrichtwertübersichten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
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" § 17 Inkrafttreten". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 8 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 5 Absatz 7, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 und 3 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 8 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 5 Absatz 7 und § 26 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 1 Absatz 5 und § 21 Absatz 3 der Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter " § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort "anlassbezogene" das Wort "schriftliche" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern "entsprechend seiner" das Wort "schriftlichen" gestrichen.
7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
8. In § 15 wird die Angabe "Gutachterausschussverordnung NRW" durch die Wörter "Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211316
ENDE |