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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1474)



Artikel 1

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Studierende und Auszubildende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren," eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "können" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 wird jeweils das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Anforderung an klimaschutzgerechtes Bauen und Modernisieren."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "soziale" durch das Wort "öffentliche" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "sozialen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Personenvereinigungen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller und innerhalb der nach § 3 festgelegten Stellen und zur weitgehend elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Förderantrag und Förderzusage wird neben dem Verfahren nach Absatz 1 der Zugang zur Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege eröffnet. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Antragsverfahrens und zur Entlastung der am Förderverfahren beteiligten Stellen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium die Gestaltung und Nutzung des einzurichtenden Verfahrens für die elektronische Abwicklung des nach diesem Gesetz durchzuführenden Förderverfahrens hinsichtlich Betrieb, Pflege, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Verarbeitung unter anderem auch personenbezogener Daten zu regeln. Das Verfahren muss die Datenübermittlerin oder den Datenübermittler authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Die Förderzusage kann als elektronischer Verwaltungsakt in einer in der Rechtsverordnung festgelegten Form gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder einer oder eines Bevollmächtigten bekannt gegeben werden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", die, soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt wird, ab Bestandskraft der Förderzusage gelten." ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.

e) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und wie folgt gefasst:

altneu
(9) Soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt ist, beginnen die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen mit Bezugsfertigkeit des Wohnraums."(10) Soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt ist, entstehen die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen mit Bestandskraft der Förderzusage. Die Frist für die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen läuft ab Bezugsfertigkeit des Wohnraums."

7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "12" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 7 werden das Wort "jungen" und der Klammerzusatz " (§ 29 Nummer 7)" gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "schriftlicher oder elektronischer" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verfügungsberechtigten" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person auf Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Nach dem Ergebnis der Einkommensprüfung (§§ 14 und 15) muss die maßgebende Einkommensgrenze eingehalten werden. Wird der Antrag aus Gründen, die die wohnungssuchende Person nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung zu Grunde zu legen. Der Wohnberechtigungsschein ist zu versagen, wenn die Erteilung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre."(1) Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres schriftlich oder elektronisch erteilt. Der elektronische Antrag kann durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular erfolgen, das über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird. Im Falle einer Antwort an die Antragstellerin oder den Antragsteller soll die zuständige Stelle den von dieser oder diesem gewählten Kommunikationsweg auch für die Antwort nutzen. Durch die Wahl des elektronischen Kommunikationsweges eröffnet die Antragstellerin oder der Antragsteller den Zugang hierfür."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Nach dem Ergebnis der Einkommensprüfung nach den §§ 14 und 15 muss die maßgebende Einkommensgrenze eingehalten werden. Wird der Antrag aus Gründen, die die wohnungssuchende Person nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung zu Grunde zu legen. Der Wohnberechtigungsschein ist zu versagen, wenn die Erteilung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

11. In § 19 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "schriftlicher oder elektronischer" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ohne" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

13. In § 24 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

14. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "seine" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden die Unterlagen elektronisch aufbewahrt, sind durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen die dauerhafte Lesbarkeit und für Belege und andere Zahlungsnachweise die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sicherzustellen."

15. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

16. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "3 000" wird durch die Angabe "4 000" ersetzt.

b) Die Angabe "15 000" wird durch die Angabe "25 000" ersetzt.

c) Die Angabe "50 000" wird durch die Angabe "70 000" ersetzt.

17. § 29 Nummer 7 Satz 1

Junge Ehepaare sind Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.

wird aufgehoben.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zinssatz auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

19. In § 34 Satz 2 werden nach den Wörtern "ist auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "einen" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

21. In § 37 Satz 1 und § 39 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "auf" die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 212799

ENDE