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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. März 2023
(GV. NRW Nr. 9 vom 30.03.2023 S. 176)
Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist. | "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Jahresangabe "2026" wird durch "2025" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230625
ENDE |