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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1182, Ber 1142)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566)," durch die Wörter "Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Haftpflichtgefahren" die Wörter", die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774)," durch die Wörter "1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385)" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ausführung von Amtshandlungen soll überwiegen. Sie darf nicht durch die Tätigkeiten nach Absatz 1 beeinträchtigt werden. Diese Tätigkeiten sind nicht den Amtshandlungen zuzuordnen."(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen weder zur Vernachlässigung oder Beeinträchtigung der Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 führen noch die Berufspflichten verletzen oder gefährden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" und die Wörter "den bei ihm beschäftigten" durch die Wörter "durch ihn eingesetzte" ersetzt.

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

altneu
2. die Befähigung zur Laufbahn
  1. des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und mindestens ein Jahr Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat oder
  2. des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt und mindestens sechs Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat.
"2. die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt und

3. die durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegten Anforderungen an die Berufserfahrung bezüglich des jeweiligen Einstiegsamtes erfüllt."

5. § 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. beabsichtigt, nach der Bestellung ihre Berufsausübung überwiegend auf Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 auszurichten oder über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf auszuüben,"9. über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf ausübt,"

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, erforderlichenfalls auch öffentlich, bekannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "kann dem Verzichtsantrag ausnahmsweise" durch die Wörter "soll dem Verzichtsantrag nur dann" ersetzt und nach dem Wort "anderweitig" die Wörter "in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen Weise" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "8" die Angabe", 9" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholt gegen § 2 Absatz 2 verstößt und deswegen eine öffentliche Bestellung nicht mehr gerechtfertigt ist."

7. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei sind grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen zu verwenden, erforderlichenfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde über deren Verwendung."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein auf Grund der Beauftragung entstehender, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Mehraufwand ist von der Aufsichtsbehörde zu erstatten."

8. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Vergütung

(1) Für die Vergütung der Amtshandlungen gelten die §§ 6, 8 und 23 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht.

(2) Diese Amtshandlungen sind mit den Gebührensätzen für dieselben Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden zu vergüten.

" § 10 Vergütung

(1) Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind mit den gleichen Gebühren zu vergüten.

(2) In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", bei ihm vertraglich beschäftigter" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vermessungsingenieur" die Wörter "und dessen Weisungsbefugnis" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Außerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses dürfen die Fachkräfte keine selbstständige Tätigkeit entsprechend § 2 Absatz 1 ausüben.

(3) Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 5 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur einer Fachkraft übertragen, für die von der Aufsichtsbehörde eine Vermessungsgenehmigung erteilt wurde.

"(2) Vorgaben für das Beschäftigungsverhältnis dieser Fachkräfte sind durch Rechtsverordnung nach § 19 festzulegen.

(3) Soweit besondere Berufserfahrungen beim Einsatz von Fachkräften erforderlich sind, wird dies durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "bei ihm vertraglich beschäftigte" gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Satz 2 das Wort "Nummern" durch das Wort "Nummer" und die Angabe "6, 8" durch die Angabe "9, 11" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt bei Bürogemeinschaften nach § 13 Satz 1 Nummer 1, wenn die Vertretung innerhalb der Bürogemeinschaft sichergestellt ist."

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Kooperationen

(1) Die in Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure dürfen sich nur wie folgt durch einen schriftlichen Vertrag zur Berufsausübung zusammenschließen. Sie dürfen

  1. gemeinsam eine Geschäftsstelle zur Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 einrichten (Bürogemeinschaft). Amtshandlungen sind jedoch durch jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigenverantwortlich auszuführen. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 können die Fachkräfte auch bei der Bürogemeinschaft vertraglich beschäftigt sein. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure der Bürogemeinschaft vertreten sich gegenseitig und die Anzeigepflicht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 entfällt, soweit der Aufsichtsbehörde kein anderer Vertreter mitgeteilt wird.
  2. sich ohne die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle bei der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 unterstützen, indem bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beschäftigte Fachkräfte zur Abarbeitung von eigenen Auftragsüberhängen oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken gelegentlich eingesetzt werden. Die eigenverantwortliche Ausführung der Amtshandlungen muss gewahrt bleiben; § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Berufspflichten, insbesondere § 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 Satz 2 dürfen hierdurch nicht verletzt werden.
  3. sich bei Tätigkeiten nach § 2 auch außerhalb der Bürogemeinschaft mit anderen natürlichen Personen zusammenschließen, soweit ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung gewahrt bleibt. Zu deren Gewährleistung ist von den Kooperationspartnern eine angemessene Versicherung gegen Haftpflichtgefahren abzuschließen. Die Tätigkeiten nach § 2 dürfen in keinem Zusammenhang mit eigenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs stehen, insbesondere sind hierbei § 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 Satz 2 zu beachten. Die Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 1 sowie die Verpflichtung, dass die Fachkräfte gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 bei ihm vertraglich beschäftigt sein müssen, gelten für diese Kooperationen nicht.
  4. bei der Ausstattung der Geschäftsstelle mit Hard- und Software sowie Vermessungsinstrumenten auch mit anderen kooperieren. Die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwendung obliegt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(2) Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihr den Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist, insbesondere die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen oder die Informationspflichten gemäß Absatz 2 oder die Pflicht nach § 3 Absatz 6 nicht erfüllt werden.

" § 13 Kooperationen

Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer Berufspflichten:

  1. miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,
  2. sich bei Amtshandlungen unterstützen,
  3. Tätigkeiten nach § 2 auch zusammen mit anderen ausführen und
  4. Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.

Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und, soweit das amtliche Vermessungswesen oder Berufspflichten betroffen sind, auch nach § 2." ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

bb) Satz 2

Diese Verpflichtung gilt auch für Tätigkeiten nach § 2, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderlich ist.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Kopie" die Wörter "gemäß den Anforderungen der Aufsichtsbehörde" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort "sowie" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie Verdachtsfälle von Verstößen gegen Berufspflichten, für die die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zuständig ist." ersetzt.

14. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Unterschreitung der durch Rechtsverordnung (§ 19 Nummer 4) festgelegten Vergütung" durch die Wörter "Verletzung seiner auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Berufspflichten" ersetzt.

15. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Abwicklungen werden nach dem bisherigen Berufsrecht weitergeführt.

(3) Berufspflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem bisherigen Berufsrecht zu ahnden.

"(2) Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung geltenden Berufsrecht weitergeführt.

(3) Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum 17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.

(4) Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Einsatzes" durch die Wörter "der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3), der Bedingungen für das Beschäftigungsverhältnis und die Berufserfahrungen" und die Angabe " (§ 11)" durch die Wörter " (§ 11 Absatz 2 und 3)" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "ordnungsgemäßen Berufsausübung," die Wörter "Vorgaben zu Kooperationen (§ 13)," eingefügt.

17. Es werden ersetzt:

a) in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 6 Satz 2 jeweils die Wörter "Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster" durch die Wörter "Vermessungs- und Katastergesetzes" und

b) in § 9 Absatz 5 und 6 Satz 1 jeweils die Wörter "Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster" durch die Wörter "Vermessungs- und Katastergesetz".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen

Vom 23. November 2023
(GV. NRW. Nr. 33 vom 23.11.2023 S. 1241)

Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182) wird wie folgt berichtigt: In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "[einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes]" durch die Angabe "17. November 2023" ersetzt.

ID: 232400


ENDE