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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Mai 2024
(GV. NRW Nr. 15 vom 11.06.2024 S. 315)
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 7 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 32 "Raumordnungsverfahren" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Raumordnungsverfahren | " § 32 Raumverträglichkeitsprüfung". |
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Beratung und Anpassung der Bauleitplanung | " § 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung". |
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Experimentierklausel | " § 38 Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier". |
e) Die Angabe zu § 38a
§ 38a Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier
wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan. | "(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat und die Bekanntmachung zur Einleitung des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens im Sinne des Raumordnungsgesetzes erfolgt ist."
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfungen" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen. | "(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte, beispielsweise Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) in der jeweils geltenden Fassung und des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung sind die genannten Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele als Ziele und/ oder Grundsätze der Raumordnung umzusetzen und nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen." |
b) Absatz 4
(4) Die Raumordnungspläne müssen auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
wird aufgehoben.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der zuständigen Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Ergänzend zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Raumordnungsgesetzes ist die Auslegung auch auf der Internetseite der zuständigen Planungsbehörde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die Auslegung der Regionalpläne bei der Regionalplanungsbehörde kann mittels eines elektronischen Lesegerätes erfolgen. | " § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
|
6. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landesentwicklungsplan, die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne sowie die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. | "Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht." |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt.
wird aufgehoben.
b) In dem neuen Wortlaut wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Zielabweichungsverfahren
(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in einem gesonderten Verfahren durchgeführt. (2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. (3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. | " § 16 Zielabweichungsverfahren
(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die zuständige Raumordnungsbehörde in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. (2) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch geltenden Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Plans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sein und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein. (3) Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. (5) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, entscheidet sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger." |
9. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; ergänzend zur Auslegung nach § 13 erfolgt die Auslegung auch bei den Regionalplanungsbehörden. | "Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet." |
9a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von zwei Wochen" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Aufstellung und Änderung von Regionalplänen kann parallel zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans erfolgen. Das Entwicklungsgebot des § 13 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist eingehalten, wenn die Festlegungen des Regionalplans zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung im Einklang mit dem geltenden Landesentwicklungsplan stehen."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "sechs Wochen" und die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
10. In der Überschrift des Teils 7 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Raumordnungsverfahren | " § 32 Raumverträglichkeitsprüfung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "die Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.
werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 sowie in Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter "raumordnerische Beurteilung" durch die Wörter "gutachterliche Stellungnahme" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "einer Raumverträglichkeitsprüfung" und die Wörter "gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes" durch die Wörter "der Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung auf Anzeige des Vorhabenträgers" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten, bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen die Länge des Trassenkorridors des dem Raumordnungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
werden aufgehoben.
11a. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Beratung und Anpassung der Bauleitplanung
(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung fragt die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde an, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. (2) Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. (3) Eine Erörterung der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn die Bezirksplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt keine Einigung zustande, befindet die Bezirksplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. (4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über die Übereinstimmung der gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die Bezirksplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Bezirksplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit. (5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken seitens der Regionalplanungsbehörde nicht erhoben werden. Die Fortführung des Verfahrens wird durch das Nichtvorliegen von Stellungnahmen der Regionalplanungsbehörden und auch durch negative Stellungnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu den entsprechenden Zwischenständen der Planung nicht gehemmt. (6) Ist die Bezirksplanungsbehörde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Bezirksplanungsbehörde den Flächennutzungsplan nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat. | " § 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung
(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann die Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anfragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. (2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken auf der Basis des aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Planungsstandes nicht erhoben werden." |
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Baugenehmigungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Genehmigungsbehörde" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Bezirksregierungen können die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anweisung der Bezirksregierung nach Satz 1 ist bei Vorhaben, die zum 12. Juni 2024 bereits beantragt waren, ein Jahr nach Eingang der vollständigen Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zulässig. Dies gilt nicht, wenn bis zum 2. Juni 2023 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen. Für nach dem 12. Juni 2024 beantragte Vorhaben ist die Anweisung der Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Bezirksregierung von dem Vorhaben in einem Verwaltungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben kann für ein Jahr, bei Vorliegen besonderer Umstände höchstens um ein weiteres Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden. Die Befugnis zur Aussetzung gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 12 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß. | "(4) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat. | "(6) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat." |
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 7 und 8 entsprechend. | "(7) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 oder Absatz 3 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 5 und 6 entsprechend." |
§ 38 Experimentierklausel(1) Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung oder der Klimaanpassung können ein vereinfachtes Anzeigeverfahren gemäß § 19 Absatz 6, vereinfachte Zielabweichungsverfahren gemäß § 16, § 30 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 und ein vereinfachtes Anpassungsverfahren gemäß § 34 erprobt werden.
(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags die Räume, die Dauer und den Evaluierungszeitraum sowie die Ausgestaltung der zu erprobenden Verfahren durch Rechtsverordnung.
(3) Die Landesregierung überprüft und bewertet die Auswirkungen der Absätze 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2024 Bericht.
wird aufgehoben.
13. In § 40 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "eine Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
14. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Übergangsvorschriften
(1) Der auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt wirksam. (2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt. (3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende Planungsgemeinschaft
(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans. (5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i.S.d. § 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten, benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten Regionalplans beschließen. (6) Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist. | " § 41 Übergangsvorschriften
Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die bis zum 27. September 2023 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241314
ENDE |