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Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
-Rheinland-Pfalz -

Vom 18. März 2004
(MinBl. 2004 S. 156)


Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (13 208 - 4535)

Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend.

Schulen gehören zu den Gebäuden, an die zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) gestellt werden können. Die Prüfung der Notwendigkeit solcher Anforderungen ist unter anderem erforderlich, weil gegenüber Schülerinnen und Schülern eine besondere Fürsorge- und Aufsichtspflicht besteht und daher vor allem für den Brand- und Evakuierungsfall nutzungsspezifische Vorkehrungen zu treffen sind.

Das Rundschreiben gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Schulen sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung nach § 50 LBauO die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

1 Rettungswege

1.1 Allgemeine Anforderungen

Unterrichtsräume müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, bauliche Rettungswege haben, die über notwendige Flure und notwendige Treppenräume ins Freie führen, soweit sie nicht in den Erdgeschossen direkte Ausgänge auf das Grundstück haben. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist.

Unterrichtsräume mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Werkräume oder Schüler-Übungsräume für Chemie) müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die möglichst weit auseinander liegen.

1.2 Notwendige Flure

In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

1.3 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite von Rettungswegen muss je Geschoss nach der größtmöglichen Zahl der auf den Rettungsweg angewiesenen Benutzer bemessen sein; die erforderliche nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen bestimmt sich nach dem Geschoss mit der größtmöglichen Benutzerzahl. Der Bemessung ist eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m je 200 Benutzer zu Grunde zu legen; Staffelungen sind nur in Schritten von 60 cm zu berücksichtigen. Eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m darf nicht unterschritten werden; bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen genügt eine Breite von 90 cm.

Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.

Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

2 Tragende Bauteile

An tragende und aussteifende Wände und Stützen sowie Decken von Schulen sind die Anforderungen zu stellen, die den jeweiligen Bestimmungen der LBauO entsprechen; diese Bauteile sind jedoch abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 LBauO in Schulen der Gebäudeklasse 3 mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

3 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.

Treppen müssen Tritt- und Setzstufen und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben; die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.

4 Türen

In Öffnungen von Brandwänden, die im Zuge notwendiger Flure liegen, sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

Türen von Unterrichtsräumen mit erhöhter Brandgefahr (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 2) müssen rauchdicht und selbstschließend sein.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Türen von Treppenräumen und in notwendigen Fluren sowie von Unterrichtsräumen mit erhöhter Brandgefahr (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 2) müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

5 Hallen

In Schulgebäuden, in denen mehrere Geschosse über Öffnungen in Decken miteinander in Verbindung stehen (Hallen), darf einer der beiden Rettungswege nach Abschnitt 1.1 Satz 1 durch die Halle führen, wenn

Die Halle darf nicht als Raum zwischen notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie dienen (§ 34 Abs. 3 LBauO). Türen in der Halle, die zu notwendigen Treppenräumen führen, dürfen abweichend von § 29 Abs. 3 LBauO rauchdicht und selbstschließend sein; Entsprechendes gilt für Türen zu notwendigen Fluren, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m vor den Türen keine Öffnungen haben; zu Toilettenräumen genügen Türen, die dicht schließend sind.

Die Hallen nach Satz 1 können wie notwendige Flure genutzt werden; bei abweichender Nutzung, z.B. für Veranstaltungen, können besondere Maßnahmen - insbesondere zur Begrenzung der Brandlast - erforderlich werden.

6 Lichte Höhe von Unterrichtsräumen

Die lichte Höhe von Unterrichtsräumen muss mindestens 3 m betragen. Unterschiedliche lichte Höhen innerhalb eines Unterrichtsraums können z.B. bei geneigten Dächern oder Decken zugelassen werden, wenn im Mittel eine lichte Höhe von 3 m eingehalten und an der niedrigsten Stelle eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten wird. Bei Unterrichtsräumen mit ansteigenden Platzreihen muss über dem Fußboden der obersten Platzreihe eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m verbleiben.

7 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

8 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren einschließlich Hallen, notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. Von der Sicherheitsbeleuchtung kann bei Schulen mit nicht mehr als drei Geschossen abgesehen werden, wenn in den jeweiligen Räumen eine ausreichende Belichtung über Fenster gegeben ist.

9 Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Einrichtungen für die Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

10 Feuerlöscher

In Räumen mit erhöhter Brandgefahr (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 2) müssen geeignete Feuerlöscher bereitgehalten werden.

11 Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. Von Blitzschutzanlagen kann bei Schulen mit nicht mehr als drei Geschossen abgesehen werden, wenn Blitzschlag nicht leicht eintreten kann.

12 Brandschutzordnung, Feuerwehrplan

Der Betreiber der Schule hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. In der Brandschutzordnung ist insbesondere die Hausalarmierung (Meldeweg, Alarmsignal sowie Anzahl, Lage und Zugänglichkeit der Alarmierungsstellen) festzulegen.

Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

13 Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat an den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststelle in Schulen teilzunehmen. Sie hat dabei auch festzustellen, ob der Betreiber der Schule die nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt hat und etwaige Mängel beseitigt wurden.

14 Hinweise

Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schulen" der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (GUVV S 1) wird hingewiesen.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Januar 1989 (MinBl. S. 50) ist nicht mehr anzuwenden.

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