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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und des Ingenieurkammergesetzes
Vom 12. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 154)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatz 6 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
2. In § 51 Abs. 3 Satz 6 werden die Worte "Allgemein zugängliche" durch das Wort "Notwendige" ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "gewerbliche" die Worte "oder landwirtschaftliche" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind Hinweiszeichen, die auf versteckt liegende gewerbliche Betriebe oder Stätten aufmerksam machen, zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; die Hinweiszeichen dürfen auf einer Tafel zusammengefasst sein."
4. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
ausgenommen sind Kulturdenkmäler, Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände, | "ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,". |
bb) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
b) freistehende land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 70 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe, die nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe, | "b) freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,". |
cc) Buchstabe f Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Garagen und überdachte Stellplätze nach § 8 Abs. 9 bis zu 50 m2 Grundfläche; | "Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 m2 Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m;". |
b) Nummer 4 Buchst. b Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Antennen einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe; | "Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe und notwendiger Versorgungseinrichtungen, sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen;". |
c) Nummer 11 Buchst. i erhält folgende Fassung:
alt | neu |
i) Lager- und Abstellplätze für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Erwerbsgartenbau sowie sonstige Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze bis zu 300 m2 Fläche, | "i) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie sonstige Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze bis zu 300 m2 Fläche,". |
5. In § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz" durch das Wort "Ingenieurkammer" ersetzt.
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Geländeoberfläche" die Worte "einschließlich ihrer Nebenanlagen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
alt | neu |
Wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft und bescheinigt eine sachverständige Person nach § 65 Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt: | "Werden Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt, wird bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:". |
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde der geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie die Bescheinigung der sachverständigen Person nach § 65 Abs. 4, dass der Brandschutz gewährleistet ist, und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen. | "Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "20. März 1975 (BGBl. I S. 729)" durch die Angabe "12. August 2004 (BGBl. I S. 2179)" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz" durch das Wort "Ingenieurkammer" ersetzt.
7. § 70 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. | "Wird die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden." |
8. In § 72 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
9. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Auflagen und Bedingungen" durch das Wort "Nebenbestimmungen" ersetzt.
10. § 76 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Ausführungsgenehmigung durch von ihr bestimmte Stellen erteilt wird, und die Vergütung dieser Stellen regeln. | "(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die die Ausführungsgenehmigung erteilen und Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach den Absätzen 7 bis 9 wahrnehmen, und die Vergütung dieser Stellen regeln." |
11. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik den Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn geprüft und hat eine sachverständige Person nach § 65 Abs. 4 bescheinigt, dass der Brandschutz gewährleistet ist, sind mit der Anzeige über die abschließende Fertigstellung Bescheinigungen dieser Personen einzureichen, dass die baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen zu verantwortenden Bauunterlagen ordnungsgemäß ausgeführt sind. | "Hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 vorgelegt, sind mit der Anzeige über die abschließende Fertigstellung Bescheinigungen dieser Personen einzureichen, dass sie die Bauausführung bezüglich der von ihnen zu verantwortenden Bauunterlagen überwacht haben." |
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte "für die Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2," gestrichen.
12. In § 84 Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
13. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung und in Nummer 2 werden die Worte "Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz" jeweils durch das Wort "Ingenieurkammer" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. dass Personen nach § 66 Abs. 5 sich einer laufenden Fortbildung unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert sein müssen sowie unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 5 zu löschen ist. | "3. dass Personen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 66 Abs. 5 sich einer laufenden Fortbildung unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert sein müssen sowie unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 66 Abs. 5 zu löschen ist." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, | "3. das Verfahren, nach dem die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als sachverständige Person erworben wird, sowie den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Berechtigung,". |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dabei können die Befugnisse zur Erteilung, zum Widerruf und zur Rücknahme der Berechtigung nach Satz 1 Nr. 3 sowie zur Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 auf Dritte übertragen werden."
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Verweisung " § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Verweisung " § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 714-1, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 c wird folgender § 17 d eingefügt:
" § 17d Fachausschuss
(1) Bei der Ingenieurkammer kann ein Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit als sachverständige Personen nach § 65 Abs. 4 LBauO (Fachausschuss) gebildet werden. Der Fachausschuss ist insoweit Dritter im Sinne des § 87 Abs. 5 Satz 2 LBauO.
(2) Der Fachausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Ingenieurkammer.
(3) Das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständige Ministerium und das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium können durch gemeinsame Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 11 Buchst. a am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 11 Buchst. a tritt am ersten Tag des auf die Verkündung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig mit der Verkündung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit wird der Tag, an dem Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 11 Buchst. a nach Satz 2 in Kraft tritt, von dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.