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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes *

Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 93)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 496), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Erfordernisse" die Worte "sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Der Umweltbericht nach § 6 a Abs. 1 sowie die Anregungen aus den Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Dabei ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans zu geben. Wird die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Entwurf eines Raumordnungsplans ist für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. "(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen; gleichzeitig kann der Entwurf in das Internet eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen; gleichzeitig kann er in das Internet eingestellt werden. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet."

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung ist öffentlich bekannt zu machen."

e) Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans, "1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 6 a Abs. 1, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,".

f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.

4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Raumstruktur, "1. die Raum- und Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) sowie die europäischen Metropolregionen und".

b) Nummer 2

2. die Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort ", und" ersetzt.

d) Die Nummer 6 wird angefügt.

6. § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die regionalen Raumordnungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, die diese im Benehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden erteilt. "Die regionalen Raumordnungspläne sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (§ 8 Abs. 1 Satz 7) der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, die diese im Benehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden erteilt."

7. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Städtenetze" der Wortteil ", Regional-" eingefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Planungsgemeinschaft kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des regionalen Raumordnungsplans Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten und dabei eine Prioritätensetzung vornehmen; die Entscheidungsbefugnis der für die jeweiligen Förderprogramme und -maßnahmen zuständigen Stellen bleibt hiervon unberührt. Zum Zwecke der Systematisierung der Planung und der Planevaluation erarbeitet die Planungsgemeinschaft im Abstand von fünf Jahren einen regionalen Raumordnungsbericht, den sie ein Jahr vor der gemäß § 16 erfolgenden Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vorlegt."

b) Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bestellung und Abberufung erfolgen jeweils im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft. "die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft."

9. § 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Frauen sollen in er Regionalvertretung angemessen vertreten sein. "Es ist anzustreben, dass Frauen und Männer in der Regionalvertretung in gleicher Zahl vertreten sind."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"gleichzeitig können diese Unterlagen in das Internet eingestellt werden."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Auslegung" die Worte "sowie die betreffende Internetadresse" eingefügt.

cc) In Satz 6 Halbsatz 1 werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Bei Raumordnungsverfahren für Planungen und Maßnahmen der in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. "(8) Bei Raumordnungsverfahren für Planungen und Maßnahmen der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

11. In § 19 Abs. 5 werden die Worte "Widerspruch und" durch das Wort "Die" und wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Überwachung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Der Absatz 2 wird angefügt.

13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 und 12 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 und 12 tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3 und 12 findet auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung oder Änderung bis zum 20. Juli 2004 eingeleitet worden ist und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, keine Anwendung. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung oder Änderung bis zum 20. Juli 2004 eingeleitet worden ist und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, findet Artikel 1 Nr. 3 und 12 Anwendung, es sei denn, die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).