Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
SächsVerkBauR - Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
- Sachsen -
Vom 18. März 2005
(ABl. Sonderdruck Nr. 2 vom 09.04.2005 S. 99; 20.04.2017 S. 635 17)
- Anlage 6 zur VwVSächsBO -
1 Allgemeine Vorschriften
1.1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für jede Verkaufsstätte, bei der die Brutto-Grundflächen der Verkaufsräume und Ladenstraßen insgesamt mehr als 2.000 m2 betragen.
1.2.1 Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung.
1.2.2 Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Feuerungsanlagen dienen.
1.2.3 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
1.2.4 Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
1.2.5 Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
1.2.6 17 Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen und Netto-Raumflächen ist die DIN 277 Teil 1, Ausgabe Januar 2016 zugrunde zu legen.
2 Bauvorschriften
2.1 Tragende Wände und Stützen
Tragende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
2.2 Außenwände
Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe sind zulässig bei erdgeschossigen Verkaufsstätten und bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
2.3 Trennwände
2.3.1 17 Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
2.3.2 17 17 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Tischlerein, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 :Netto-Raumfläche entstehen. Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.
2.4.1 17 In Verkaufsstätten sind Brandabschnitte durch Brandwände zu trennen. Die :Netto-Raumfläche je Geschoss innerhalb eines Brandabschnittes darf betragen:
2.4.2 Abweichend von Nummer 2.4.1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
2.4.3 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände nach Nummer 2.4.1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
2.4.4 Öffnungen in Brandwänden, die nach Nummer 2.4.1 erforderlich sind, sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse erhalten. Sie sind auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe zu beschränken.
2.4.5 Die Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
2.4.6 § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bleibt unberührt.
2.5 Decken
2.5.1 17 Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen
Anforderungen an Räume zur Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Feuerungsanlagen, die nach den Vorschriften für diese Räume erhoben werden, bleiben unberührt. Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
2.5.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen und gegebenenfalls vorhandenen Dämmschichten müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn neben den Sprinkleranlagen für die Verkaufsräume auch der Deckenhohlraum durch eine Sprinkleranlage geschützt wird.
2.5.3 In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
2.6 Dächer
2.6.1 Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
2.6.2 Bedachungen müssen
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen nicht gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein, wenn sie bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, die im Brandfall nicht brennend abtropfen dürfen. Bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.7 Bekleidungen, Dämmstoffe
2.7.1 Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
bestehen.
2.7.2 Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.7.3 Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.7.4 Sonnenschutzeinrichtungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
2.8 17 Rettungswege in Verkaufsstätten
2.8.1 Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in dem selben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
2.8.2 Von jeder Stelle
muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
2.8.3 Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn
2.8.4 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Nummern 2.8.2 und 2.8.3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.
2.8.5 Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
2.8.6 In Rettungswegen ist nur eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. Die Anordnung von Handläufen ergibt sich aus § 34 Abs. 6 SächsBO.
2.8.7 An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
2.8.8 Die Entfernungen nach den Nummern 2.8.2 bis 2.8.5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.
2.9 Treppen
2.9.1 Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Nummer 2.8.1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
2.9.2 17 Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für die Treppen genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumflächen insgesamt 500 m2 nicht überschreiten.
2.9.3 17 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die
2.9.4 Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.
2.10 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen 17
2.10.1 Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen (notwendige Treppenräume) müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.10.2 :Treppenraumerweiterungen müssen
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
2.11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge 17
2.11.1 Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
2.11.2 Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen
sein.
Für die Bauteiloberflächen gelten Nummern 2.7.2 und 2.7.3. Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.
2.11.3 Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumfläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
2.11.4 Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
2.11.5 Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach Nummern 2.11.1, 2.11.3 und 2.11.4 erforderlichen Breite nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden.
2.12.1 17 Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße muss mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Netto-Raumfläche von nicht mehr als 100 m2 aufweisen, genügt ein Ausgang.
2.12.2 17 Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Für Ausgänge aus Verkaufsräumen, deren Netto-Raumfläche nicht mehr als 500 m2 beträgt, genügt eine lichte Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen notwendigen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
2.12.3 Für Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenräume, die für mehr als 500 m2 Verkaufsraum-Netto-Raumfläche bestimmt sind, muss die lichte Breite mindestens 0,30 m bezogen auf jeweils 100 m2
2.12.4 Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens so groß sein wie der breiteste Ausgang aus dem Geschoss, der in den Treppenraum führt. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in eine Treppenraumerweiterung müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
2.13 Türen in Rettungswegen
2.13.1 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
2.13.2 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
2.13.3 Türen nach Nummern 2.13.1 und 2.13.2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
2.13.4 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
2.13.5 17 Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
2.13.6 Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
2.14.1 In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Netto-Raumfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m2 Netto-Raumfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
2.14.2 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere erfüllt bei
2.14.3 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen der Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis d maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m2 der Netto-Raumfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Netto-Raumfläche genügt
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe e können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind.
2.14.4 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis c in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen
so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Nummer 2.14.3 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
2.14.5 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist erfüllt bei
2.14.6 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 Buchstabe b und Nummer 2.14.5 Buchstabe a sowie Rauchabzugsgeräten nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
2.14.7 Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5 Buchstabe a und Rauchabzugsgeräte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
2.14.8 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
2.14.9 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Nummer 2.14.7 und 2.14.8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe desjeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
2.14.10 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 °C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 °C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
Feuerstätten dürfen zur Beheizung in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lager- und Werkräumen nicht installiert werden.
2.16 Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung 17
2.16.1 Jede Verkaufsstätte ist mit den erforderlichen Sicherheitszeichen, wie zum Beispiel Rettungsweg- und Brandschutzzeichen, auszustatten.
2.16.2 In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Kunden und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
2.16.3 Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
2.17 Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen dauernd wirksame Blitzschutzanlagen haben.
2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge 17
2.18.1 17 Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
Die Geschosse der in Buchstabe b) genannten Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.
Die Meldung der Auslösung der Sprinkleranlagen über die Brandmeldeanlagen zur zuständigen Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann verlangt werden.
2.18.2 In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein
2.18.3 In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
2.19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen 17
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
2.20 Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
2.21 Räume für Abfälle und Sekundärrohstoffe
Die Lagerung von Abfällen und Sekundärrohstoffen in Verkaufsstätten ist nur in besonderen Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken zulässig. Innentüren zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein.
2.22 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
2.22.1 Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen.
2.22.2 Die erforderlichen Zugänge, Zufahrten, Durchgänge, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
2.22.3 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Nummer 2.22.2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
2.23 Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, oder an Räume mit Hochregallagern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen, wie zum Beispiel die Installation automatischer Feuerlöschanlagen, gestellt werden.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Gefahrenverhütung
3.1.1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Treppenräumen und Fluren verboten. Ausgenommen sind besonders ausgewiesene Stellen in Verkaufsstätten und Ladenstraßen, an denen zum Beispiel Getränke und Speisen verabreicht werden oder Ruheplätze mit Sitzmöglichkeiten eingerichtet sind. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
3.1.2 In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach Nummern 2.11.1, 2.11.3 und 2.11.4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
3.1.3 Dekorationen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Sie dürfen normal-entflammbar sein, wenn gegen ihre Anordnung keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
3.2 Verantwortliche Personen
3.2.1 Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.
3.2.2 17 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
zu bestellen.
Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der örtlichen Brandschutzbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde zu sorgen.
3.2.3 Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Vorschriften nach den Nummern 2.11.5, 2.22.3, 3.1, 3.2.5 und 3.3 zu sorgen.
3.2.4 Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde festzulegen.
3.2.5 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
3.3 17 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
3.3.1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Netto-Raumfläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
3.3.2 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
3.3.3 Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
3.4 Barrierefreie Stellplätze 17
Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
3.5 Prüfungen
3.5.1 Im Abstand von höchstens fünf Jahren hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde Verkaufsstätten zu prüfen. Der örtlichen Brandschutzbehörde und, in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Verkaufsstätte, gegebenenfalls weiteren Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
3.5.2 17Die Prüfungen der technischen Anlagen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
ENDE |