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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 11. September 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 09.10.2006 S. 461)



Der Sächsische Landtag hat am 19. Juli 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächs. Ingenieurgesetz - SächsInG -) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "(Sächs. Ingenieurgesetz - SächsInG -)" durch die Angabe "(Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsInG)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a) und b)" durch die Angabe "Buchst. a und b" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger)" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 5 EU-Abschlüsse".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und
  1. ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens zwei Jahre lang in den dem Antrag auf Genehmigung vorausgehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (89/481EWG, ABl. EG L. 19/1989, S. 16), die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, war.
 "(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Unionsbürger ist und

a) ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, oder ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15) geändert worden ist, in einem Mitgliedstaat erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,Ingenieur` entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder

b) den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens in zwei von den zehn Jahren, welche dem Antrag vorausgehen, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,Ingenieur` entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise oder ihnen gleichgestellter Prüfungszeugnisse im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war.

Eine zweijährige Berufserfahrung ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. Reglementiert ist eine Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1 Buchst. g der Richtlinie 92/51/EWG."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Buchstabe a)" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Buchst. a" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe b)" durch die Angabe "Satz 1 Buchst. b" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

e) Es werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Verfahren von Staatsangehörigen der EG " § 6 Verfahren von Unionsbürgern".

b) Die Wörter "Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft" werden durch das Wort "Unionsbürgers" ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Ingenieurgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.