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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 20. Juni 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 14.07.2008 S. 366)



Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 490), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Listen und Verzeichnisse, Auskünfte".

b) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern

§ 5b Ausgleichsmaßnahmen

§ 5c Eintragungsvoraussetzungen in anderen Fällen".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern".

d) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Verfahren in den Fällen des § 8

§ 8b Dienstleistungsfreiheit in anderen Fällen".

e) In den Angaben zu den §§ 12, 13, 15, 22 und 25 wird jeweils das Wort "Architektenkammer" durch die Wörter "Architektenkammer Sachsen" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 4, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 15 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 6, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 2 und 7, § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 10 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Abs. 9 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und 2, § 31 Abs. 4 Satz 4 sowie in den Überschriften der §§ 12, 13, 15, 22 und 25 wird jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Sachsen" eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "nach § 8" durch die Angabe "nach den §§ 8 oder 8b" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Die Kammermitglieder (§ 12 Abs. 1)" die Wörter "sowie die Dienstleister nach den §§ 8 und 8b" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Listen und Verzeichnisse"Listen und Verzeichnisse, Auskünfte".

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Architektenkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 9.

d) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Absätzen 5 und 6" durch die Angabe "Absätzen 6 und 7" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 9 wird die Angabe "Absätze 2, 3 und 6" durch die Angabe "Absätze 2, 3, 4 und 7" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 4 kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist auf Antrag einzutragen, wenn er ein dem Absatz 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt und als Architekt (§ 1 Abs. 1) eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nachweist. Von Antragstellern der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

(4) Ein Antragsteller ist im Übrigen auf Antrag einzutragen, wenn er, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist, und eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung in der entsprechenden Fachrichtung nachweist. Die Eintragung kann versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

7. Nach § 5 werden folgende § § 5a bis 5c eingefügt:

" § 5a Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern

(1) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ein Stadtplaner auch, wenn er als Unionsbürger

  1. einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und der
    1. mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
  2. nachweist, dass er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt. Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die nicht Unionsbürger sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(4) Der Antragsteller hat dem Eintragungsantrag Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG beizufügen. Von Antragstellern nach § 5a Abs. 1 Satz 1 kann darüber hinaus eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 kann in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 um einen Monat verlängert werden.

(5) Unionsbürger sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

§ 5b Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Architektenkammer Sachsen kann vom Antragsteller in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 verlangen, dass er nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller nachweist, sechs Semester oder weniger beträgt,
  2. sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgedeckt werden, oder
  3. der Beruf des Architekten im Freistaat Sachsen eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht Bestandteil des Berufs des Architekten sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Freistaat Sachsen gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

Fächer im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufweist.

(2) Es ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommen worden sind, darf die Architektenkammer Sachsen keine Ausgleichsmaßnahmen verlangen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Architektenkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.

§ 5c Eintragungsvoraussetzungen in anderen Fällen

Ein Antragsteller ist auf Antrag auch einzutragen, wenn er

  1. eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist, und
  2. die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfüllt."

8. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Eintragung kann in den Fällen des § 5c versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Unionsbürger."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 8a Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5 und 6 gilt Satz 1 entsprechend."(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 5 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend."

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

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  § 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland weder seine Hauptwohnung noch seine Hauptniederlassung hat (auswärtiger Architekt, auswärtiger Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nur führen, wenn er

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht seines Herkunftsstaates führen darf oder
  2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 oder 3 erfüllt, sein Herkunftsstaat aber eine § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

Wer, ohne in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen zu sein, die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt, darf den Zusatz "Freier" führen.

(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner unterliegen bei einer Tätigkeit im Freistaat Sachsen den Berufspflichten nach § 3.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer anzuzeigen und dabei Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen. Sie sind in jeweils einem besonderen Verzeichnis zu führen. Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Freier" führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausübt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung entsprechend § 4 Abs. 5 einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Wer nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 festgestellt wurde. Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. § 5 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 3 und 4 entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer der Eintragungsausschuss.

≫ § 8 Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern

(1) Den Beruf des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners darf im Freistaat Sachsen ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste ausüben, wer

  1. Unionsbürger ist,
  2. sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt,
  3. zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) ist und
  4. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist, diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(3) Will der Dienstleister im Freistaat Sachsen eine Dienstleistung als Architekt erbringen und fällt er nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG , prüft die Architektenkammer Sachsen die Berufsqualifikation des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstsleistung, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. Für das einzuhaltende Verfahren und die Fristen gelten Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG und § 5b Abs. 4 entsprechend.

(4) In den im Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen sowie in den Fällen, in denen die Qualifikation mit dem Ergebnis nachgeprüft wurde, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Freistaat Sachsen geforderten Ausbildung besteht, führt der Dienstleister die Berufsbezeichnung nach § 2. In allen anderen Fällen wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in diesen Fällen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. § 5a Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 ist der Dienstleister bauvorlageberechtigt im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 1 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

11. Nach § 8 werden folgende § § 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Verfahren in den Fällen des § 8

(1) Ein Dienstleister hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen vorher der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen.

(2) Zusammen mit der Anzeige hat er

  1. einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  4. einen Nachweis über seine Berufsqualifikation vorzulegen. Die Anzeige nach Absatz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dienstleister sind von der Architektenkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 8 ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf ein Jahr befristet und die Bescheinigung auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

§ 8b Dienstleistungsfreiheit in anderen Fällen

(1) Den Beruf des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners darf im Freistaat Sachsen ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste auch ausüben, wer

  1. sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Freistaat Sachsen begibt und
  2. entweder
  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht seines Herkunftsstaates führen darf oder
  2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 oder § 5c erfüllt, sein Herkunftsstaat aber eine § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

Dienstleister nach Satz 1 führen die Berufsbezeichnung nach § 2. § 5a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Wer nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses entsprechend § 5c Nr. 1 festgestellt wurde. Dienstleister, die nicht Unionsbürger oder diesen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer Sachsen die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen vorher der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen und dabei Nachweise für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen. Die §§ 6, 7, 8a Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend."

12. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 Für Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht innerhalb der Europäischen Union haben oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend."Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist."

13. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "und die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und" durch die Angabe ", die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5b sowie von Qualifikationsprüfungen nach § 8 Abs. 3, die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8a Abs. 3 und über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach" ersetzt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "auswärtige Architekten und Stadtplaner" durch die Angabe "Dienstleister nach §§ 8 und 8b" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8a Abs. 3" ersetzt.

15. In § 22 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 8a Abs. 3" ersetzt.

16. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

"4. als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,

5. als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 eine Dienstleistung innerhalb der Fristen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erbringt, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, oder

6. eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach §§ 8 oder 8b ganz oder zum Teil nicht vorliegen."

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "Die Aufsichtsbehörde" werden durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

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  § 4 Ausländische Abschlüsse 06

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a. und b. genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger).

§ 5 EG-Abschlüsse 06

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Unionsbürger ist und

  1. a) ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, oder ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15) geändert worden ist, in einem Mitgliedstaat erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,Ingenieur` entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. b) den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens in zwei von den zehn Jahren, welche dem Antrag vorausgehen, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ,Ingenieur` entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise oder ihnen gleichgestellter Prüfungszeugnisse im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war.

Eine zweijährige Berufserfahrung ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. Reglementiert ist eine Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1 Buchst. g der Richtlinie 92/51/EWG.

(2) Diplome im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a sind nur Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgestellt wurden; dem gleichgestellt sind Diplome auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Union stattgefunden hat, wenn der Inhaber rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur erworben hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Ausbildungsnachweise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b) sind Unterlagen, die bestätigen, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges, überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.

Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

(4) Unionsbürger, die ein Diplom im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a erworben haben oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b oder Satz 2 erfüllen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. 2001 II S. 810) eine Gleichstellung ergibt.

§ 6 Verfahren von Unionsbürgern 06

Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Unionsbürgers (§ 5) muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

" § 4 Führung der Berufsbezeichnung durch Unionsbürger

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 1 darf auch führen, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Eingetragen wird, wer

  1. einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und der
  1. mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
  2. den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
  1. nachweist, dass er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 gleichgestellt. Für die Begriffe "Ausbildungsnachweis", "reglementierter Beruf" und "reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die nicht Unionsbürger sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(2) Unionsbürger sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls deren entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen kann vom Antragsteller im Sinne von § 6 verlangen, dass er nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller nachweist, vier oder weniger theoretische Regelstudiensemester beträgt oder
  2. sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgedeckt werden.

Fächer im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufweist.

(2) Es ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommen worden sind, darf die Ingenieurkammer Sachsen keine Ausgleichsmaßnahmen verlangen.

(4) Die Ingenieurkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung. § 6 Abs. 3 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsingKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die Ingenieurkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.

§ 6 Verfahren von Unionsbürgern

(1) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Antragsteller hat dem Eintragungsantrag Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG beizufügen. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt, gilt § 8 SächsingKG entsprechend.

(2) Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt."

2. Nach § 6 werden folgende § § 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Sonstige ausländische Abschlüsse

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Unionsbürger.

§ 6b Auskünfte

Die Ingenieurkammer Sachsen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006

(SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Die Ingenieurkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Unionsbürger, denen eine Genehmigung nach § 5 in der am 14. Juli 2008 geltenden Fassung erteilt wurde, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eingetragen."

4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "nach § 1 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe ", §§ 4 bis 6 sowie § 6h" eingefügt.

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und
des Sächsischen Architektengesetzes

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).