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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl Nr. 10 vom 28.10.2011 S. 377)


Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1 . § 10 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen."In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen zu abseits liegenden Stätten der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig."

2. § 49 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze, Garagen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird (notwendige Stellplätze)."Für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze und Garagen in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird (notwendige Stellplätze)."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind für Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten zu schaffen sowie für Sonderbauten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Fahrrädern zu erwarten ist."

3. § 61 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe "40 m2" durch die Angabe "50 m2" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3.. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten,".

d) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

e) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "Außenwandverkleidungen" durch die Wörter "Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Dacheindeckung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung,".

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

f) In der neuen Nummer 14 wird in Buchstabe b die Angabe "40 m2" durch die Angabe "50 m2" ersetzt.

g) Die neue Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.