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Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
- Sachsen -
Vom 24. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 21.06.2019 S. 431)
Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Fortführung" durch das Wort "Führung" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGF1urbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358), oder dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. | "Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist." |
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist," durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)," ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz bei den unteren Vermessungsbehörden muss von einem Beschäftigten mit der Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geleitet werden. Ihm müssen zur Erledigung der Aufgaben die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. | "(1) Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen. Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176)," durch die Wörter "des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "digitalisierter" durch das Wort "digitaler" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2628) geändert worden ist," durch die Wörter " § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist," ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz - SächsGDIG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134)," durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) Absatz 6
(6) Die Befugnis der unteren Vermessungsbehörden zur Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters umfasst nicht die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 6.
e) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe " § 3 Abs. 3 SächsGDIG" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes" und die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3 SächsGDIG" wird durch die Wörter " § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes" ersetzt.
7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gebühren, die auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 erhoben werden, stehen anteilig der oberen Vermessungsbehörde zu. | "(2) Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt." |
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens dürfen nur mit Erlaubnis der bereitstellenden Vermessungsbehörde genutzt werden.
Dabei bedeutet Nutzung
Die Erlaubnis zur Nutzung ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. (2) Keiner Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 bedürfen
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für eine Weitergabe nach Satz 1 Nr. 2. Die Stelle, die Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, hat auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinzuweisen. (3) Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, denen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 12 die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erteilt wurde, dürfen keine Erlaubnis zur Nutzung erteilen. | "(1) Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Informationen durch jedermann ermöglicht.
Die Erlaubnis soll die Verpflichtung enthalten, bei Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen einen Quellenhinweis aufzunehmen.
(2) Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden." |
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe " § 3 Abs. 3 SächsGDIG" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes" und die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3 SächsGDIG" wird durch die Wörter " § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der automatisierten Liegenschaftskataster" durch die Wörter "im Liegenschaftskataster" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Zeitpunktpunkt" durch das Wort "Zeitpunkt" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe " § 890 Abs. 1 BGB" wird durch die Wörter " § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2849), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. | "(2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden." |
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation" und die Wörter "Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst" werden durch die Wörter "Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248)," durch die Wörter "Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist," ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160)," durch die Wörter "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist," ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 bis 5 SächsVwVG" durch die Wörter " § 13 Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen" ersetzt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vermessungsingenieur" die Wörter "oder mehreren öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser kann die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. | "Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "dem" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Wörter "Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist," werden durch die Wörter "Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 1 OW1G" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
17. In § 28 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "Grundgesetzes" werden jeweils die Wörter "für die Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 sowie 10 Buchstabe d und e wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3332) geändert worden ist," durch die Wörter " § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter "und deren Aufteilung" gestrichen.
§ 30 Übergangsregelungen(1) Bis zum 31. Dezember 2011 sind die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig als untere Vermessungsbehörden befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen an Flurstücken durchzuführen, die im Eigentum der Kreisfreien Stadt stehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 erlöschen die Befugnisse zur Erledigung von Vermessungsaufgaben, die den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159) in Verbindung mit § 3 Abs. 3, § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist, übertragen wurden.
(2) Bis zur Inbetriebnahme des Verfahrens "Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem" können die unteren Vermessungsbehörden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der oberen Vermessungsbehörde Daten des Liegenschaftskatasters selbst halten. Die unteren Vermessungsbehörden können diese Datenbestände für die Übermittlung von Informationen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, verwenden.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191376
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