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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Sachsen -

Vom 20. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 16.09.2019 S. 697)



Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1

Die Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten".

b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(§ 20 Abs. 1 SächsVermKatG)" durch die Wörter "(§ 20 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Amtsbezirk innerhalb der nächsten zehn Jahre ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist; für dessen Berechnung sind die Kriterien nach Satz 2 auf die voraussichtliche Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Amtsbezirk in zehn Jahren, unter der Annahme einer Beendigung der Tätigkeit mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, anzuwenden."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen, zu erfolgen."Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird durch die Benennung von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht."

3. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 70 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend." § 63 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend."

4. § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in den Amtsbezirk eines der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(§ 23 Abs. 3 SächsVermKatG)" durch die Wörter "(§ 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901) geändert worden ist" durch die Wörter " § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie § 11 Absatz 2 wird die Angabe "SächsVermKatG" jeweils durch die Wörter "des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes" ersetzt.

7. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Amtsverwalter kann seinen Amtssitz in den Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlegen, dessen Amt erloschen ist. § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Für den Fall, dass mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Amtsverwalter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bestellt werden, überträgt die obere Vermessungsbehörde einem Amtsverwalter die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 Satz 2. Die obere Vermessungsbehörde weist aufgrund dieser Übersicht die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge den einzelnen Amtsverwaltern zur Bearbeitung zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 für jeden der Amtsverwalter."

8. § 16

§ 16 Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit

Die obere Vermessungsbehörde prüft auf Antrag von Personen, die ein für die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium und den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und über mindestens ein Jahr Berufserfahrung verfügen, die Leistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3. Der vorgezogene Nachweis der Leistungsfähigkeit wird einem anschließenden Antrag nach § 1 Abs. 1, längstens jedoch für sechs Jahre, zugrunde gelegt. Die übrigen Bestimmungen zum Bestellungsverfahren bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

9. § 17 wird § 16.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191811

ENDE