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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Vom 1. Juni 2022
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 07.06.2022 S. 366)
Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 72a Typengenehmigung".
b) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:
" § 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Wörter "sowie Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger" eingefügt.
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt; | "3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze;" |
3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen."
4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie genügt eine Tiefe von 0,1 H; die Tiefe der Abstandsflächen muss mindestens 3 m betragen."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
5. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch die Wörter "Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 sind tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind."
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In offenen Durchfahrten und Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen mit Ausnahme der Dämmstoffe aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn sie den Technischen Baubestimmungen nach § 88a entsprechen. § 67 bleibt unberührt."
8. § 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
| "Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
|
9. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) In notwendigen Treppenräumen ohne Fenster sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 Vorkehrungen zur Schlauchführung zu treffen, die im Fall eines Feuerwehreinsatzes erforderlich sind."
10. Dem § 47 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten."
11. In § 49 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder" durch die Wörter "Stellplätze und Garagen, Fahrradabstellplätze sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze" ersetzt.
12. § 60 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "gelten" das Komma und die Wörter "ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen; | "3. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen und jeweils nicht der Zuständigkeit einer Bundesbehörde unterfallen;" |
c) In Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird das Wort "Produktsicherheitsrecht" durch die Wörter "dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
e) In Nummer 6 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch die Wörter "die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)" ersetzt.
13. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a bis d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2 , außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich, c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben, | "a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich, c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 1.600 m2, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen sowie nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen, d) Gewächshäuser einschließlich Folientunnel, ausgenommen Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 1.600 m2 Brutto-Grundfläche haben, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen," |
bb) Buchstabe i
i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen,
wird aufgehoben.
b) Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Be- und Entwässerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen,".
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe "10 m" die Wörter ", auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut," eingefügt.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) freistehende Antennen nach Buchstabe a im Außenbereich mit einer Höhe bis zu 15 m,".
cc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Gülle- und Jauchebehälter sowie -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m,".
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
e) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5.000 m2 Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen,".
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m, | 8. folgende Verkehrsanlagen:
|
g) Der Nummer 13 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:
"g) bauliche Anlagen, die dem saisonalen Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,
h) ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischen Geflügelhaltung, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und § 201 des Baugesetzbuches dienen sowie jeweils nicht mehr als 450 m' Brutto-Rauminhalt und eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m' je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt,".
h) Nummer 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je Grundstück und deren Zufahrten, | "b) nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten," |
i) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a
a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m2,
wird aufgehoben.
bb) Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort "Tankstellen" werden die Wörter "sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt" eingefügt.
cc) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b bis d.
dd) Buchstabe f wird Buchstabe e und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:
"f) Gerüste in Dauerkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus,
g) Schutzeinrichtungen für Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten-, Erwerbsobst- und Weinbau, beispielsweise Hagelschutznetze, sowie stationäre Wasserverteilungsanlagen,
h) Schutzeinrichtungen für Anlagen der berufsmäßigen Fischwirtschaft."
14. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen.
Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
| "(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen.
Dies gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
die innerhalb eines Achtungsabstandes eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, den Baubeginn in der Frist des Absatzes 3 Satz 3 zu untersagen und dem Bauherrn mitzuteilen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn in einem Wohngebiet im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) innerhalb des Achtungsabstandes nach Satz 2 Nummer 3 ein Gebäude, das dem Wohnen dient, errichtet werden soll." |
15. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In § 65 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524)" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Bauvorlageberechtigt für
ist auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks ist oder diesen nach § 7 Absatz 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Nach Satz 1 bauvorlageberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach Satz 1 rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen. Die Bauvorlageberechtigten nach den Sätzen 1 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen nachzuweisen. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein."
16. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort "Sachen" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, | "1. Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2," |
17. In § 67 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3786)," die Wörter "die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist," eingefügt.
18. In § 71 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)" ersetzt.
19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
" § 72a Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile derselben, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile derselben den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In ihr sind die zulässigen unterschiedlichen Ausführungen festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
(3) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Freistaat Sachsen.
(4) Die §§ 65 bis 67 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 68 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 69 Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Dies gilt entsprechend für die bautechnischen Nachweise nach § 66. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen."
20. In § 76 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Baugerüste" die Wörter "sowie Bühnen- und Traversenkonstruktionen innerhalb von Gebäuden" eingefügt.
21. Dem § 81 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei nach § 72a genehmigten baulichen Anlagen oder Teilen derselben gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
22. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 81 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, ist die jeweilige Bestätigung mit der Anzeige vorzulegen."
23. In § 83 Absatz 5 werden die Wörter "Abschriften erteilen" durch die Wörter "einen Auszug erstellen" ersetzt.
24. § 84 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nicht anzuwenden. | " § 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches
(1) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nicht anzuwenden. (2) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1.000 m eingehalten wird
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Vorhaben, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 30. September 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. (4) Vorhaben des Repowering nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt. (5) Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, sind mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohnbebauung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt. (6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden." |
25. In § 85 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 10 Absatz 2" das Komma und die Wörter " § 17 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 6" gestrichen.
26. In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" durch die Wörter "Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.
27. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Anforderungen an Garagen (§ 49); | "3. Anforderungen an Garagen und Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49);" |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauvorhaben" das Komma und das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Verfahren im Einzelnen. | "3. das Verfahren im Einzelnen, insbesondere
|
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Erhebung und Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen, wobei Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die zulässigen Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen sind."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die Zuständigkeit für die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a auf ihr unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen;".
cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" und die Wörter "Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 3343)" durch die Wörter "Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 50)," die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist," eingefügt.
28. § 88a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die Bekanntmachung nach Satz 1 gilt als Verwaltungsvorschrift der obersten Bauaufsichtsbehörde, soweit diese keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. Die §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, gelten nicht für die Bekanntmachung nach Satz 1. | "(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht nach Anhörung der beteiligten Kreise zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Soweit diese Technischen Baubestimmungen einem vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen entsprechen und zu diesem Muster bereits eine Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt ist, kann eine Anhörung nach Satz 1 entfallen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden." |
29. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "sowie Abstellplätze für Fahrräder (§ 49 Absatz 1)" durch ein Komma und die Wörter "Fahrradabstellplätze sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49 Absatz 1)" ersetzt und die Wörter "(notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder)" werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "10a" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann den Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221172
ENDE |